Workation

Bieten Sie als Arbeitgeber Workation als flexibles Arbeitsmodell an? Dann sollten Sie neben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten auch mögliche steuerliche Folgen bedenken.

Arbeitnehmer können durch ihre Tätigkeit im Ausland eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründen, was in vielen Fällen nicht gewollt ist. Denn eine solche Betriebsstätte kann lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Fragestellungen nach sich ziehen und umfangreiche Registrierungs- und Erklärungspflichten des Arbeitgebers auslösen.

Grundsätzlich entsteht unter bestimmten Voraussetzungen eine ertragsteuerliche Betriebsstätte und zwar unabhängig von einer Registrierung im Ausland. Wann eine solche Betriebsstätte begründet wird, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Die Voraussetzungen hängen maßgeblich davon ab, wie der Begriff im jeweiligen nationalen Recht ausgelegt wird. Besteht zwischen den Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird der Begriff in der Regel dort definiert.

So kann Workation etwa eine feste Geschäftsreinrichtung und damit eine Betriebsstätte begründen, wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Ausland arbeitet. Je nach Tätigkeit und Land kann aber auch schon ein kürzerer Zeitraum ausreichen.

Neben der Dauerhaftigkeit kommt es bei einer festen Geschäftseinrichtung auch auf die Verfügungsmacht des Arbeitgebers an. Dieser Begriff wird im jeweiligen nationalen Recht bzw. in den Doppelbesteuerungsabkommen oft unterschiedlich ausgelegt. Arbeitet der Arbeitnehmer z.B. von seinem Ferienhaus in Österreich aus, liegt nach deutschem Verständnis in der Regel keine Betriebsstätte vor, da der Arbeitgeber keine sog. tatsächliche Verfügungsmacht über das Ferienhaus hat. Nach österreichischem Verständnis übt der Arbeitgeber demgegenüber bei einem weisungsgebundenen Arbeitnehmer in der Regel eine sog. faktische Verfügungsmacht über den Arbeitsplatz aus, da er Weisungen erteilen kann. Die unterschiedliche Auslegung kann also dazu führen, dass Deutschland eine Betriebsstätte verneint, Österreich sie dagegen bejaht.

Abschließend bleibt festzustellen: Ob die Gefahr besteht, dass Workation eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet, sollte in jedem Einzelfall vorab gesondert geprüft werden.

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