Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Verluste aus Aktien?

Verluste aus Aktienverkäufen können im selben Jahre nur mit entsprechenden Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Fehlen solche Gewinne, ist eine Verrechnung erst in späteren Jahren möglich. Zu diesem Zweck gibt es sog, Verlustverrechnungstöpfe. Die Banken trennen damit die Verluste aus Aktien von anderen Verlusten aus Kapitalvermögen. Grundlage für die Verrechnungsbeschränkung ist die Vorschrift des § 20 Abs. 6 S. 4 EStG.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Revisionsverfahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Sollten sich die Verfassungsrichter der Argumentation des Bundesfinanzhofs anschließen, könnte das für viele Anleger von Bedeutung sein. Verluste aus Aktienverkäufen könnten dann unter Umständen auch mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden und damit die Steuerlast senken. Eine endgültige Entscheidung wird voraussichtlich noch in 2021 fallen.

Welche Konsequenzen hat das Verfahren derzeit für die Praxis? Können Verluste aus Aktienverkäufen mangels Gewinne nicht verrechnet werden, sollte gegen den entsprechenden Bescheid unter Hinweis auf das Gerichtsverfahren Einspruch eingelegt werden. So wird die Steuerfestsetzung weiterhin offengehalten und der Steuerpflichtige kann davon profitieren, falls die Verrechnungsbeschränkung gekippt wird.

Übrigens: Verluste aus Aktienverkäufen können nicht mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb oder aus einer selbständigen Tätigkeit) verrechnet werden und dabei wird es bleiben. Diese Verrechnungsbeschränkung hat der Bundesfinanzhof nämlich nicht beanstandet, weshalb sich das Bundesverfassungsgericht damit auch nicht befassen wird.

Erbschaftsteuer mindern

Die Klägerin war Alleinerbin ihres Vaters. Der Vater hatte über mehrere Jahre hinweg Kapitalerträge aus der Schweiz nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung ließ die Klägerin die entsprechenden Steuererklärungen ihres Vaters von einem Steuerberater berichtigen. Die Steuerberatungskosten in Höhe von 9.800 Euro machte sie in der Erbschaftsteuererklärung geltend.

Daneben erklärte sie auch Kosten für die teilweise in Eigenregie vorgenommene Räumung und Haushaltsauflösung der Wohnung, die ihr Vater bewohnt hatte. Die Räumungskosten beliefen sich auf rund 2.600 Euro.

Das Finanzamt erkannte bei der Erbschaftsteuer nicht beide Positionen steuermindernd an. Das Finanzgericht erkannte die Steuerberatungskosten an, nicht jedoch die Räumungskosten. Der Bundesfinanzhof lässt beide Positionen zum Abzug zu. Es handle sich hier um sog. Nachlassregelungskosten. Die Kosten würden in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.

Hintergrund: Kosten, die dem Erben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind dagegen nicht abzugsfähig. Hier ist die Abgrenzung in der Praxis oft sehr schwierig. Aufwendungen, die auf die Sichtung der Nachlassgegenstände fallen, können nach den Ausführungen des Gerichts bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden. Aufwendungen, die mit der Verteilung oder Entsorgung des Nachlasses in Verbindung stehen, bleiben außer Ansatz. Im Streitfall sei die Grenze von der Nachlassregelung zur Nachlassverwaltung gerade noch nicht überschritten gewesen.

Werbungskosten im Erbfall

Wer eine Immobilie vermietet, kann bei den Vermietungseinkünften Werbungskosten abziehen und zwar grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie bezahlt worden sind. Fallen größere Aufwendungen an, z.B. weil das Dach neu gedeckt werden muss, können die Aufwendungen auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Wird die Immobilie während des Verteilungszeitraums verkauft, kann der Vermieter den noch nicht berücksichtigten Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung in einer Summe als Werbungskosten absetzen.

Was passiert aber, wenn der Vermieter während des Verteilungszeitraums stirbt? Hier gibt es theoretisch zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Verteilung des Erhaltungsaufwands bei den Erben der Immobilie fortgeführt oder der noch nicht verbrauchte Teil ist im Todesjahr in einer Summe beim Erblasser im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abzusetzen. Genau mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof befassen.

Im Streitfall verstarb der Ehemann der Klägerin im Januar 2016. Er war Eigentümer eines Zweifamilienhauses, mit dem er Vermietungseinkünfte erzielte. In den Jahren 2012 bis 2015 hatte er Erhaltungsaufwendungen getätigt und den entsprechenden Werbungskostenabzug auf fünf Jahre verteilt. Zum Todeszeitpunkt betrug der noch nicht verbrauchte Teil der Erhaltungsaufwendungen rund 30.000 Euro. Das Zweifamilienhaus ging auf die Ehefrau und die Kinder als Erbengemeinschaft über.

In der Einkommensteuererklärung 2016 erklärte die Ehefrau im Rahmen der Zusammenveranlagung für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum 1.1.2016 bis zum Todestag. Als Werbungskosten setzte sie die noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 30.000 Euro an. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nur anteilig für Januar 2016 in Höhe von 980 Euro. Der Restbetrag, so das Finanzamt, gehe auf die Erbengemeinschaft über.

Die obersten Finanzrichter sehen das anders: Die Erhaltungsaufwendungen gehen gerade nicht auf die Erben über. Vielmehr sind sie im Veranlagungszeitraum des Versterbens (hier 2016) in einer Summe beim Erblasser anzusetzen. Die Erben der Immobilie würden insoweit nicht in die „Fußstapfen“ des Erblassers treten.

Aus zwei mach eins

WKW Wüst Koller Wiegräfe ist jetzt die Akanthus Steuerberatung. Sie tritt damit an die Seite der Akanthus Wirtschaftsprüfung und diese beiden Gesellschaften bilden nun eine Kanzlei. Das Nebeneinander von zwei Namen hat damit ein Ende. Für die Mandanten ändert sich dadurch nichts.

Tankgutscheine und Werbeflächen

Im Rahmen einer Nettolohnoptimierung wird faktisch der Bruttolohn reduziert und gleichzeitig der Nettolohn erhöht. Erreicht werden soll das z.B. durch Sachbezüge oder zweckgebundene Leistungen, die steuerfrei sind oder pauschaliert besteuert werden. Soweit die Theorie.

In der Praxis funktioniert das aber nicht immer. Dies zeigen zwei Gerichtsentscheidung zur Lohnsteuer und zur Sozialversicherung.

Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer eine monatliche Miete in Höhe von 21 Euro für Werbung auf den Nummerschildernträgern der privaten Pkws gezahlt. Er zahlte die Beträge ohne Abzug von Lohnsteuer aus, da es sich seiner Meinung nach nicht um Arbeitslohn, sondern um ein Entgelt für sonstige Leistungen handelte – und diese sind nach § 22 Nr. 3 EStG bis zu 255 Euro im Jahr steuerfrei (21 Euro monatlich x 12 Monate = 252 Euro). Der Lohnsteuerprüfer sah in den „Mietzahlungen“ aber steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster aus folgenden Gründen entschieden hat: Zum einen war die „Mietzahlung“ schon rein äußerlich zusammen mit der Lohnzahlung erfolgt. Zum anderen wurde immer – unabhängig von der Größe der „Werbefläche“ – ein monatlicher Einheitspreis von 21 Euro gezahlt. Außerdem wurden die „Mietverträge“ nur mit Arbeitnehmern abgeschlossen und bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers auch beendet. Nach Ansicht des Gerichts steht bei dieser Gestaltung nicht der Werbezweck, sondern eindeutig die Nettolohnoptimierung im Vordergrund.

Im zweiten Fall hatte der Arbeitgeber individuelle Bruttoentgeltverzichte bei gleichbleibender Arbeitszeit vereinbart. Die bisherige Bruttovergütung blieb in gleicher Höhe bestehen. Gleichzeitig wurden „neue Gehaltsbestandteile“ in Form von Tankgutscheinen in Höhe von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Sozialversicherungsbeiträge führte der Arbeitgeber nicht ab. Die Tankgutscheine lagen unter der steuerlichen Bagatellgrenze für Sachbezüge von 44 Euro und die Vermietung der Werbeflächen beruhten auf eigenständigen Mietverträgen, so die Argumentation des Arbeitgebers. Die Rentenversicherung forderte die Sozialversicherungsbeiträge nach – mit Erfolg! Nach Ansicht des Bundessozialgerichts stellen die „Mietzahlungen“ sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar und auch die Tankgutscheine sind beitragspflichtig. Bei den Tankgutscheinen handle es sich nicht um einen sog. Sachbezug, so die Richter, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und teilweise an die Stelle des Gehaltsverzichts getreten sind.

Doppelte Haushaltsführung

Im Einkommensteuerrecht kann eine sog. doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält. Als Werbungskosten kann er neben seinen wöchentlichen Familienheimfahrten und den (zeitlich begrenzten) Verpflegungsmehraufwendungen auch seine Unterkunftskosten ansetzen. Da die Unterkunftskosten aber nur bis maximal 1.000 Euro anerkannt werden, stellt sich die Frage: Was zählt zu diesen Unterkunftskosten?

Grundsätzlich fallen darunter alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer tragen muss, um die Unterkunft zu nutzen. Bei einer Mietwohnung gehört z.B. die Bruttokaltmiete dazu, bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie eventuelle Darlehenszinsen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten zählen dazu.

Nicht zu diesen begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören die Aufwendungen für eine notwendige Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel. Diese können zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden. Konkret bedeutet dies: Ausgaben für einen privat genutzten PC, Fernseher, Geschirr, Staubsauger, Bräter, Gläser, Spiegel, Fensterreiniger, Handtücher und Tischdecken mindern – unabhängig von den Unterkunftskosten – die Steuerlast. In diesem Sinn hat das Finanzgericht Saarland vor Kurzem entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts kann auch die Miete für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz für den Dienstwagen geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung sieht dies nach wie vor anders: Der Höchstbetrag für die Unterkunftskosten decke auch die Mietgebühren für einen Kfz-Stellplatz ab.

Was folgt daraus für den Einzelfall? Sollte das Finanzamt die Garagenmiete nicht als zusätzliche Werbungskosten akzeptieren, kann unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Saarland Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch erscheint vor allem dann sinnvoll, wenn die Anmietung einer Garage notwendig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers verpflichtet ist, den Dienstwagen in einer Garage abzustellen.