Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Grundstücks durch ausländisches Vermächtnis
Im Streitfall wohnte die Erblasserin in der Schweiz, bis sie 2013 starb. Im Wege eines Vermächtnisses hinterließ sie ihrer Nichte, die in den USA lebte, eine Immobilie in München. Das Finanzamt setzte dafür Erbschaftsteuer fest. Die Nichte machte geltend, dass sie nur beschränkt steuerpflichtig sei und deshalb in Deutschland nicht zur Erbschaftsteuer für das Grundstück herangezogen werden könne. Der Bundesfinanzhof gibt der Nichte Recht (Urt. v. 23.11.2022 – II R 37/19). Es gab keine Erbschaftsteuer durch ausländisches Vermächtnis.
Grundsätzlich muss auch ein beschränkt Erbschaftsteuerpflichtiger deutsche Erbschaftsteuer zahlen, wenn er eine inländische Immobile erbt. Erhält er diese Immobilie aber nur durch ein testamentarisches Vermächtnis (und nicht als Erbe), bleibt der Erwerb nach Ansicht der obersten Richter ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit bestehe eine Gesetzeslücke. Denn beim Vermächtnis erwerbe der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des Grundstücks.
Hinweis: Der steuerfreie Erwerb einer inländischen Immobilie durch ein ausländisches Vermächtnis kann damit im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht als legales Gestaltungsmittel genutzt werden. Aber Vorsicht! In manchen EU-Ländern erwirbt der Begünstigte durch das Vermächtnis direkt das Eigentum am Grundstück (und nicht nur einen Übertragungsanspruch gegen die Erben). In einem solchen Fall ist der steuerfreie Erwerb durch das ausländische Vermächtnis dann nicht möglich. Hier fällt deutsche Erbschaftsteuer an. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen einer nur beschränkten Erbschaftsteuerpflicht vorliegen, was im Einzelfall zu prüfen ist.
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