Zuschüsse aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ sind bei einer freiwilligen Krankenversicherung beitragspflichtig. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil v. 19.6.2024 – L 4 KR 84/24 entschieden.
Im Streitfall war S hauptberuflich als Selbständiger gewerblich tätig und bei der Krankenversicherung K freiwillig krankenversichert. Im April 2020 erhielt S von der Landekreditbank Baden-Württemberg im Rahmen der Corona Soforthilfe einen Zuschuss i.H.v. 4.500 Euro. 2023 musste S die Soforthilfe zurückzahlen, da die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Das Finanzamt berücksichtigte den Betrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2020 als Teil der gewerblichen Einkünfte. Die Krankenversicherung K sah die Soforthilfe als beitragspflichtig an und erhöhte dementsprechend die Beiträge.
S legte gegen die Beitragspflicht bei der Krankenkasse Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen klagte S erfolglos über zwei Instanzen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Soforthilfe nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden müsse. S habe den Zuschuss nur zurückzahlen müssen, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Damit werde eine sog. Überkompensation vermieden, denn er habe mehr bekommen als ihm zugestanden habe.
Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass S die Rückzahlung in 2023 in seiner Einkommensteuererklärung 2023 gewinnmindernd geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führe dann auch zu einer geringeren Beitragsbemessungsgrundlage bei der freiwilligen Krankenversicherung.
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