Die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer steigen und damit müssen doch ein paar mehr Unternehmer keine E‑Rechnungen ausstellen. So könnte man die wichtigsten Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2025 zusammenfassen. Was sich bei den Kleinunternehmern im Einzelnen ändert, stellen wir in einem kurzen Überblick dar.





Keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen

Kleinunternehmer müssen nun doch keine E-Rechnungen ausstellen. Dies hat der Gesetzgeber klargestellt (§ 34a S. 4 UStDV nF). Sie können weiterhin Papierrechnungen oder sonstige Rechnungen (zB pdf per Email) stellen. Kleinunternehmer müssen aber weiterhin ab 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen können.

1) Besteuerung von inländischen Kleinunternehmern

  • Anhebung der Umsatzgrenzen

Die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern wird ausgeweitet (§ 19 Abs. 1 UStG nF). Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Ab 1.1.2025 sind die Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigt. Übersteigt der Umsatz 100.000 €, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein. Der Gesamtumsatz bemisst sich nach den vereinnahmten Netto-Umsätzen, so dass die Umsatzsteuer bei den neuen Grenzen nicht einzubeziehen ist. Des Weiteren sind bei der Berechnung der Grenze bestimmte steuerfreie Umsätze und Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 UStG nF).

  • Unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung möglich

Die neue Umsatzobergrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr stellt einen Grenzbetrag dar. Soweit der Gesamtumsatz diesen Grenzbetrag im laufenden Kalenderjahr überschreitet, kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt greift die reguläre Steuerpflicht. Damit kann es auch unterjährig zu einem Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung kommen.

  • Neugründungen

Beginnt der Kleinunternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Jahres, musste bisher der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umgerechnet werden. Jetzt gilt nach der Gesetzesbegründung Folgendes: Überschreitet er die Grenze von 25.000 € im Laufe des Jahres, unterliegt er ab diesem Zeitpunkt und bereits mit diesem Umsatz, der zur Überschreitung der Grenze geführt hat, der Regelbesteuerung. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben aber weiterhin steuerfrei.

  • Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Wie bisher kann der Unternehmer weiterhin auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, d.h. er wird dann nach den allgemeinen Regeln besteuert. Daran ist er fünf Jahre lang gebunden; die Verzichtserklärung kann auch nicht zurückgenommen werden.

Neu ist, dass für die Verzichtserklärung eine gesetzliche Frist gilt. Ein inländischer Unternehmer kann bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Beispiel: Für den Veranlagungszeitraum 2025 kann er bis 28.2.2027 den (ausdrücklichen oder konkludenten) Verzicht erklären.

  • Kleinunternehmerregelung als Steuerbefreiung

Bislang wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, d.h. es bestand grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht. Die neue Regelung wird als echte Steuerbefreiung ausgestaltet.

2) Kleinunternehmer aus EU-Ausland mit inländischen Umsätzen

Bisher konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab 2025 kann auch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer davon Gebrauch machen, sofern er inländische Umsätze ausführt (§ 19 Abs. 4 UStG nF).

Dafür muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:

– Die Umsatzobergrenzen für die im Inland erzielten Umsätze werden nicht überschritten (Vorjahr 25.000 €, laufendes Jahr 100.000 €).

– Im Vorjahr und im laufenden Jahr wird die unionsrechtlich vorgegebene Umsatzgrenze von jeweils 100.000 € im gesamten Gemeinschaftsgebiet nicht überschritten.

– Der Ansässigkeitsstaat erteilt oder bestätigt eine insoweit gültige Kleinunternehmer‑Identifikationsnummer.

Die Prüfung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet obliegt dem Ansässigkeitsstaat. Wird die unionsrechtlich festgesetzte Grenze von 100.000 € überschritten, findet die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.

Der ausländische Unternehmer kann auf seine Steuerbefreiung als Kleinunternehmer für künftige Zeiträume verzichten (§ 19 Abs. 5 UStG nF). Er ist fünf Jahre lang an seinen Verzicht gebunden (wie ein deutscher Kleinunternehmer auch), d.h. er wird in dieser Zeit nach den allgemeinen Regeln besteuert. Nach Ablauf der fünf Jahre kann er dann wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

3) Inländischer Kleinunternehmer mit Umsätzen im EU-Ausland

Ein inländischer Kleinunternehmer kann ab 2025 auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn er Umsätze im Gemeinschaftsgebiet ausführt. Voraussetzung ist, dass er die unionsweit geltende Grenze von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschreitet.

Dafür wurde ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG nF). Zuständig hierfür ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Der inländische Unternehmer muss beim BZSt einen Antrag stellen, sich registrieren lassen und die jeweils geltenden Bedingungen des Mitgliedstaats einhalten. Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren ist unabhängig davon, ob die Umsätze des Unternehmers im Inland der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG unterliegen. Eine Antragstellung ist ausschließlich über das BZSt online.portal möglich. Nach der Anmeldung wird dem Antragsteller eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zugeteilt (sog. KU-IdNr. mit Annex „EX“).

Der an diesem besonderen Meldeverfahren teilnehmende inländische Unternehmer muss für jedes Kalendervierteljahr beim BZSt auf elektronischem Weg eine Umsatzmeldung abgeben. Überschreitet er im laufenden Kalenderjahr mit seinen im Gemeinschaftsgebiet erzielten Umsätzen die Obergrenze von 100.000 €, muss er dies dem BZSt innerhalb von 15 Werktagen anzeigen. Mit Überschreiten endet seine Teilnahme am besonderen Meldeverfahren. Davon unberührt bleibt die inländische Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG.

Abschließend noch eine kurze Anmerkung zum Vorsteuerabzug: Bei Eingangsumsätzen im Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist der Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland ausdrücklich ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UStG nF).