Coronabedingtes Homeoffice – Umzugskosten können die Einkommensteuer mindern
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Umzugskosten beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche berufliche Veranlassung verneint der Bundesfinanzhof, wenn sich durch den Wechsel der Wohnung die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verkürzen und die neue Wohnung Platz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers bietet.
Von diesem Grundsatz weicht das Finanzgericht Hamburg (Urt. v. 23.2.2023 – 5 K 190/22) im Fall eines coronabedingten Homeoffices eines Ehepaares ab. Im Streitfall hatten die Eheleute im Mai 2020 (Mietbeginn Mitte Juli 2020) einen Mietvertrag für ihre neue Wohnung unterschrieben. Dort konnten sie zwei getrennte Arbeitszimmer einrichten. Dem vorausgegangen waren die coronabedingten Einschränkungen am Arbeitsplatz. Zu Beginn der Corona-Maßnahmen im März 2020 musste der Kläger seine Arbeitsmaterialien aus dem Büro des Arbeitgebers abholen und von zu Haue aus arbeiten. Das Büro des Arbeitgebers blieb geschlossen. Beide Eheleute nutzten mit Beginn des Homeoffices ab März 2020 für ihre nichtselbständige Tätigkeit den Esstisch als Schreibtisch, auf dem nur ein Bildschirm Platz hatte. Da die Klägerin durch die vielen Telefonate ihres Mannes gestört wurde, wechselten sie sich mit der Nutzung des Esstisches ab.
Nach Ansicht des Finanzgerichts führte der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen. Der Umzug habe eine ungestörte Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit erst ermöglicht. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei er auch nicht durch eine Erhöhung des Wohnkomforts veranlasst gewesen.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. BFH: VI R 3/23). Bis zu einer endgültigen Entscheidung der obersten Richter können in der Einkommensteuererklärung unter Umständen Umzugskosten im Falle eines coronabedingten Homeoffices geltend gemacht werden. Ob diese dann endgültig anerkannt werden, hängt wesentlich vom Ausgang des Revisionsverfahrens ab.
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