Nach § 33b Abs. 6 EStG kann ein Pflegender einen Pflegepauschbetrag geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält und er die Pflege in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Pflegedauer mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwands beträgt. Dies hat das Sächsische Finanzgericht in seinem Urteil v. 24.1.2024 – 2 K 936/23 ausdrücklich betont. Gelegentliche Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden sind, reichen für den Ansatz eines Pflegepauschbetrags nicht aus. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Streitfall hatte der Kläger seine Mutter (Pflegestufe III) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage besucht. In dieser Zeit half er bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Essen sowie beim Verlassen der Wohnung. Außerdem erledigte er organisatorische Dinge. Das Gericht versagt den Pauschbetrag. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger 20 Tage ganztägig sämtliche Pflegeleistungen erbracht habe, mache dies im Jahr nur einen Anteil von 5,4 % aus. Dies reiche nicht aus, um eine außergewöhnliche Belastung des Klägers anzunehmen.
Haben Sie noch Fragen bezüglich des Pflegepauschbetrag bei geringfügiger Pflegeleistung? Dann sprechen Sie uns an.