Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Geld fürs Homeoffice

Das Arbeiten von zu Haus aus wird in Pandemiezeiten unterstützt – und das unabhängig vom Nachweis eines separaten Arbeitszimmers. Die Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag im Homeoffice, höchstens aber 600 Euro im Jahr (d.h. für max. 120 Tage Homeoffice).

Einen Wermutstropfen gibt es aber: Die Homeoffice-Pauschale wird in die sog. Werbungskostenpauschale eingerechnet und soll nicht zusätzlich gewährt werden. Diese Werbungskostenpauschale in Höhe von derzeit 1.000 Euro wird bei Arbeitnehmern automatisch bei der Steuerberechnung abgezogen und soll typische Werbungskosten – wie z.B. Fahrtkosten oder Weiterbildungen – abdecken. Wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, etwa weil die Fahrtkosten sehr hoch sind, kann der Arbeitnehmer den höheren Betrag steuermindernd geltend machen.

Die Homeoffice-Pauschale gibt es nur für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Wie es danach weitergeht, bleibt abzuwarten.

eBay-Gewinne versteuern?

Wenn Sie über die Plattform eBay mit Waren handeln, dann müssen Sie unter Umständen die Gewinne daraus versteuern. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Sie die Waren im Rahmen ihres bereits bestehenden Gewerbebetriebs verkaufen.

Stammen die Gegenstände aus ihrem privaten Umfeld?  Dann stellt sich die Frage, ob Sie sich noch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung (nicht steuerbar) bewegen oder ob bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (steuerbar!). Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und führt immer wieder zu Streit mit dem Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit dieser Problematik beschäftigt. In seinem Urteil stellt er nun klar: Stammen die verkauften Gegenstände aus Ihrem Privatbesitz, kann das Finanzamt nicht allein aufgrund eines langen Verkaufszeitraums oder der Anzahl der Verkäufe eine gewerbliche Tätigkeit annehmen. Die Tatsache, dass eBay auch von gewerblichen Händlern benutzt wird, reiche ebenfalls nicht aus, um Ihre Verkäufe als gewerblich einzustufen.

Dieses Urteil ist übrigens auch interessant für den Verkauf einer privaten Sammlung. Wurde eine solche Sammlung über Jahre hinweg aus persönlichem Interesse aufgebaut, kann sie in der Regel über eBay (oder eine ähnliche Plattform) steuerfrei verkauft werden.  Wie immer gibt es hier natürlich auch viele Ausnahmen, so dass jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist.

Firmenwagen privat genutzt

Nutzt ein Freiberufler seinen Firmenwagen auch für private Zwecke, muss er dies versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch, wird der Wert des privaten Nutzungsanteils nach der sogenannten 1 %-Regelung ermittelt. Ist der ermittelte Wert höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw, wird er auch nur in dieser Höhe angesetzt (Kostendeckelung) und ist auch nur in dieser Höhe zu versteuern.

Aber wie werden diese Gesamtkosten ermittelt, wenn der Pkw geleast ist und eine Leasingsonderzahlung geleistet wurde? Wird diese Sonderzahlung auf die Leasingzeit verteilt oder wird sie nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt? Für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Bilanz aufstellen muss, ist die Antwort eindeutig: Die Sonderzahlung ist auf die Laufzeit zu verteilen und dementsprechend bei den jährlichen Gesamtkosten zu berücksichtigen.

Wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein nichts Anderes gelten. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufwendungen zwar in dem Jahr als Ausgaben anzusetzen, in dem sie auch tatsächlich bezahlt wurden. Die Höhe des privaten Nutzungsvorteils könne aber nicht davon abhängen, ob der Steuerpflichtige eine Bilanz aufstelle oder seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittle. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss also auch hier die Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden – mit der Folge, dass die anteilige Sonderzahlung jedes Jahr die Gesamtkosten des Pkw und damit die Obergrenze für die zu versteuernde Privatnutzung erhöht.

Kosten für Hausnotruf

Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, können die Kosten für ein Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2015 klargestellt.

Das Finanzgericht Sachsen hat diese Rechtsprechung jetzt noch ausgeweitet. Auch Senioren, die alleine noch zu Hause leben, können ihre Aufwendungen für ein externes Notrufsystem steuerlich ansetzen. Im Streitfall hatte sich eine 85-jährige Rentnerin ein Hausnotrufsystem installieren lassen. Dabei wurde von der beauftragten Firma das entsprechende Gerät bereitgestellt, das mit einer 24-Stunden-Servicezentrale verbunden war (sog. Paket Standard). Einen Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse oder eine Pflege- und Grundversorgung umfasste dieses Paket nicht.

Hinweis: Aufwendungen für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn z.B. ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird, können nach der bisherigen Rechtsprechung nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Hamburg für den Notruf einer Sicherheitsfirma entschieden.

Kaufpreisaufteilung gekippt

Die Kernfrage: Auf welcher Grundlage wird die AfA (Absetzung für Abnutzung) bemessen, wenn Sie ein bebautes Grundstück erwerben und dafür ein Gesamtkaufpreis vereinbart ist?

Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, muss der Kaufpreis auf das Gebäude sowie auf den Grund und Boden aufgeteilt werden. Da nur das Gebäude abgeschrieben werden kann, wird in der Praxis häufig mit dem Finanzamt genau um diese Aufteilung gestritten.

Bislang hat es sich das Finanzamt einfach gemacht und die Aufteilung anhand der vom Bundesfinanzministerium entwickelten Arbeitshilfe vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass oft nur 30 Prozent des Kaufpreises auf das Gebäude entfielen und damit dem Steuerpflichtigen wichtiges Abschreibungspotential entgangen ist. Gerade in Großstädten wurde so der reale Gebäudewert außer Acht gelassen.

Die Arbeitshilfe hat der Bundesfinanzhof nun zu Gunsten der Steuerpflichtigen verworfen. Nach Ansicht der Richter kommt sie nicht zu Ergebnissen, die mit den realen Wertverhältnissen übereinstimmen. Könne sich der Steuerpflichtige nicht mit dem Finanzamt einigen, müsse ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken eingeholt werden.

Das Urteil hat große praktische Auswirkungen. Es betrifft nicht nur künftige Streitigkeiten, sondern unter Umständen auch eine in der Vergangenheit bereits erfolgte Kaufpreisaufteilung. Ob jedoch verfahrensrechtlich hier noch eine Änderung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.