Erbschaftsteuer mindern
Die Klägerin war Alleinerbin ihres Vaters. Der Vater hatte über mehrere Jahre hinweg Kapitalerträge aus der Schweiz nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung ließ die Klägerin die entsprechenden Steuererklärungen ihres Vaters von einem Steuerberater berichtigen. Die Steuerberatungskosten in Höhe von 9.800 Euro machte sie in der Erbschaftsteuererklärung geltend.
Daneben erklärte sie auch Kosten für die teilweise in Eigenregie vorgenommene Räumung und Haushaltsauflösung der Wohnung, die ihr Vater bewohnt hatte. Die Räumungskosten beliefen sich auf rund 2.600 Euro.
Das Finanzamt erkannte bei der Erbschaftsteuer nicht beide Positionen steuermindernd an. Das Finanzgericht erkannte die Steuerberatungskosten an, nicht jedoch die Räumungskosten. Der Bundesfinanzhof lässt beide Positionen zum Abzug zu. Es handle sich hier um sog. Nachlassregelungskosten. Die Kosten würden in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.
Hintergrund: Kosten, die dem Erben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind dagegen nicht abzugsfähig. Hier ist die Abgrenzung in der Praxis oft sehr schwierig. Aufwendungen, die auf die Sichtung der Nachlassgegenstände fallen, können nach den Ausführungen des Gerichts bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden. Aufwendungen, die mit der Verteilung oder Entsorgung des Nachlasses in Verbindung stehen, bleiben außer Ansatz. Im Streitfall sei die Grenze von der Nachlassregelung zur Nachlassverwaltung gerade noch nicht überschritten gewesen.