In unserem Rundschreiben zur Umsatzsteuer 2025 hatten wir auf die Änderungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen hingewiesen. Der Umfang der begünstigten Leistungen einer Bildungseinrichtung nach § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a UStG n.F. stellt nicht mehr auf die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ab, sondern wird allgemein auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt.
In diesem Zusammenhang war angesichts der inhaltlichen Ausweitung des Befreiungstatbestands bislang unklar, ob die nach altem Recht erteilten Bescheinigungen der Landesbehörde weiterhin gültig sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 17.1.2025 klargestellt, dass die alten Bescheinigungen ihre Gültigkeit behalten.
Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen, die bereits über eine gültige Bescheinigung nach altem Recht verfügen, ist daher nicht erforderlich.