Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Privates Arbeitszimmer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Kann der nichteheliche Lebenspartner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu 50 % oder zu 100 % geltend machen, wenn alleine er das Arbeitszimmer nutzt? Diese Frage musste das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden.

Der Kläger hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemietet. Die Kosten für Miete und andere Wohnungskosten trug jeder zu Hälfte. Beide hatten jeweils ein eigenes Arbeitszimmer. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die gesamten anteiligen Kosten für sein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Hälfte als Werbungskosten an. Begründung: Die Kosten des Hauses seien den beiden jeweils zu Hälfte zuzurechnen. Daher könne der Kläger auch nur die Hälfte der Kosten für sein Arbeitszimmer geltend machen.

Das Gericht gesteht dem Kläger den vollen Werbungskostenabzug zu. Für das angemietete Einfamilienhaus seien Aufwendungen iHv 26.606 € entstanden, wovon auf das Arbeitszimmer des Klägers flächenmäßig 2.661 € (10 %) entfielen. Diese Aufwendungen könne der Kläger in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Denn er habe sich mit 13.303 € (Hälfte der Miete zzgl. Nebenkosten) und damit zu mehr als 2.661 € an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt. Die prozentual ermittelten Aufwendungen für sein eigenes Arbeitszimmer seien alleine ihm zuzurechnen.

Ob das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt.

Steuern auf Kryptogewinne?

Die steuerliche Beurteilung von Kryptowährungen steckt noch in den Kinderschuhen. Vereinzelt gibt es aber bereits Gerichtsentscheidungen, die sich mit dieser Thematik befassen. So hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig sind.

Im Einzelnen ging es um Bitcoins, die der Kläger im Januar 2017 erworben hatte. Diese tauschte er noch im selben Monat in Ethereum-Einheiten und im Juni 2017 in Monero-Einheiten um. Ende 2017 tauschte er diese wieder in Bitcoins um und veräußerte sie Ende 2017. Insgesamt erzielte er einen Gewinn von rd. 3,4 Mio. Euro.

Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft und setzte entsprechende Einkommensteuer fest. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos. Der Kläger hält daran fest, dass sein Gewinn steuerfrei ist. Deshalb hat er Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Jetzt werden sich die obersten Richter grundlegend mit der Besteuerung von Kryptowährungen befassen müssen.

Steuerermäßigung für den Statiker?

Nimmt der Steuerpflichtige eine sog. haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch, kann er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen. Die Einkommensteuer vermindert sich dann um 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro. Das Gleiche gilt bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die er in seinem Haushalt durchführen lässt. Hier kann er ebenfalls 20 % seiner Aufwendungen steuerlich geltend machen, höchstens aber 1.200 Euro.

Welche Leistungen sind aber als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. als Handwerkerleistungen zu beurteilen? Diese Frage beschäftigt die Gerichte schon seit vielen Jahren. Jetzt sind zwei neue Entscheidungen hinzugekommen.

Im ersten Fall ging es um Abgaben, die die Steuerpflichtige für die Rest- und Biomülltonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung an die Gemeinde zahlen musste. Das Finanzgericht Münster hat hier entschieden, dass diese Abgaben steuerlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Steuerpflichtige Revision eingelegt hat. Hier bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzgerichts anschließt. Entsprechende Steuerbescheide sollten bis zu einer endgültigen Entscheidung offengehalten werden.

Im zweiten Fall hatte ein Ehepaar einen Handwerker mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Dachdeckers war hierfür eine statische Berechnung durch einen Statiker erforderlich. Neben der unstreitigen Steuerermäßigung für die Dachdeckerleistungen beantragte das Ehepaar eine solche Steuerermäßigung auch für die Leistungen des Statikers. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein Statiker aber nicht handwerklich tätig. Damit scheidet die Steuerermäßigung hier endgültig aus.

Muss es ein Arbeitszimmer sein?

Ein häusliches Arbeitszimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. In der Praxis ist dieses Thema äußerst streitanfällig und führt immer wieder zu Rückfragen seitens des Finanzamts. Im Ergebnis wird der Werbungskostenabzug vom Finanzamt oft abgelehnt mit der Begründung, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich ist.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass es unerheblich ist, ob das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. 6b EStG regle abschließend, wann ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit sei in dieser Vorschrift nicht zu finden, so die obersten Richter.

Damit widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung, die das Merkmal der Erforderlichkeit in der Vergangenheit in die Vorschrift hineininterpretiert hat. Mit dem Urteil ist eine große Hürde für den steuerlichen Ansatz eines Arbeitszimmers weggefallen. Das bedeutet aber nicht, dass die Aufwendungen jetzt ohne Weiteres geltend gemacht werden können. So muss der Steuerpflichtige weiterhin nachweisen, dass er sein häusliches Arbeitszimmer ausschließlich beruflich nutzt. Eine Privatnutzung ist weiterhin grundsätzlich schädlich.

Das 9-Euro-Ticket und die Lohnsteuer

In den Monaten Juni bis August 2022 gibt es das sog. 9-Euro-Ticket. Das Ticket ist deutschlandweit im Nah- und Regionalverkehr gültig – also in U-Bahn, S-Bahn, Bus, Tram sowie in Regionalzügen.

Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr, stellt sich die Frage, wie das 9-Euro-Ticket lohnsteuerlich zu behandeln ist. Hierzu hat jetzt das Bundesfinanzministerium Stellung genommen:

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG grundsätzlich auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es hinsichtlich der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Kalendermonat übersteigen. Das wird z.B. dann der Fall sein, wenn die Zuschüsse in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden, der Arbeitnehmer aber nur monatliche Aufwendungen von 9 Euro hat.

Aber Achtung! Bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2022 dürfen die Zuschüsse insgesamt die Aufwendungen nicht übersteigen. Ergibt sich aufgrund dieser Jahresbetrachtung, dass insgesamt im Kalenderjahr 2022 Zuschüsse gezahlt wurden, die über den Aufwendungen liegen, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschüsse mindern die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen kann. Der Arbeitgeber muss deshalb die gesamten steuerfreien Zuschüsse im Kalenderjahr bescheinigen.

Das entsprechende BMF-Schreiben vom 30.5.2022 finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

In unserem Mandantenrundschreiben 2/2022 hatten wir Sie bereits auf die steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Kriegsflüchtlingen hingewiesen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf weitere Punkte hingewiesen.

Das Engagement der deutschen Wohnungswirtschaft durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen, soll keine negativen Folgen auf dem Gebiet der Gewerbesteuer nach sich ziehen. Deshalb gilt Folgendes:

  • Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für solche Einnahmen bis zum 31.12.2022 nicht geprüft.
  • Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen (z.B. entgeltliche Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung) sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG).
  • Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z.B. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (etwa an die Stadt München), die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlässt, gelten diese aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens iSd § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG.

Die gleichlautenden Ländererlasse vom 31.3.2022 finden Sie hier.

Hinsichtlich der Körperschaftsteuer gibt es ebenfalls eine Billigkeitsregelung. Bei Vermietungsgenossenschaften und -vereinen bleiben bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Genossenschaft/des Vereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze iSd § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 KStG unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Das entsprechende BMF-Schreiben vom 31.3.2022 finden Sie hier.