Stellt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen seinen Geschäftspartnern bzw. seinen Arbeitnehmern einen Platz in einer VIP-Loge zur Verfügung, kann er diesen Sachbezug nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 EStG pauschal mit 30 % versteuern. Im Zusammenhang mit einer solchen Pauschalbesteuerung hat der BFH (Urteil v. 23.11.2023 – VI R 15/21) zwei bedeutende Aussagen getroffen.

Zum einen stellt er im Streitfall fest, dass Aufwendungen, die auf Leerplätze bzw. nicht besuchte Veranstaltungen entfallen, nicht zu berücksichtigen sind und damit nicht versteuert werden müssen.

Zum anderen hat er Zweifel, ob die Zuwendungen an Arbeitnehmer der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen sind. Das Finanzgericht hatte im Streitfall festgestellt, dass die Arbeitnehmer die Funktion eines Gastgebers übernehmen mussten und ihre Teilnahme damit im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers lag. Den Arbeitnehmern sei damit kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugeflossen, wenn sie an Events teilnahmen, zu denen auch Geschäftspartner eingeladen waren. Das Finanzgericht unterwarf deshalb nur die Hälfte des Aufwands für deren Platz in der VIP-Loge der Pauschalbesteuerung. Der BFH beanstandet dies nicht – im Gegenteil. Er lässt anklingen, dass einiges dafürspreche, diesen Aufwand in voller Höhe nicht dem Anwendungsbereich des § 37b EStG zu unterwerfen, da es an einer Zuwendung an die Arbeitnehmer fehle.