Ab 2024 steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro. Das bedeutet, dass für ein zu versteuerndes Einkommen bis zu 11.784 Euro keine Einkommensteuer anfällt. Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich etwa bei einem Arbeitnehmer vereinfacht aus dem Bruttogehalt vermindert um Werbungskosten, Entlastungsbeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Auch der steuerliche Kinderfreibetrag steigt, und zwar um 228 Euro auf 6.612 Euro. Diesen Freibetrag bekommen Steuerpflichtige bei der Einkommensteuer, wenn sie Kinder haben und der Freibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Das Finanzamt setzt automatisch die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.