Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren gekauft/fertiggestellt und wieder verkauft, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Wurde die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Was aber bedeutet „zu eigenen Wohnzwecken“? Mit diesem Begriff musste sich der Bundesfinanzhof (Urteil v. 14.11.2023 – IX R 13/23) beschäftigen.
Im Streitfall waren die Eheleute jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Seit der Fertigstellung in 2009 hatten sie die Wohnung der (Schwieger-)Mutter unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen. 2016 starb die Mutter. 2017 verkauften die Eheleute die Wohnung und erzielten dabei jeweils einen Gewinn von rd. 16.000 Euro. Das Finanzamt besteuerte diesen Gewinn. Dagegen klagten die Eheleute.
Nach Ansicht des Gerichts setzt der Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ voraus, dass die Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige müsse die Immobilie zumindest auch selbst nutzen. Dabei könne er sie gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnen. Die Überlassung an die (Schwieger-)Mutter reiche für „eigene Wohnzwecke“ aber nicht aus.
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