Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Scheidung kann steuerpflichtig sein
Der Veräußerungserlös aus dem Verkauf eines Hauses ist steuerfrei, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren ist nur dann steuerfrei, wenn das Haus ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Im Rahmen einer Scheidung kann es hier zu einem bösen Erwachen kommen, wie folgender Fall zeigt.
2008 kaufte Herr A zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das sie zusammen mit dem gemeinsamen Sohn als Familienwohnung nutzten. Das Haus gehörte den Eheleuten jeweils zur Hälfte. 2015 zog Herr A aus, 2017 wurde die Ehe geschieden. Die geschiedene Ehefrau drohte mit einer Zwangsversteigerung, sollte Herr A ihr nicht seinen hälftigen Miteigentumsanteil verkaufen. Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung willigte Herr A ein und veräußerte noch in 2017 seinen Miteigentumsanteil im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Dabei erzielt er unstreitig einen Veräußerungsgewinn.
Das Finanzamt sah in dem Veräußerungsvorgang ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Denn der Zeitraum zwischen Anschaffung des Miteigentumsanteils in 2008 und dem Verkauf an seine Ex-Frau in 2017 betrage weniger als zehn Jahre. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt nun Recht (Urt. v. 14.2.2023 – IX R 11/21).
Der Begriff der „Veräußerung“ setze eine willentliche Entscheidung des Steuerpflichtigen voraus. Eine wirtschaftliche Zwangslage wie im Streitfall reiche nicht aus, um eine solche Willensentscheidung auszuschließen. Herr A wollte einen angemessenen Preis erzielen und habe bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung eine steuerliche Beratung eingeholt. Diese Vorgehensweise stelle eine wirtschaftliche Betätigung dar und damit eine willentliche Veräußerung.
Herr A hatte geltend gemacht, dass es auf die Zehn-Jahresfrist gar nicht ankommt. Denn das Haus sei ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Beim Tatbestandsmerkmal der „ausschließlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ stellen die obersten Richter entscheidend darauf ab, ob der Familienverbund (noch) rechtlich Bestand hat. Die Nutzung durch ein Kind im einkommensteuerlichen Sinne (hier durch den Sohn) sei zwar unschädlich. Schädlich sei aber die (Mit-)Nutzung durch die Kindesmutter, da diese nicht (mehr) die Ehefrau des Klägers gewesen sei.
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