Finaler Betriebsstättenverlust aus dem Ausland nicht im Inland abziehbar
Das Thema „finaler Betriebsstättenverlust“ beschäftigt die Steuerpraxis und die Gerichte schon seit einigen Jahren. Im Kern geht es um die Frage, ob der Unternehmer seine Verluste, die er aus einer Betriebsstätte im Ausland endgültig („final“) erzielt hat, bei seiner deutschen Steuererklärung gewinnmindernd ansetzen darf.
Im Streitfall hatte eine deutsche GmbH in 2004 in Italien eine Niederlassung eröffnet. Bis einschließlich 2008 erwirtschaftete sie ausschließlich Verluste. Zum 31.12.2008 wurde die Niederlassung geschlossen. Nach italienischem Recht konnte die GmbH die Verluste in Italien nicht nutzen, da sie zu keinem Zeitpunkt Gewinne erzielt hatte (kein Verlustrücktrag oder -vortrag). In ihrer deutschen Körperschaftsteuererklärung 2008 setzte die GmbH den finalen Betriebsstättenverlust gewinnmindernd an. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust bei Festsetzung der Körperschaftsteuer jedoch nicht.
Nachdem die erste Instanz der GmbH noch Recht gegeben hatte, kassierte der Bundesfinanzhof das Urteil und wies die Klage ab. Er begründet dies mit der Freistellung von Gewinnen aus einer Betriebsstätte nach Art. 7 DBA-Italien. Nach dieser Regelung werden Gewinne aus einer Betriebsstätte dort besteuert, wo die Betriebsstätte liegt – hier also in Italien. Nach ständiger Rechtsprechung sind damit auch ausländische Verluste von der deutschen Steuer ausgenommen. Die Freistellung von der deutschen Steuer greift nach Ansicht der obersten Richter auch dann, wenn die Verluste endgültig sind und in Italien (mangels verrechenbarer Gewinne) nicht mehr geltend gemacht werden können.
Hinweis: Das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf die Freistellungsmethode nach einem DBA. Bei der sog. Anrechnungsmethode greift das BFH-Urteil nicht. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob finale ausländische Betriebsstättenverluste in Deutschland geltend gemacht werden können.
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