Apotheken müssen Schutzmaskenpauschale versteuern
Während der Corona-Pandemie hatten besonders vulnerable Personengruppen im Zeitraum vom 15.12.2020 bis 6.1.2021 (sog. Phase 1) einen einmaligen Anspruch auf drei Schutzmasken.
Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.
Während der Corona-Pandemie hatten besonders vulnerable Personengruppen im Zeitraum vom 15.12.2020 bis 6.1.2021 (sog. Phase 1) einen einmaligen Anspruch auf drei Schutzmasken.
Zum 1.1. 2024 wird für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) das sog. Gesellschaftsregister eingeführt.
Für 2024 gibt es eine neue Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung.
Ändert sich etwas für den Minijob, wenn das Deutschland-Ticket zusätzlich zum Lohn gezahlt wird?
Gewinne aus Onlinepokerspielen können gewerbliche Einkünfte sein und nicht nur ein privates Vergnügen. In diesem Sinn hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urt. v. 22.2.2023 – X R 8/21).
Der Kläger hatte 2007 mit dem Onlinepokerspiel „Texas Hold’em“ begonnen und nur kleine Gewinne erzielt. 2008 und 2009 erzielte er bereits einen Gewinn von rd. 83.000 €. Er spielte an bis zu vier Tischen gleichzeitig. Allein zwischen Juli und Oktober 2009 verbrachte er rd. 670 Stunden mit dem Spiel. In den Jahren 2010 bis 2013 spielte er unter 29 verschieden Nutzernamen, erhöhte seine Einsätze immer mehr und spielte rd. 785.000 Spiele (sog. Hände). Dabei erzielte er insgesamt Gewinne zwischen 445.000 € und 735.000 €.
In Übereinstimmung mit dem Finanzamt sieht der Bundesfinanzhof die Gewinne als gewerbesteuerliche Einkünfte an – und zwar bereits ab Juli 2009. Poker sei in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gelte auch beim Online-Poker.
Die Richter betonen, dass nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer unterliegt. Für Freizeit- und Hobbyspieler handle es sich weiterhin um eine private Tätigkeit ohne steuerliche Auswirkung. Im Streitfall werde jedoch der Rahmen eines privaten Hobbys überschritten. Es gehe dem Kläger nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse, sondern um die Erzielung von Einkünften. Er sei vergleichbar mit einem Gewerbetreibenden bzw. einem Berufsspieler. Ausschlaggebend für die einkommensteuerliche Beurteilung sei vor allem die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes und der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.
Haben Sie Fragen zum Thema Gewinne aus Onlinepokerspielen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Das Thema „finaler Betriebsstättenverlust“ beschäftigt die Steuerpraxis und die Gerichte schon seit einigen Jahren. Im Kern geht es um die Frage, ob der Unternehmer seine Verluste, die er aus einer Betriebsstätte im Ausland endgültig („final“) erzielt hat, bei seiner deutschen Steuererklärung gewinnmindernd ansetzen darf.
Im Streitfall hatte eine deutsche GmbH in 2004 in Italien eine Niederlassung eröffnet. Bis einschließlich 2008 erwirtschaftete sie ausschließlich Verluste. Zum 31.12.2008 wurde die Niederlassung geschlossen. Nach italienischem Recht konnte die GmbH die Verluste in Italien nicht nutzen, da sie zu keinem Zeitpunkt Gewinne erzielt hatte (kein Verlustrücktrag oder -vortrag). In ihrer deutschen Körperschaftsteuererklärung 2008 setzte die GmbH den finalen Betriebsstättenverlust gewinnmindernd an. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust bei Festsetzung der Körperschaftsteuer jedoch nicht.
Nachdem die erste Instanz der GmbH noch Recht gegeben hatte, kassierte der Bundesfinanzhof das Urteil und wies die Klage ab. Er begründet dies mit der Freistellung von Gewinnen aus einer Betriebsstätte nach Art. 7 DBA-Italien. Nach dieser Regelung werden Gewinne aus einer Betriebsstätte dort besteuert, wo die Betriebsstätte liegt – hier also in Italien. Nach ständiger Rechtsprechung sind damit auch ausländische Verluste von der deutschen Steuer ausgenommen. Die Freistellung von der deutschen Steuer greift nach Ansicht der obersten Richter auch dann, wenn die Verluste endgültig sind und in Italien (mangels verrechenbarer Gewinne) nicht mehr geltend gemacht werden können.
Hinweis: Das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf die Freistellungsmethode nach einem DBA. Bei der sog. Anrechnungsmethode greift das BFH-Urteil nicht. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob finale ausländische Betriebsstättenverluste in Deutschland geltend gemacht werden können.
Haben Sie Fragen zum Thema finaler Betriebsstättenverlust? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Akanthus
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