Wie bereits angekündigt, möchten wir Sie darüber informieren, was sich im Wesentlichen bei der Erbschaft- und Grundsteuer geändert hat. Ein paar kurze Anmerkungen gibt es außerdem zur Gemeinnützigkeit und zum Verfahrensrecht (zB Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege).

Soweit nichts anderes vermerkt ist, gelten die Neuregelungen ab 1.1.2025.






1. Erbschaftsteuer

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags

Der Erbfallkostenkostenpauschbetrag wird auf 15.000 € (bisher 10.300 €) angehoben (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG nF). Bis zu dieser Höhe müssen erbfallbedingte Kosten (zB Beerdigungskosten) nicht nachgewiesen werden.

  • Abzug von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht

Bislang konnte ein beschränkt Erbschaftsteuerpflichtiger seine Pflichtteilsverbindlichkeiten aus dem Erbfall nicht als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Jetzt kann er sie entsprechend anteilig (soweit der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt) steuermindernd abziehen (§ 10 Abs. 6 ErbStG nF).

  • Wegfall des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach § 13a ErbStG bei Insolvenzeröffnung

Wird eine Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren nach der unentgeltlichen Übertragung aufgelöst, fallen sowohl der Verschonungsabschlag als auch der Abzugsbetrag für begünstigtes Betriebsvermögen weg. Künftig führt eine insolvenzbedingte Auflösung alleine noch nicht zum Wegfall dieser Steuerbegünstigungen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Betrieb fortgeführt wird oder wesentliche Betriebsgrundlagen verkauft werden. Die Neuregelung gilt für alle Fälle, in denen die Steuer ab dem 1.1.2025 entsteht. Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Erbfalls, die Schenkungsteuer grundsätzlich mit Ausführung der Schenkung.

2. Grundsteuer/Bewertung

Bei der Grundsteuer ist nun der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Wertes möglich, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Notwendig ist der Nachweis des tatsächlich niedrigeren gemeinen Wertes der gesamten wirtschaftlichen Einheit unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

Dazu ist idR ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses iSd §§ 192 ff. BauGB nötig oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind (§ 220 Abs. 2 S. 3 iVm § 198 BewG nF). Als Nachweis kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis dienen. Dabei müssen aber die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sein (§ 220 Abs. 2 S. 4 BewG nF).

Nutzungsrechte und sonstige grundstücksbezogene Rechte und Belastungen (zB Nießbrauchsrecht, Wohnrecht) dürfen grundsätzlich nicht wertmindernd berücksichtigt werden (§ 220 Abs. 2 S. 5 BewG nF).

Die Neuregelung ist für die Grundsteuerwerte anwendbar, die ab dem 1.1.2025 gelten (§ 226 Abs. 1 BewG nF). Die neuen Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich in den nächsten Wochen verschickt.

3. Gemeinnützigkeit

Förderung wohngemeinnütziger Zwecke

Mit § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO nF wird mit der „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ ein neuer gemeinnütziger Zweck eingeführt. Zum einen muss der Wohnraum zu einem Mietzins überlassen werden, der unter der marktüblichen Miete liegt. Zum anderen muss die Vermietung an hilfsbedürftige Person erfolgen (Grenze: Bezüge bis zum Fünffachen des Regelsatzes zur Sozialhilfe; bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden: Sechsfache des Regelsatzes zur Sozialhilfe). Die Voraussetzungen werden zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und wohl auch bei Mieterhöhungen geprüft.

Rücklagen für langfristige Investitionen

Hinsichtlich der Bildung von Rücklagen für langfristige Investitionen (Projektrücklagen) ist auf die ex-ante Sicht und damit auf den Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung abzustellen. Dies wird gesetzlich in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO nF festgeschrieben.

4. Verfahrensrecht

  • Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Zu den Buchungsbelegen gehören alle Unterlagen über die einzelnen Geschäftsvorfälle, die Grundlage der Eintragungen in den Büchern und Aufzeichnungen sind. Die Buchungsbelege müssen aufbewahrt werden, soweit Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen; zu jeder Eintragung muss ein Beleg vorhanden sein.

Je nach Art des Geschäftsvorfalls sind die Belege vielfältig. Typischerweise zählen zu den Buchungsbelegen etwa folgende Unterlagen: Rechnungen, Rechnungskopien, Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheide, Lieferscheine mit Kontierungsvermerk, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Werkstattrechnungen, Vertragsurkunden, Zahlungsanweisungen, Quittungen, Bankauszüge, Betriebskostenabrechnungen, Bewertungsunterlagen, Tagesendsummenbons einer elektronischen Registrierkasse, Kassenberichte, Portokassenbücher, Prozessakten, Eigenbelege, Bewirtungsbelege, interne Buchungsanweisungen usw. Wird ein Handels- oder Geschäftsbrief mit einem Kontierungsvermerk versehen, wird auch dieser zum Buchungsbeleg.

  • Längere Bekanntgabefristen für Steuerbescheide

Seit Jahrzehnten gilt die sog. Dreitagesfiktion. Danach gilt ein Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe spielt eine zentrale Rolle für die Fristberechnung (zB Einspruchsfrist bei einem Steuerbescheid). Aus den drei Tagen werden angesichts der längeren Postlaufzeiten nun vier Tage.

Die Neuregelung ist auf alle Bescheide (und sonstige Verwaltungsakte) anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.