Anzusetzender Bodenrichtwert bei unbebauten Grundstücken

Bei Bewertung von unbebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert anzusetzen, den der Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelt hat. Das gilt nach Ansicht des FG Köln (Urteil v. 22.5.2024 – 4 K 755/23) auch dann, wenn für den Bewertungsstichtag selbst ein Bodenrichtwert ermittelt wurde. Im Streitfall wurde das Grundstück zum 1.1.2022 schenkweise übertragen. Das FA ging bei der Bewertung vom Bodenrichtwert auf den 1.1.2022 aus, der Kläger vom Bodenrichtwert auf den 1.1.2021. Das FG gibt dem Kläger Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Aus unserer DStR-Redaktion, Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 8/2025, S. VI