Impfzertifikate keine gewerblichen Einkünfte
Ärzte dürfen nicht nur selbst die Corona-Schutzimpfung vornehmen, sondern auch das entsprechende digitale Impfzertifikat ausstellen – auch nachträglich, wenn die Impfung z. B. in einem Impfzentrum durchgeführt wurde. Dafür erhalten sie eine Vergütung nach der Coronavirus-Impfverordnung.
Jetzt ist in der Steuerpraxis die Frage aufgetaucht, ob die (nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten durch Ärzte als gewerbliche Tätigkeit zu klassifizieren ist. Dies hätte zur Folge, dass bei Gemeinschaftspraxen alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind und auch die freiberuflichen Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit mit Gewerbesteuer belegt werden (sog. gewerbliche Infektion).
Hier hat das Bundesfinanzministerium nun Entwarnung gegeben. Die Ausstellung von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Sie sei untrennbar mit der eigentlichen Impfung als originär ärztliche Leistung verbunden. Dies gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.