Vorsicht bei privater Zimmervermietung im Eigenheim (Airnbnb)
Grundsätzlich ist der Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig, wenn seit der Anschaffung weniger als zehn Jahre vergangen sind. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer sein Haus verkauft, in dem er selbst wohnt, kann dies unabhängig von der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei tun. Anders sieht die Sache aus, wenn einzelne Zimmer vermietet wurden, evtl. auch nur tageweise (Stichwort Airbnb).
Sachverhalt: Verkauf nach vorübergehender Vermietung an Touristen
Die Klägerin hatte in ihrem Reihenhaus in den Jahren 2012 bis 2017 zwei Zimmer im Dachgeschoss tageweise an Messegäste vermietet und daraus Vermietungseinkünfte erzielt. Nach dem Verkauf des Hauses (weniger als zehn Jahre nach der Anschaffung) unterwarf das Finanzamt den Veräußerungsgewinn teilweise der Besteuerung. Wegen der tageweisen Vermietung liege insoweit ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Unter Berücksichtigung der Dachgeschossfläche (zwei Zimmer zur Alleinnutzung, Flur und Bad zur Mitbenutzung) von 35 qm setzte das Finanzamt anteilig die entsprechende Steuer fest.
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei tageweiser Vermietung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs schließt die vorübergehende Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus, soweit der Mieter die vermieteten Räume unter Ausschluss des Vermieters nutze. Dies betreffe hier die beiden Zimmer, da die Klägerin die Zimmer während der Vermietung nicht für eigene Wohnzwecke nutzen konnte. Für unschädlich hält das Gericht aber die Überlassung von Bad und Flur zur Mitbenutzung. Diese Flächen hätte die Klägerin auch während der Vermietung weiter selbst nutzen können.
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