Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant

Der Gesetzgeber plant für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz in Höhe von monatlich 0,15 % (jährlich 1,8 %). Der neue Zinssatz soll rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 gelten. Bisher galt ein Zinssatz in Höhe von monatlich 0,5 %; dieser war jedoch vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden.

Die geplanten Regelungen im Einzelnen:

  • Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 soll ein Zinssatz von monatlich 0,15 % (jährlich 1,8 %) eingeführt werden.
  • Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 soll es beim bisherigen Zinssatz von monatlich 0,5 % (jährlich 6 %) bleiben. Damit kann es bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 1.1.2019 hinaus erstrecken, zu unterschiedlichen Zinssätzen kommen.
  • Die Angemessenheit des Zinssatzes soll alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume überprüft werden. Eine solche Überprüfung ist erstmals zum 1.1.2026 geplant.

Das Gesetz muss noch das vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Dadurch kann es noch zu Änderungen und Anpassungen kommen.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Angesichts der Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sollen die Steuerzahler ab 2022 finanziell entlastet werden. Rückwirkend zum 1.1.2022 sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer auf 1.200 Euro (derzeit: 1.000 Euro)
  • Anhebung des Grundfreibetrags um 363 Euro auf 10.347 Euro (derzeit: 9.984 Euro)
  • Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) auf 38 Cent für 2022 und 2023 (bisher war die Erhöhung erst für 2024 bis 2026 vorgesehen)

Das entsprechende Gesetz (sog. „Steuerentlastungsgesetz 2022“) wurde jetzt vorgelegt. Nun muss sich der Bundestag damit befassen. Bis zu einer endgültigen Beschlussfassung wird aber wohl noch einige Zeit vergehen.

Krankschreibung per Telefon

Die Corona-Sonderregelungen für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wurden um zwei Monate verlängert. Sie gelten jetzt bis einschließlich 31.5.2022.

Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden.

Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses. Einen Überblick über die befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie hier.

Papier sparen, Bäume pflanzen

Unsere Umwelt liegt uns am Herzen. Deswegen haben wir uns für dieses Jahr ganz besonders auf die Fahnen geschrieben noch nachhaltiger und achtsamer in unserem Arbeitsalltag zu werden. Wir sind nach wie vor eine sehr papierlastige Branche und hier möchten wir uns – und auch unsere Mandanten – sensibilisieren.

Eine Maßnahme: Ab sofort stellen wir unseren Mandanten noch 2 Original-Ausgaben und 1 Kopie von Prüfberichten, Jahresabschlüssen und Testaten zur Verfügung. Jedes weitere Exemplar berechnen wir mit 10 Euro. Dieses Geld behalten wir allerdings nicht selbst, sondern geben es 1:1 an die Initiative #plantmytree weiter. Für gut 14 Euro können wir hier ein Bäumchen in Deutschland pflanzen.

Bäume pflanzen alleine kann zwar unser Klima nicht retten, aber Bäume können viel CO2 aufnehmen. Laut Berechnungen der Bayerischen Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft hat eine 23 Meter hohe Buche, die auf Brusthöhe einen Durchmesser von 30 Zentimetern hat, in ihrem Leben etwa eine Tonne CO2 gespeichert. Zum Vergleich: Ein Mensch verursacht in einem Jahr etwa neun Tonnen CO2-Emissionen. Um den Kohlendioxid-Ausstoß, den ein Mensch innerhalb eines Jahres verursacht, zu neutralisieren, wäre nach dieser Kalkulation also die Lebensleistung von neun riesigen Buchen notwendig.

Sind Trauerreden Kunst?

Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine künstlerische Tätigkeit aus. Damit unterliegen ihre Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %.

Mit diesem Ergebnis schließt sich das Finanzgericht Baden-Württemberg der Auffassung der Finanzverwaltung an. Danach stellt die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit dar. Nur in Ausnahmefällen könne dies der Fall sein. Dazu müssten die Reden aber von einer eigenschöpferischen Leistung geprägt sein, in der die besondere Gestaltungskraft des Redners zum Ausdruck komme. Gegen eine solche künstlerische Tätigkeit spreche grundsätzlich, dass die Reden in der Regel auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt seien.

Im Streitfall war die Klägerin nach ihrem theologischen und philosophischen Studium selbständig als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern und Begrüßungsfeiern für Neugeborene tätig. Während des Klageverfahrens machte sie detaillierte Angaben zu ihrer Vorgehensweise. Sie legte Redetexte und Links zu Videos mit ihren Trauerreden vor. In der mündlichen Verhandlung trug sie sogar auszugsweise eine Trauerrede vor. Aber es half alles nichts – sie muss ihrer Umsätze weiterhin mit 19 % und nicht wie gewünscht mit 7 % versteuern.

Impfzertifikate keine gewerblichen Einkünfte

Ärzte dürfen nicht nur selbst die Corona-Schutzimpfung vornehmen, sondern auch das entsprechende digitale Impfzertifikat ausstellen – auch nachträglich, wenn die Impfung z. B. in einem Impfzentrum durchgeführt wurde. Dafür erhalten sie eine Vergütung nach der Coronavirus-Impfverordnung.

Jetzt ist in der Steuerpraxis die Frage aufgetaucht, ob die (nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten durch Ärzte als gewerbliche Tätigkeit zu klassifizieren ist. Dies hätte zur Folge, dass bei Gemeinschaftspraxen alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind und auch die freiberuflichen Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit mit Gewerbesteuer belegt werden (sog. gewerbliche Infektion).

Hier hat das Bundesfinanzministerium nun Entwarnung gegeben. Die Ausstellung von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Sie sei untrennbar mit der eigentlichen Impfung als originär ärztliche Leistung verbunden. Dies gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.