Das 9-Euro-Ticket und die Lohnsteuer
In den Monaten Juni bis August 2022 gibt es das sog. 9-Euro-Ticket. Das Ticket ist deutschlandweit im Nah- und Regionalverkehr gültig – also in U-Bahn, S-Bahn, Bus, Tram sowie in Regionalzügen.
Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr, stellt sich die Frage, wie das 9-Euro-Ticket lohnsteuerlich zu behandeln ist. Hierzu hat jetzt das Bundesfinanzministerium Stellung genommen:
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG grundsätzlich auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es hinsichtlich der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Kalendermonat übersteigen. Das wird z.B. dann der Fall sein, wenn die Zuschüsse in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden, der Arbeitnehmer aber nur monatliche Aufwendungen von 9 Euro hat.
Aber Achtung! Bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2022 dürfen die Zuschüsse insgesamt die Aufwendungen nicht übersteigen. Ergibt sich aufgrund dieser Jahresbetrachtung, dass insgesamt im Kalenderjahr 2022 Zuschüsse gezahlt wurden, die über den Aufwendungen liegen, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschüsse mindern die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen kann. Der Arbeitgeber muss deshalb die gesamten steuerfreien Zuschüsse im Kalenderjahr bescheinigen.
Das entsprechende BMF-Schreiben vom 30.5.2022 finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.