Influencer benutzen oft Social Media Plattformen, um ihre eigenen Produkte und Produkte ihrer Werbepartner zu vermarkten. Sie erzielen dadurch Einnahmen in Geld oder auch durch Sachzuwendungen. In der Regel unterliegen sie mit diesen Einnahmen der Einkommensteuerpflicht.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung erzielen Influencer in der Regel gewerbliche Einkünfte. Diese unterliegen nicht nur der Einkommensteuer, sondern grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Nur in seltenen Ausnahmefällen liegen sog. selbständige Einkünfte vor, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns (oder auch eines Verlusts) stellt sich die Frage, was zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zählt.
- Zu den Einnahmen gehören – neben Geld – auch Werbeeinnahmen, Sachzuwendungen und erhaltene Dienstleistungen.
- Zu den Betriebsausgaben gehören typische Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind (z.B. Büroausstattung, Reisekosten, Miet- und Leasingkosten sowie Lizenzgebühren). Nicht zu den Betriebsausgaben gehören z.B. die Aufwendungen für Kleidung und Accessoires.
Die Aufwendungen für den Erwerb einer Internet-Domain können nicht als Betriebsausgaben und auch nicht im Rahmen einer AfA angesetzt werden. Denn es handelt sich hierbei um ein sog. immaterielles Wirtschaftsgut. Erst wenn die Internet-Domain verkauft oder aus dem Betrieb entnommen wird, können die Anschaffungskosten den Gewinn mindern.
Unter engen Voraussetzungen kann auch ein kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts steuerliche Auswirkungen haben. Dies muss aber im Einzelfall geprüft werden.
Haben Sie noch Fragen zur Versteuerung von Influencern? Wir helfen Ihnen gerne weiter.