Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Lohnsteuerfreie Handyüberlassung an Arbeitnehmer

Gibt es eine Lohnsteuerfreie Handyüberlassung an den Arbeitnehmer? In der Praxis wird häufig folgendes Lohnsteuermodell umgesetzt: Der Arbeitgeber erwirbt das gebrauchte Handy des Arbeitnehmers für 1 Euro. Zeitgleich mit dem Kaufvertrag schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ bzw. einen „Mobiltelefon-Überlassungsvertrag“ ab. Danach stellt der Arbeitgeber das Mobiltelefon (z.B. eines bestimmten Typs mit Ladegerät) zur Verfügung und übernimmt die dem Arbeitnehmer entstehenden monatlichen Kosten seines Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder Flatgebühr) bis zu einem bestimmten Betrag.

Bislang war streitig, ob die dem Arbeitnehmer erstatteten Kosten des Mobilfunkvertrags nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sind. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun endgültig bejaht (Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20). Bei den Handys neben den dazugehörigen Netzteilen handle es sich um betriebliche Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör i.S.d. Vorschrift. Der Arbeitgeber habe das Handy in steuerrechtlich anzuerkennender Weise vom Arbeitnehmer gekauft. Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wie ihn das Finanzamt ins Feld geführt hatte, sieht das Gericht hierin nicht.

Im Ergebnis kann der Arbeitgeber auf diese Weise seinen Arbeitnehmern die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen. Außerdem kann er die von den Arbeitnehmern dafür aufgewendeten Kosten für den eigenen Mobilfunkvertrag steuerfrei erstatten.

Hinweis: Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Anschaffung eines eigenen Geräts durch den Arbeitnehmer sind nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Unter Umständen kann aber ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG vorliegen.

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Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig?

Ist der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig? Gewinne aus der Veräußerung von Currency Token sind als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn der Steuerpflichtige nicht gewerblich tätig ist und nur als Privatmann im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung an- und verkauft. Die steuerrechtliche Literatur vertritt diese Auffassung seit langem. Jetzt wurde sie durch den Bundesfinanzhof (Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22) bestätigt, was in der Praxis erheblich zur Rechtssicherheit beiträgt.

Damit ist nun klar: Auch virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) gehören zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Virtuelle Währungen werden angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden. Sie werden veräußert, wenn sie in Euro, in eine Fremdwährung oder in andere Currency Token umgetauscht werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Erzielt der Steuerpflichtige einen Verlust, kann er diesen mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Ist der Zeitraum von einem Jahr überschritten, sind sowohl Gewinne als auch Verluste steuerlich nicht relevant.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft Bitcoin, Ethereum und Monero. Gleiches wird aber wohl auch für andere Kryptowährungen gelten.

Hinweis: Wird der Steuerpflichtige als Miner tätig, erzielt er gewerbliche Einkünfte, die er unabhängig von irgendwelchen Haltefristen versteuern muss.

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Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Grundstücks durch ausländisches Vermächtnis

Im Streitfall wohnte die Erblasserin in der Schweiz, bis sie 2013 starb. Im Wege eines Vermächtnisses hinterließ sie ihrer Nichte, die in den USA lebte, eine Immobilie in München. Das Finanzamt setzte dafür Erbschaftsteuer fest. Die Nichte machte geltend, dass sie nur beschränkt steuerpflichtig sei und deshalb in Deutschland nicht zur Erbschaftsteuer für das Grundstück herangezogen werden könne. Der Bundesfinanzhof gibt der Nichte Recht (Urt. v. 23.11.2022 – II R 37/19). Es gab keine Erbschaftsteuer durch ausländisches Vermächtnis.

Grundsätzlich muss auch ein beschränkt Erbschaftsteuerpflichtiger deutsche Erbschaftsteuer zahlen, wenn er eine inländische Immobile erbt. Erhält er diese Immobilie aber nur durch ein testamentarisches Vermächtnis (und nicht als Erbe), bleibt der Erwerb nach Ansicht der obersten Richter ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit bestehe eine Gesetzeslücke. Denn beim Vermächtnis erwerbe der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des Grundstücks.

Hinweis: Der steuerfreie Erwerb einer inländischen Immobilie durch ein ausländisches Vermächtnis kann damit im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht als legales Gestaltungsmittel genutzt werden. Aber Vorsicht! In manchen EU-Ländern erwirbt der Begünstigte durch das Vermächtnis direkt das Eigentum am Grundstück (und nicht nur einen Übertragungsanspruch gegen die Erben). In einem solchen Fall ist der steuerfreie Erwerb durch das ausländische Vermächtnis dann nicht möglich. Hier fällt deutsche Erbschaftsteuer an. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen einer nur beschränkten Erbschaftsteuerpflicht vorliegen, was im Einzelfall zu prüfen ist.

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Vorsteuerabzug – Pkw-Vermietung im Ehegatten-Vorschaltmodell

Das sog. Ehegatten-Vorschaltmodell bei der Pkw-Vermietung dient dazu, einen ansonsten ausgeschlossenen Vorsteuerabzug zu generieren. Hier ein vereinfachtes Beispiel, wie das Modell funktioniert: Der Ehegatte A ist Arzt und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der andere Ehegatte B erwirbt einen Pkw und überlässt ihn dem A gegen Entgelt zur Nutzung (langfristig im Rahmen eines marktüblichen Leasingvertrags). B optiert zur Regelbesteuerung und erzielt umsatzsteuerpflichtige Einkünfte. Das eröffnet ihm die Möglichkeit, die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkws geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung jetzt abgesegnet (Urt. v. 29.9.2022 – V R 29/20). Entgegen der Ansicht des Finanzamts, das den Vorsteuerabzug versagt hatte, sei der Vermietungs-Ehegatte B als Unternehmer tätig. Eine missbräuchliche Gestaltung, die grundsätzlich den Vorsteuerabzug ausschließen würde, liege ebenfalls nicht vor. Denn B habe den Pkw aus eigenen Mitteln angeschafft und damit das für die Selbständigkeit charakteristische Unternehmerrisiko getragen.

Der Vermietungs-Ehegatte B kann damit im Streitfall die gesamte Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung geltend machen. Da er den Pkw tatsächlich auch privat genutzt hat (wie in einer Ehe üblich), muss er auf diese Privatnutzung aber als sog. unentgeltliche Wertabgabe zusätzlich Umsatzsteuer zahlen.

Hinweis: Mit dem Ehegatten-Vorschaltmodell kann unter Umständen auch die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden bei gleichzeitiger Geltendmachung von Betriebsausgaben. Das Modell ist zudem nicht auf die Vermietung eines Pkw begrenzt, sondern es kann wohl auch für andere Wirtschaftsgüter genutzt werden. Die Vor- und Nachteile einer solchen Gestaltung sollten aber im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Außerdem sind entsprechende vertragliche Gestaltungen erforderlich.

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Vorsicht bei privater Zimmervermietung im Eigenheim (Airnbnb)

Grundsätzlich ist der Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig, wenn seit der Anschaffung weniger als zehn Jahre vergangen sind. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer sein Haus verkauft, in dem er selbst wohnt, kann dies unabhängig von der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei tun. Anders sieht die Sache aus, wenn einzelne Zimmer vermietet wurden, evtl. auch nur tageweise (Stichwort Airbnb).

Sachverhalt: Verkauf nach vorübergehender Vermietung an Touristen

Die Klägerin hatte in ihrem Reihenhaus in den Jahren 2012 bis 2017 zwei Zimmer im Dachgeschoss tageweise an Messegäste vermietet und daraus Vermietungseinkünfte erzielt. Nach dem Verkauf des Hauses (weniger als zehn Jahre nach der Anschaffung) unterwarf das Finanzamt den Veräußerungsgewinn teilweise der Besteuerung. Wegen der tageweisen Vermietung liege insoweit ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Unter Berücksichtigung der Dachgeschossfläche (zwei Zimmer zur Alleinnutzung, Flur und Bad zur Mitbenutzung) von 35 qm setzte das Finanzamt anteilig die entsprechende Steuer fest.

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei tageweiser Vermietung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs schließt die vorübergehende Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus, soweit der Mieter die vermieteten Räume unter Ausschluss des Vermieters nutze. Dies betreffe hier die beiden Zimmer, da die Klägerin die Zimmer während der Vermietung nicht für eigene Wohnzwecke nutzen konnte. Für unschädlich hält das Gericht aber die Überlassung von Bad und Flur zur Mitbenutzung. Diese Flächen hätte die Klägerin auch während der Vermietung weiter selbst nutzen können.

Das Urteil des BFH finden Sie online. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Sofortabzug von Mieterabfindungen bei Vermietungseinkünften

Es gibt ein neues Urteil zum Thema Sofortabzug von Mieterabfindungen.

Mieterabfindungen gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, sondern sind sofort als Werbungskosten abziehbar. So hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung gestellt.

Im Streitfall hatte eine GbR eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen vermietet. Um die geplanten umfangreichen Renovierungsarbeiten einfacher zu gestalten, konnte sie die Mieter zum vorzeitigen Auszug bewegen. Dafür bezahlte sie Mieterabfindungen von rd. 35.000 Euro. Ohne Räumung wäre die Renovierung zwar möglich gewesen, aber sehr viel umständlicher.

Das Finanzamt zählte die Mieterabfindungen zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen und damit zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Damit sei ein sofortiger steuermindernder Abzug nicht möglich, sondern nur eine Abschreibung über die Nutzungsdauer hinweg.

Nach Ansicht des obersten Gerichts stellen die Mieterabfindungen keine baulichen Maßnahmen und damit keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen dar. Selbst bei weiter Auslegung dieses Begriffs seien Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung und Modernisierung der Gebäudesubstanz. Im Ergebnis kann die GbR somit die Abfindungen in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe absetzen.

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