Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Coronabedingtes Homeoffice – Umzugskosten können die Einkommensteuer mindern

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Umzugskosten beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche berufliche Veranlassung verneint der Bundesfinanzhof, wenn sich durch den Wechsel der Wohnung die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verkürzen und die neue Wohnung Platz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers bietet.

Von diesem Grundsatz weicht das Finanzgericht Hamburg (Urt. v. 23.2.2023 – 5 K 190/22) im Fall eines coronabedingten Homeoffices eines Ehepaares ab. Im Streitfall hatten die Eheleute im Mai 2020 (Mietbeginn Mitte Juli 2020) einen Mietvertrag für ihre neue Wohnung unterschrieben. Dort konnten sie zwei getrennte Arbeitszimmer einrichten. Dem vorausgegangen waren die coronabedingten Einschränkungen am Arbeitsplatz. Zu Beginn der Corona-Maßnahmen im März 2020 musste der Kläger seine Arbeitsmaterialien aus dem Büro des Arbeitgebers abholen und von zu Haue aus arbeiten. Das Büro des Arbeitgebers blieb geschlossen. Beide Eheleute nutzten mit Beginn des Homeoffices ab März 2020 für ihre nichtselbständige Tätigkeit den Esstisch als Schreibtisch, auf dem nur ein Bildschirm Platz hatte. Da die Klägerin durch die vielen Telefonate ihres Mannes gestört wurde, wechselten sie sich mit der Nutzung des Esstisches ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts führte der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen. Der Umzug habe eine ungestörte Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit erst ermöglicht. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei er auch nicht durch eine Erhöhung des Wohnkomforts veranlasst gewesen.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. BFH: VI R 3/23). Bis zu einer endgültigen Entscheidung der obersten Richter können in der Einkommensteuererklärung unter Umständen Umzugskosten im Falle eines coronabedingten Homeoffices geltend gemacht werden. Ob diese dann endgültig anerkannt werden, hängt wesentlich vom Ausgang des Revisionsverfahrens ab.

Haben Sie Fragen zum Thema Umzugskosten? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnlichen Belastungen

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urt. v. 27.4.2023 – 1 K 759/21 E) können die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für das Essen selbst als auch für die Lieferkosten. Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen.

Kosten für die Verpflegung gehören grundsätzlich zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie anfallen. Dies gilt auch bei krankheitsbedingten höheren Verpflegungsaufwendungen. So hat der Bundesfinanzhof bei einer Diätverpflegung bereits entschieden, dass die Aufwendungen dafür keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts umso mehr für „normale“ Verpflegung und damit auch für „Essen auf Rädern“.

Auch die Lieferkosten wirken sich nicht steuermindernd aus. Denn die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten sei mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet und damit nicht mehr außergewöhnlich, sondern Teil der allgemeinen Lebensführung. Im Übrigen sei die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens bereits vom sog. Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 S. 1 EStG (im Streitfall hatten beide Eheleute einen Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G) abgegolten.

Haben Sie Fragen zum Thema Essen auf Rädern? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

PV-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparatur des Hausdaches

PV-Anlagen sind steuerrechtlich sehr streitanfällig. Dies zeigt auch folgender Fall, in dem es um den Vorsteuerabzug aus einer Dachreparatur ging.

Der Kläger ließ 2009 eine PV-Anlage auf das Dach seines Wohnhauses installieren. Die PV-Anlage nutzte er für unternehmerische Zwecke. Er lieferte den erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an einen Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage vollständig einem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch.

In 2019 wurde festgestellt, dass die PV-Anlage unsachgemäß installiert worden war, so dass Feuchtigkeit durch das Dach in das Haus eindringen konnte. Der Kläger ließ den Schaden auf eigene Kosten reparieren. Aus der Reparaturrechnung machte er den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Begründung: Die künftige Nutzung des Daches erfolge zu über 90 % nichtunternehmerisch, da das Dach den privaten Wohnraum bedecke.

Vor dem Bundesfinanzhof hat der Kläger nun Recht bekommen (Urt. v. 7.12.2022 – XI R 16/21). Das Gericht stellt nicht nur auf die Verwendung der Eingangsleistung ab (Wohnhaus wird zu mehr als 90 % privat genutzt), sondern auch auf den Entstehungsgrund der Reparatur. Und der liege in der unsachgemäßen Montage der unternehmerisch genutzten PV-Anlage.

Hinweis: Im Streitfall hatte der Kläger über die durch die unsachgemäße Montage verursachte Reparatur hinaus keinen weiteren Vorteil. Der Vorsteuerabzug könnte anders zu beurteilen sein, wenn der Steuerpflichtige im Zuge der Reparatur auch andere Schäden beseitigen lässt und sich dadurch privat veranlasste Aufwendungen erspart.

Haben Sie Fragen zum Thema PV-Anlagen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher Überlassung an die Mutter

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf liegt keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ vor, wenn eine Eigentumswohnung an die Mutter überlassen wird. Damit ist der Gewinn aus der Veräußerung steuerpflichtig, wenn die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkauft wird.

Ein Ehepaar hatte 2009 eine Eigentumswohnung erworben und sie unentgeltlich der Mutter der Ehefrau überlassen. Die Mutter starb 2016. Ein Jahr später verkaufte das Ehepaar die Wohnung. Das Finanzamt besteuerte den Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft. Das Ehepaar habe die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so dass eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren steuerpflichtig sei.

Grundsätzlich gilt: Wird ein Haus, das ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, innerhalb der Zehn-Jahresfrist verkauft, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Wurde das Haus anderweitig genutzt, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Das Gericht stellt in seinem Urteil v. 2.3.2023 – 14 K 1525/19 E,F nun klar, dass die Wohnnutzung durch die Mutter dem Ehepaar nicht zugerechnet werden kann. Eine Zurechnung kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn die Wohnung an unterhaltsberechtigte Kinder überlassen wird. Diesen Grundsatz überträgt das Finanzgericht nicht auf die Überlassung an andere unterhaltsberechtigte Angehörige (hier die Mutter). Insoweit hält es eine Differenzierung für gerechtfertigt: Bei Kindern sei typisierend eine Unterhaltspflicht anzunehmen, während bei anderen Angehörigen eine Einzelfallprüfung erforderlich sei, ob eine Unterhaltspflicht tatsächlich bestehe.

Haben Sie Fragen zum Thema Nutzung zu eigenen Wohnzwecken? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Scheidung kann steuerpflichtig sein

Der Veräußerungserlös aus dem Verkauf eines Hauses ist steuerfrei, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren ist nur dann steuerfrei, wenn das Haus ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Im Rahmen einer Scheidung kann es hier zu einem bösen Erwachen kommen, wie folgender Fall zeigt.

2008 kaufte Herr A zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das sie zusammen mit dem gemeinsamen Sohn als Familienwohnung nutzten. Das Haus gehörte den Eheleuten jeweils zur Hälfte. 2015 zog Herr A aus, 2017 wurde die Ehe geschieden. Die geschiedene Ehefrau drohte mit einer Zwangsversteigerung, sollte Herr A ihr nicht seinen hälftigen Miteigentumsanteil verkaufen. Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung willigte Herr A ein und veräußerte noch in 2017 seinen Miteigentumsanteil im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Dabei erzielt er unstreitig einen Veräußerungsgewinn.

Das Finanzamt sah in dem Veräußerungsvorgang ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Denn der Zeitraum zwischen Anschaffung des Miteigentumsanteils in 2008 und dem Verkauf an seine Ex-Frau in 2017 betrage weniger als zehn Jahre. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt nun Recht (Urt. v. 14.2.2023 – IX R 11/21).

Der Begriff der „Veräußerung“ setze eine willentliche Entscheidung des Steuerpflichtigen voraus. Eine wirtschaftliche Zwangslage wie im Streitfall reiche nicht aus, um eine solche Willensentscheidung auszuschließen. Herr A wollte einen angemessenen Preis erzielen und habe bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung eine steuerliche Beratung eingeholt. Diese Vorgehensweise stelle eine wirtschaftliche Betätigung dar und damit eine willentliche Veräußerung.

Herr A hatte geltend gemacht, dass es auf die Zehn-Jahresfrist gar nicht ankommt. Denn das Haus sei ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Beim Tatbestandsmerkmal der „ausschließlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ stellen die obersten Richter entscheidend darauf ab, ob der Familienverbund (noch) rechtlich Bestand hat. Die Nutzung durch ein Kind im einkommensteuerlichen Sinne (hier durch den Sohn) sei zwar unschädlich. Schädlich sei aber die (Mit-)Nutzung durch die Kindesmutter, da diese nicht (mehr) die Ehefrau des Klägers gewesen sei.

Haben Sie Fragen zum Thema Veräußerungserlös? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Entgelt für Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitaleinkünfte, sondern sonstiges Entgelt

Im Streitfall gewährte Frau F einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens Sicherheiten. Dazu verpfändete sie ihr Bankguthaben iHv 200.000 Euro und stellte einen – bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren – Girokredit iHv 250.000 Euro (sog. Betriebsmittelkredit) zur Verfügung. Für die Stellung der Sicherheiten erhielt sie von der GmbH ein Entgelt iHv 50.000 Euro. Diesen Betrag zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrags.

Die 50.000 Euro erklärte Frau F als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt behandelte das Entgelt als sonstige Einkünfte und unterwarf es dem Regelsteuersatz.

Das Finanzgericht Münster (Urt. v. 29.12.2021 – 8 K 592/20 E) hat dem Finanzamt Recht gegeben. Die Verpfändung des Guthabens führe nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Frau F habe der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH habe auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Frau F habe die 200.000 Euro weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können. Eine doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Erzielung von Zinsen sei nicht möglich.

Auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu Kapitaleinkünften. Bei Bereitstellungszinsen werde weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder geleistet. Hier werde das Kapitalvermögen erst mit Abruf des Kredits entgeltlich zur Nutzung überlassen.

Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Deshalb legte Frau F Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein – mit Erfolg. Es bleibt abzuwarten, wie die obersten Richter in dem Fall entscheiden (Az. BFH: VIII R 7/23).

Haben Sie Fragen zum Thema Entgelt? Wir helfen Ihnen gerne weiter.