Gewinne aus Onlinepokerspielen können der Gewerbesteuer unterliegen
Gewinne aus Onlinepokerspielen können gewerbliche Einkünfte sein und nicht nur ein privates Vergnügen. In diesem Sinn hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urt. v. 22.2.2023 – X R 8/21).
Der Kläger hatte 2007 mit dem Onlinepokerspiel „Texas Hold’em“ begonnen und nur kleine Gewinne erzielt. 2008 und 2009 erzielte er bereits einen Gewinn von rd. 83.000 €. Er spielte an bis zu vier Tischen gleichzeitig. Allein zwischen Juli und Oktober 2009 verbrachte er rd. 670 Stunden mit dem Spiel. In den Jahren 2010 bis 2013 spielte er unter 29 verschieden Nutzernamen, erhöhte seine Einsätze immer mehr und spielte rd. 785.000 Spiele (sog. Hände). Dabei erzielte er insgesamt Gewinne zwischen 445.000 € und 735.000 €.
In Übereinstimmung mit dem Finanzamt sieht der Bundesfinanzhof die Gewinne als gewerbesteuerliche Einkünfte an – und zwar bereits ab Juli 2009. Poker sei in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gelte auch beim Online-Poker.
Die Richter betonen, dass nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer unterliegt. Für Freizeit- und Hobbyspieler handle es sich weiterhin um eine private Tätigkeit ohne steuerliche Auswirkung. Im Streitfall werde jedoch der Rahmen eines privaten Hobbys überschritten. Es gehe dem Kläger nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse, sondern um die Erzielung von Einkünften. Er sei vergleichbar mit einem Gewerbetreibenden bzw. einem Berufsspieler. Ausschlaggebend für die einkommensteuerliche Beurteilung sei vor allem die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes und der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.
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