In 2022 hatte der Gesetzgeber die sog. Energiepreispauschale beschlossen. Anspruchsberechtigt waren zunächst Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte. Später kamen Rentner und Studenten als Anspruchsberechtigte hinzu. Arbeitnehmer müssen die Energiepreispauschale als Arbeitslohn in 2022 versteuern, bei Unternehmern und Rentnern wird sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 erfasst. Studenten müssen die Energiepreispauschale nicht versteuern.
Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?
Ob die Energiepreispauschale besteuert werden darf, ist derzeit umstritten. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob sie eine Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt oder ob es sich nicht vielmehr um eine nicht steuerbare Subvention handelt.
Beim Finanzgericht Münster (Az. 14 K 1425/23 E) ist derzeit die erste Musterklage zur Energiepreispauschale eines Arbeitnehmers anhängig. Zum ersten Mal muss sich nun ein Finanzgericht zur Steuerbarkeit der Energiepreispauschale äußern.
Auch beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 K 231/23) ist zwischenzeitlich die Klage einer Rentnerin gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale eingegangen.
Was ist zu tun?
Es ist nicht absehbar, wann die beiden Finanzgerichte entscheiden werden. Unter Hinweis auf die beiden laufenden Finanzgerichtsverfahren besteht jedoch die Möglichkeit, gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid 2022 Einspruch einzulegen. Damit kann der Einkommensteuerbescheid offengehalten werden. Derzeit besteht aber noch kein Anspruch auf Ruhen des Einspruchsverfahren. Das bedeutet, dass das Finanzamt über den Einspruch sofort entscheiden kann und den Einspruch voraussichtlich als unbegründet zurückweisen wird. In diesem Fall bleibt dann nur noch die Möglichkeit, selbst Klage einzulegen und die damit verbundenen Kostenrisiken auf sich zu nehmen.
Ob ein Einspruch tatsächlich Sinn macht, muss im Einzelfall geklärt werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Einspruch ausschließlich mit der fehlenden Steuerbarkeit der Energiepreispauschale begründet wird. Hierbei sind insbesondere die steuerlichen Auswirkungen (bei einem Spitzensteuersatz von 42 % sind das 126 Euro) sowie die Steuerberaterkosten für die Einspruchseinlegung zu berücksichtigen.
Haben Sie Fragen bezüglich der Musterklage zur Energiepreispauschale oder benötigen Beratung zu Ihrer individuellen Situation? Nehmen Sie über unser Formular oder per info@akanthus-wpg.de Kontakt zu uns auf.