Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Sechs Prozent sind realitätsfern

„Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig“ – mit diesen Worten hat das Bundesverfassungsgericht seine Pressemitteilung vom 18.8.2021 betitelt. Seit langem wurde die Entscheidung der Verfassungsrichter zur Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen erwartet. Jetzt haben sie ihre Entscheidung mit Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 getroffen. Der Beschluss ist zur Gewerbesteuer ergangen, hat aber auch Auswirkungen auf andere Steuerarten, wie z.B. die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Die Richter halten die Verzinsung für verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab 2014 nach § 233a iVm § 238 Abs. 1 S. 1 AO ein Zinssatz von 0,5 % monatlich (= 6 % jährlich) zugrunde gelegt wird. Spätestens seit dem Jahr 2014 sei der typisierte Zinssatz von 6 % jährlich „evident realitätsfern“.

Für die Verzinsungszeiträume ab 2019 ist der Zinssatz von 6 % jährlich nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO nicht mehr anwendbar. Insoweit hat das Verfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen, die rückwirkend ab 2019 gilt und alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide erfasst.

Für die Verzinsungszeiträume 2014 bis 2018 hält das Gericht den Zinssatz zwar auch für verfassungswidrig, Die Vorschrift des § 233a iVm § 238 Abs. 1 S. 1 AO gilt aber weiter fort – hier hat das Gericht eine sog. Fortgeltungsanordnung erlassen. Damit muss der Gesetzgeber für diese Verzinsungszeiträume rückwirkend keine neue Regelung erlassen. Hier bleibt es bei der bisherigen Verzinsung.

Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2013 hält das Gericht den Zinssatz noch für verfassungsgemäß. Die Vollverzinsung entfalte insoweit – gemessen am allgemeinen Zinsniveau – noch „keine evident überschießende Wirkung“.

Welche Folgen hat die Entscheidung für die Praxis?

  • Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 bleibt es bei einer monatlichen Verzinsung von 0,5 %. Das gilt sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Steuererstattungen.
  • Für Verzinsungszeiträume ab 2019 sind die entsprechenden Bescheide weiterhin offen zu halten, damit der Steuerpflichtige im Fall von Nachzahlungszinsen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren kann. Hat der Steuerpflichtige seinerseits Steuererstattungen vom Finanzamt mit der hohen Verzinsung erhalten, kann er die höheren Zinsen nur dann behalten, wenn der entsprechende Bescheid bereits bestandskräftig ist. Ist er noch nicht bestandskräftig, wird das Finanzamt den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern.

Außerdem haben die Finanzämter seit Mai 2019 die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen in der Regel nur vorläufig festgesetzt. Das bedeutet, dass die Zinsfestsetzung auch dann noch geändert werden kann, wenn der Bescheid im Übrigen bereits bestandskräftig ist. In diesem Fall wird es zu einer Änderung der Zinsfestsetzung kommen – sowohl zu Gunsten (bei Nachzahlungszinsen) als auch zu Ungunsten (bei Erstattungszinsen) der Steuerpflichtigen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können wir diese gerne in einem persönlichen Gespräch klären.

Soforthilfe für Hochwasseropfer

In unserer News vom 23.7.2021 hatten wir Sie über die steuerlichen Erleichterungen für Hochwassergeschädigte informiert. Jetzt gibt es weitere Erleichterungen bei der Umsatzsteuer und bei den Stundungsmöglichkeiten für Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem wurden Einzelheiten zur Soforthilfe in Bayern (sowie auch in anderen Bundesländern) bekanntgegeben.

  1. Umsatzsteuer – Billigkeitsmaßnahmen für Unternehmer

Mit Schreiben vom 23.7.2021 hat das Bundesfinanzministerium die umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Hochwasser im Juli 2021 veröffentlicht. Primäres Ziel ist es, solche Unternehmen, die bei der Bewältigung der Hochwasserschäden helfen wollen, nicht zusätzlich mit Umsatzsteuer zu belasten.

  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

Stellt z.B. ein Hotel seine Hotelzimmer unentgeltlich an Flutopfer oder Helfer zur Verfügung, sieht das Finanzamt bis 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur ab. Außerdem kann das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Vorsteuerabzug aus den laufenden Nebenkosten (Strom, Wasser u.ä.) geltend machen. Das bedeutet, dass die unentgeltliche Überlassung für das Unternehmen keine umsatzsteuerlich negativen Folgen nach sich sieht. Diese Regelung gilt für solche Unternehmen, die die Unterkünfte ansonsten umsatzsteuerpflichtig vermieten.

  • Unentgeltliche Verwendung von betrieblichen Investitionsgütern

Stellt ein Unternehmen z.B. seine Baufahrzeuge unentgeltlich zur Verfügung, um unwetterbedingte Schäden zu beseitigen, wird bis 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Die Regelung gilt für solche Investitionsgüter, für die das Unternehmen beim Erwerb die Vorsteuer (ganz oder teilweise) geltend machen konnte.

  • Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung

Stellt ein Unternehmer z.B. Personal für die Aufräumarbeiten zur Verfügung oder führt er selbst Aufräumarbeiten mit seinen eigenen Geräten und/oder eigenem Personal durch, wird auch hier bis 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

  • Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Für Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf Antrag die Sondervorauszahlung 2021 auf Null herabgesetzt werden. Die Dauerfristverlängerung gilt trotzdem weiter.

  • Sachspenden

Das Finanzamt verzichtet auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn das Unternehmen im Zeitraum vom 15.7. bis 31.10.2021 folgende Gegenstände spendet und diese den Hochwassergeschädigten zu Gute kommen:

– Lebensmittel und Tierfutter

– für den täglichen Bedarf notwendige Güter (z.B. Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr, medizinische Produkte)

– Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Bewältigung der Hochwasserschäden dienen (z.B. Pumpen, Werkzeuge, Maschinen)

Werden diese Gegenstände gezielt angeschafft, um sie zu spenden, steht dies dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

  1. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Arbeitgeber und Selbstzahler

Zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Arbeitgeber und Selbstzahler hat der GKV Spitzenverband mit Rundschreiben vom 22.7.2021 Hinweise zu Stundungsmöglichkeiten gegeben.

Auf Antrag können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Juli bis September 2021 gestundet werden. Stundungszinsen fallen keine an. Gestundet werden können u.U. auch Beiträge, die bereits vor diesem Zeitraum fällig geworden sind.

Als Nachweis der Betroffenheit kommen folgende Unterlagen in Betracht:

– Bestätigung der Gemeinde, dass der Betrieb vom Hochwasser betroffen ist

– Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Schäden sichtbar sind

– glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erhebliche finanzielle Schäden durch das Hochwasser erlitten hat

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auf beantragtes Kurzarbeitergeld entfallen, endet, sobald der Arbeitgeber die Erstattung dieser Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten hat.

  1. Soforthilfe in Bayern

Zur Unterstützung der Geschädigten in den vom Hochwasser im Juli 2021 besonders betroffenen Gebieten in Bayern hat das Bayerische Finanzministerium die Soforthilfe- und Finanzhilfeaktion Juli 2021 gestartet.

  • Betroffene Regionen

Betroffen sind folgende Landkreise in Bayern: Berchtesgadener Land, Ansbach, Erlangen-Höchstadt, Fürth, Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Hof, Kitzingen und Schweinfurt, Forchheim, Haßberge, Miesbach, Rosenheim, Traunstein, Würzburg, Roth und Oberallgäu. Ebenfalls betroffen sind die Städte Ansbach und Hof.

  • Zweck, Gegenstand und Höhe

Gewährt wird die Soforthilfe für die Wiederbeschaffung von zerstörtem Hausrat (bis zu 5.000 € pro Haushalt) und/oder für die Beseitigung von Ölschäden an Gebäuden (bis zu 10.000 €). War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt der Höchstbetrag jeweils die Hälfte (2.500 € Hausrat, 5.000 € Ölschäden).

Die Versicherungsleistungen werden auf staatliche Hilfen angerechnet.

In Fällen, in denen Menschen durch die Überschwemmungen in eine existentielle Notlage gekommen sind, können durch Notstandsbeihilfen bis zu 100 % der entstandenen Schäden ersetzt werden.

  • Anträge

Auf seiner Homepage hat das Bayerische Finanzministerium die entsprechenden Antragsformulare und Erläuterungen bereitgestellt.

Wichtig! Die Anträge sind bis spätestens 30.9.2021 einzureichen. Danach eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.

Steuerliche Erleichterung für Hochwasseropfer

Die Finanzverwaltungen von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz informieren über steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Steuerpflichtigen, die von den Folgen des Hochwassers betroffen sind. Dazu haben sie den sog. Katastrophenerlass in Kraft gesetzt.

Bei Bedarf können die folgenden steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen werden:

  • Stundungen

Bis zum 31.10.2021 fällige Steuern können gestundet werden. Die Stundung wird längstens bis zum 31.1.2022 gewährt. Ein Antrag darf nicht abgelehnt werden, weil der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann. Stundungszinsen fallen in der Regel keine an.

Anträge auf Stundung von Steuern, die nach dem 31.10.2021 fällig werden, müssen besonders begründet werden.

  • Anpassung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können angepasst werden. Der Antrag ist bis zum 31.10.2021 zu stellen.

  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Auf Antrag soll bis 31.1.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, soweit Steuern betroffen sind, die bis zum 31.10.2021 fällig werden. Die Anträge müssen bis zum 31.10.2021 gestellt werden.

Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1.7.2021 bis 31.1.2022 werden für diese Steuern zum 31.1.2022 erlassen.

  • Gewerbesteuer

Stundungs- und Erlassanträge sind ausschließlich bei den Gemeinden zu stellen. Die o.g. Regelungen gelten hier nicht. Die Gemeinden entscheiden in eigener Zuständigkeit über die entsprechenden Anträge.

  • Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

  • Selbständige und Unternehmer

Beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden werden Sonderabschreibungen gewährt. Auf Antrag können im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und den in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden.

Bei beweglichen Anlagegütern (z.B. Maschinen), die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung die Bildung einer Rücklage zugelassen werden.

Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und durch die Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 € betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 € übersteigen.

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Bei Gebäuden gibt es eine Höchstgrenze von 70.000 €.

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Weitere Sonderregelungen gibt es für die Land- und Forstwirtschaft.

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden bzw. für die Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden und an Grund und Boden gelten ähnliche Regelungen wie bei den Selbständigen und Unternehmern.

  • Steuerfreie Unterstützung für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

Unterstützungen des Arbeitgebers sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Ein höherer Betrag als 600 € kann steuerfrei sein, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem solchen besonderen Notfall ausgegangen werden.

Die Steuerfreiheit gilt auch für Unterstützungen in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen. Zinszuschüsse und Zinsvorteile von Darlehen, die zur Beseitigung der Schäden aufgenommen werden, sind während der gesamten Laufzeit des Darlehens steuerfrei. Insgesamt darf das Darlehen aber die Höhe des Schadens nicht übersteigen.

  • Arbeitslohnspende

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine Arbeitslohnspende steuerfrei, d.h. diesen Lohnteil muss der Spender nicht als Arbeitslohn versteuern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden am eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das gilt unabhängig davon, ob eine Elementarschadensversicherung besteht.

  • Erleichterter Nachweis von Spenden

Für Spenden, die bis 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteneinzugsbeleg, PC-Ausdruck beim Online-Banking) eines Kreditinstituts als Spendenquittung aus.

Wir können hier auf die Schnelle nur die wichtigsten Grundzüge darstellen. Sollten Sie vom Hochwasser betroffen sein, dann bitten wir Sie, sich mit uns persönlich in Verbindung zu setzen.

Im Übrigen werden die steuerlichen Maßnahmen in den entsprechenden Katastrophenerlassen der Länder ausführlich beschrieben. Die Erlasse sind inhaltlich identisch und können unter diesen Links abgerufen werden:

Erlass des bayerischen Finanzministeriums

Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen

Erlass des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz

Zuzahlung zum Dienstwagen bei geringfügiger Beschäftigung

Wer als Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens eine einmalige Zuzahlung leistet, die für einen bestimmten Zeitraum gelten soll, mindert seinen geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung jeden Monat gleichmäßig. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt dies auch bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Im Streitfall war ein Rentner bei der GmbH seines Sohnes geringfügig beschäftigt. Die GmbH kaufte ein Auto, das der Rentner auch privat nutzen durfte. Dafür zahlte er 20.000 € zu den Anschaffungskosten dazu. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Einmalzahlung für die voraussichtliche Dauer des Anstellungsvertrags von acht Jahren (96 Monate) geleistet wurde. Die GmbH berechnete den monatlichen Lohn wie folgt:

Monatliches Gehalt75 €
+ geldwerter Vorteil Pkw monatlich574 €
./. Eigenanteil monatlich (20.000 € ÷ 96 Monate)200 €
Gesamt monatlich449 €

Den monatlichen Arbeitslohn unterwarf die GmbH der pauschalierten Lohnsteuer.

Das Finanzamt berücksichtigte die Zuzahlung nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung (96 Monate) verteilt, sondern rechnete sie bis zur Höhe des jährlichen Arbeitslohns auf. Bis Ende 2012 war die Zuzahlung damit aufgebraucht. Der Rentner sollte ab dem vierten Anstellungsjahr einen Jahresbruttoarbeitslohn in Höhe von 7.776 € (monatlich 648 €) versteuern:

Jahresgehalt (75 € x 12 Monate)900 €
+ geldwerter Vorteil Pkw jährlich6.876 €
Gesamt jährlich7.776 €

Der Rentner wehrte sich vor Gericht – mit Erfolg. Zeitraumbezogene Einmalzahlungen des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines Dienstwagens seien bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen. Allein maßgebend ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass die Zahlung vereinbarungsgemäß für einen bestimmten Zeitraum geleistet wurde. Ob die Zuzahlung einmalig oder regelmäßig erfolge, spiele keine Rolle.

Die obersten Richter sehen in der Gestaltung auch keinen Rechtsmissbrauch im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung und der damit verbundenen Vorteile. Der Gesetzgeber räume dem Arbeitgeber ausdrücklich die Möglichkeit der pauschalierten Lohnsteuer ein. Mache er davon Gebrauch, könne dies keinen Rechtsmissbrauch darstellen.

Hinweis für die Praxis: Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Zuzahlung auf den vereinbarten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen ist, ist die Zahlung mit dem entsprechenden Betrag monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies muss aber auch ernstlich gewollt sein und den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Besonders bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist dieser Punkt äußerst streitanfällig. Die steuerrechtlichen Anforderungen an solche Verträge sind deshalb unbedingt zu beachten.

Verluste aus Aktien?

Verluste aus Aktienverkäufen können im selben Jahre nur mit entsprechenden Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Fehlen solche Gewinne, ist eine Verrechnung erst in späteren Jahren möglich. Zu diesem Zweck gibt es sog, Verlustverrechnungstöpfe. Die Banken trennen damit die Verluste aus Aktien von anderen Verlusten aus Kapitalvermögen. Grundlage für die Verrechnungsbeschränkung ist die Vorschrift des § 20 Abs. 6 S. 4 EStG.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Revisionsverfahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Sollten sich die Verfassungsrichter der Argumentation des Bundesfinanzhofs anschließen, könnte das für viele Anleger von Bedeutung sein. Verluste aus Aktienverkäufen könnten dann unter Umständen auch mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden und damit die Steuerlast senken. Eine endgültige Entscheidung wird voraussichtlich noch in 2021 fallen.

Welche Konsequenzen hat das Verfahren derzeit für die Praxis? Können Verluste aus Aktienverkäufen mangels Gewinne nicht verrechnet werden, sollte gegen den entsprechenden Bescheid unter Hinweis auf das Gerichtsverfahren Einspruch eingelegt werden. So wird die Steuerfestsetzung weiterhin offengehalten und der Steuerpflichtige kann davon profitieren, falls die Verrechnungsbeschränkung gekippt wird.

Übrigens: Verluste aus Aktienverkäufen können nicht mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb oder aus einer selbständigen Tätigkeit) verrechnet werden und dabei wird es bleiben. Diese Verrechnungsbeschränkung hat der Bundesfinanzhof nämlich nicht beanstandet, weshalb sich das Bundesverfassungsgericht damit auch nicht befassen wird.

Erbschaftsteuer mindern

Die Klägerin war Alleinerbin ihres Vaters. Der Vater hatte über mehrere Jahre hinweg Kapitalerträge aus der Schweiz nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung ließ die Klägerin die entsprechenden Steuererklärungen ihres Vaters von einem Steuerberater berichtigen. Die Steuerberatungskosten in Höhe von 9.800 Euro machte sie in der Erbschaftsteuererklärung geltend.

Daneben erklärte sie auch Kosten für die teilweise in Eigenregie vorgenommene Räumung und Haushaltsauflösung der Wohnung, die ihr Vater bewohnt hatte. Die Räumungskosten beliefen sich auf rund 2.600 Euro.

Das Finanzamt erkannte bei der Erbschaftsteuer nicht beide Positionen steuermindernd an. Das Finanzgericht erkannte die Steuerberatungskosten an, nicht jedoch die Räumungskosten. Der Bundesfinanzhof lässt beide Positionen zum Abzug zu. Es handle sich hier um sog. Nachlassregelungskosten. Die Kosten würden in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.

Hintergrund: Kosten, die dem Erben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind dagegen nicht abzugsfähig. Hier ist die Abgrenzung in der Praxis oft sehr schwierig. Aufwendungen, die auf die Sichtung der Nachlassgegenstände fallen, können nach den Ausführungen des Gerichts bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden. Aufwendungen, die mit der Verteilung oder Entsorgung des Nachlasses in Verbindung stehen, bleiben außer Ansatz. Im Streitfall sei die Grenze von der Nachlassregelung zur Nachlassverwaltung gerade noch nicht überschritten gewesen.