Das BVerfG hat heute die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag zurückgewiesen (Az. BVerfG 2 BvR 1505/20). Die Verfassungsrichter halten den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß. Auch der BFH hatte den Solidaritätszuschlag bislang nicht beanstandet.

Die Beschwerdeführer hatten zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde vor allem zwei Gründe angeführt. Zum einen sei der Solidarpakt zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern 2019 ausgelaufen. Nach diesem Zeitpunkt sei der Solidaritätszuschlag nicht mehr gerechtfertigt. Zum anderen verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn seit 2021 müsse nur rund jeder zehnte Steuerpflichtige den Solidaritätszuschlag zahlen.

Nach Ansicht der Verfassungsrichter hat der Bund durch die deutsche Wiedervereinigung nach wie vor einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf. Der Solidaritätszuschlag dürfe als sog. Ergänzungsabgabe nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Er könne aber erst dann verfassungswidrig werden, wenn der Mehrbedarf wegfalle. Dies sei noch nicht der Fall. Der Solidaritätszuschlag in seiner jetzigen Form verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.