Von der sog. Bekanntgabe eines Bescheids hängt insbesondere die Einspruchsfrist von einem Monat ab. Grundsätzlich gilt: Erst wenn der Bescheid dem Steuerpflichtigen zugeht und damit bekanntgegeben ist, fängt die Einspruchsfrist an zu laufen. Dann hat der Steuerpflichtige einen Monat Zeit, einen Einspruch einzulegen. Legt er den Einspruch nach Ablauf der Monatsfrist ein, wird das Finanzamt ihn als unzulässig zurückweisen. Eine inhaltliche Berichtigung der Steuerberechnung ist dann nicht mehr möglich, soweit keine besondere Änderungsvorschrift greift.

Das Finanzamt kann derzeit Steuerbescheide nur dann digital bekanntgeben, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Steuerberater ausdrücklich zustimmen. In der Praxis werden Steuerbescheide noch häufig per Post versandt und gelten erst dann als bekanntgegeben, wenn sie dem Steuerpflichtigen zugehen.

Dies wird sich ab 1.1.2026 grundlegend ändern. Das Finanzamt kann ab 2026 den Bescheid digital zum Abruf bereitstellen. Dabei ist der Steuerpflichtige am selben Tag über die Bereitstellung zu informieren. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt dann am vierten Tag nach seiner Bereitstellung als bekanntgegeben. Beispiel:  Ein Bescheid wird am 8.1.2026 digital zum Abruf bereitgestellt und der Steuerpflichtige darüber informiert. Der Bescheid gilt am 12.1.2026 als bekanntgegeben, die einmonatige Einspruchsfrist beginnt am 13.1.2026 zu laufen und endet mit Ablauf des 12.2.2026.

Sollten Sie nicht mit der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden einverstanden sein, müssen Sie gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich widersprechen. Dann gilt wieder die derzeitige Regelung (Zugang des Bescheids in Papierform löst die Einspruchsfrist aus).