Eine GmbH, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, kann die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen. Ihr Gewerbeertrag wird um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. In vielen Fällen kommt es damit zu einem Gewerbeertrag von 0 €, so dass die GmbH keine Gewerbesteuer zahlen muss.
Aber Vorsicht! Der Begriff der „Ausschließlichkeit“ ist eng auszulegen. Er ist qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen. In zeitlicher Hinsicht ist das Ausschließlichkeitsgebot nicht erfüllt, wenn die grundstücksverwaltende GmbH ihr einziges Grundstück vor Ablauf des Besteuerungszeitraums veräußert.
Der BFH (Urt. v. 17.10.2024 – III R 1/23) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Dort verkaufte eine grundstücksverwaltende GmbH ihr letztes im Betriebsvermögen verbliebenes Grundstück. Im Kaufvertrag war geregelt, dass Besitz, Nutzen und Lasten „ab Beginn des 31.12.2016“ auf den Käufer übergehen sollen. Die GmbH bestand als juristische Person auch nach dem Verkauf weiter und damit auch ihre Gewerbesteuerpflicht.
Nach Ansicht des BFH hat die GmbH ihr letztes Grundstück einen Tag vor Ablauf des Veranlagungszeitraums 2016 („ab Beginn des 31.12.2016“) verkauft. Am 31.12.2016 sei sie nicht mehr grundstücksverwaltend tätig gewesen mit der Folge, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für das gesamte Jahr 2016 zu versagen sei.
Hinweis für die Praxis: In einem anderen Streitfall hat der BFH (Urt. v. 11.8.2004 – I R 89/03) die erweiterte Kürzung gewährt. Dort war das letzte Grundstück „zum 31.12, 23:59 Uhr“ verkauft worden. In der Praxis ist also sehr genau auf die entsprechenden Formulierungen im Kaufvertrag zu achten.