Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Firmenwagen privat genutzt

Nutzt ein Freiberufler seinen Firmenwagen auch für private Zwecke, muss er dies versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch, wird der Wert des privaten Nutzungsanteils nach der sogenannten 1 %-Regelung ermittelt. Ist der ermittelte Wert höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw, wird er auch nur in dieser Höhe angesetzt (Kostendeckelung) und ist auch nur in dieser Höhe zu versteuern.

Aber wie werden diese Gesamtkosten ermittelt, wenn der Pkw geleast ist und eine Leasingsonderzahlung geleistet wurde? Wird diese Sonderzahlung auf die Leasingzeit verteilt oder wird sie nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt? Für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Bilanz aufstellen muss, ist die Antwort eindeutig: Die Sonderzahlung ist auf die Laufzeit zu verteilen und dementsprechend bei den jährlichen Gesamtkosten zu berücksichtigen.

Wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein nichts Anderes gelten. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufwendungen zwar in dem Jahr als Ausgaben anzusetzen, in dem sie auch tatsächlich bezahlt wurden. Die Höhe des privaten Nutzungsvorteils könne aber nicht davon abhängen, ob der Steuerpflichtige eine Bilanz aufstelle oder seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittle. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss also auch hier die Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden – mit der Folge, dass die anteilige Sonderzahlung jedes Jahr die Gesamtkosten des Pkw und damit die Obergrenze für die zu versteuernde Privatnutzung erhöht.

Kosten für Hausnotruf

Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, können die Kosten für ein Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2015 klargestellt.

Das Finanzgericht Sachsen hat diese Rechtsprechung jetzt noch ausgeweitet. Auch Senioren, die alleine noch zu Hause leben, können ihre Aufwendungen für ein externes Notrufsystem steuerlich ansetzen. Im Streitfall hatte sich eine 85-jährige Rentnerin ein Hausnotrufsystem installieren lassen. Dabei wurde von der beauftragten Firma das entsprechende Gerät bereitgestellt, das mit einer 24-Stunden-Servicezentrale verbunden war (sog. Paket Standard). Einen Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse oder eine Pflege- und Grundversorgung umfasste dieses Paket nicht.

Hinweis: Aufwendungen für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn z.B. ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird, können nach der bisherigen Rechtsprechung nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Hamburg für den Notruf einer Sicherheitsfirma entschieden.

Kaufpreisaufteilung gekippt

Die Kernfrage: Auf welcher Grundlage wird die AfA (Absetzung für Abnutzung) bemessen, wenn Sie ein bebautes Grundstück erwerben und dafür ein Gesamtkaufpreis vereinbart ist?

Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, muss der Kaufpreis auf das Gebäude sowie auf den Grund und Boden aufgeteilt werden. Da nur das Gebäude abgeschrieben werden kann, wird in der Praxis häufig mit dem Finanzamt genau um diese Aufteilung gestritten.

Bislang hat es sich das Finanzamt einfach gemacht und die Aufteilung anhand der vom Bundesfinanzministerium entwickelten Arbeitshilfe vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass oft nur 30 Prozent des Kaufpreises auf das Gebäude entfielen und damit dem Steuerpflichtigen wichtiges Abschreibungspotential entgangen ist. Gerade in Großstädten wurde so der reale Gebäudewert außer Acht gelassen.

Die Arbeitshilfe hat der Bundesfinanzhof nun zu Gunsten der Steuerpflichtigen verworfen. Nach Ansicht der Richter kommt sie nicht zu Ergebnissen, die mit den realen Wertverhältnissen übereinstimmen. Könne sich der Steuerpflichtige nicht mit dem Finanzamt einigen, müsse ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken eingeholt werden.

Das Urteil hat große praktische Auswirkungen. Es betrifft nicht nur künftige Streitigkeiten, sondern unter Umständen auch eine in der Vergangenheit bereits erfolgte Kaufpreisaufteilung. Ob jedoch verfahrensrechtlich hier noch eine Änderung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.