Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Solidaritätszuschlag 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält den Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 nicht für verfassungswidrig (Urteil vom 17.1.2023 – IX R 15/20). Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten. Möglicherweise legen die Kläger Verfassungsbeschwerde ein – in diesem Fall muss dann das Bundesverfassungsgericht endgültig entscheiden.

Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wird bis einschließlich 2020 von jedem Steuerpflichtigen erhoben, wenn seine Einkommensteuer mehr als 972 Euro jährlich beträgt. Bei einer Zusammenveranlagung liegt die Grenze bei 1.944 Euro jährlich.

Ab 2021 wird diese Grenze auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro jährlich erhöht. Oberhalb dieser Freibetragsgrenze gibt es die sog. Milderungszone: Hier wird der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt. Im Ergebnis werden ab 2021 dann nur rd. 10 % der Steuerpflichtigen zu dieser Ergänzungsabgabe herangezogen.

Wichtiger Hinweis: Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für Kapitalerträge und für die Körperschaftsteuer bleibt unverändert. Ebenso unverändert bleibt der Solidaritätszuschlag bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer. Hier gibt es weder eine Freibetragsgrenze noch eine Milderungszone.

Haben Sie Fragen zum Thema Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Corona – Steuerliche Unterstützungs-maßnahmen werden verlängert

Das Bundesfinanzministerium hat die steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise verlängert. Betroffen sind vor allem die Umsatzsteuer und das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Themengebiete:

  • Spenden und Spendenaktionen (insbesondere von steuerbefreiten Körperschaften, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen u.a.)
  • Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber
  • fortgesetzte Zahlung einer Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG (eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen)

Die Verlängerung gilt grundsätzlich für alle Maßnahmen, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden. Das entsprechende BMF-Schreiben v. 12.12.2022 finden Sie hier.

Ausdrücklich nicht verlängert werden die Billigkeitsregelungen zur umsatzsteuerbaren Überlassung von Sachmitteln, Räumen, Arbeitnehmern und medizinischem Bedarf (BMF-Schreiben v. 9.4.2020 idF des BMF-Schreibens v. 18.12.2020, Abschnitt 2 bis 4). Die umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen laufen hier Ende 2022 aus. Weitere Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung bis 31.12.2022 finden Sie hier.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert

Die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer wird bis 30.6.2023 verlängert (Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld).

Im Einzelnen gilt:

  • Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Gewährung von Kurzarbeitergeld wird vollständig verzichtet
  • Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht

Die Regelungen treten am 1.1.2023 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums.

Mehr Zeit für die Abgabe der Grundsteuererklärung

Die Steuerpflichtigen haben mehr Zeit bekommen, um ihre Grundsteuererklärung abzugeben. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist erst am 31.1.2023 ab.

Das Finanzministerium betont aber, dass die neue Frist unbedingt eingehalten werden muss. Denn die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte stelle eine zwingende Vorarbeit für die Gemeinden dar, damit diese ab 2025 weiterhin die Grundsteuer erheben können. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfe die Grundsteuer ab 2025 nur auf Grundlage der neuen Wertansätze berechnet werden.

Privates Arbeitszimmer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Kann der nichteheliche Lebenspartner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu 50 % oder zu 100 % geltend machen, wenn alleine er das Arbeitszimmer nutzt? Diese Frage musste das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden.

Der Kläger hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemietet. Die Kosten für Miete und andere Wohnungskosten trug jeder zu Hälfte. Beide hatten jeweils ein eigenes Arbeitszimmer. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die gesamten anteiligen Kosten für sein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Hälfte als Werbungskosten an. Begründung: Die Kosten des Hauses seien den beiden jeweils zu Hälfte zuzurechnen. Daher könne der Kläger auch nur die Hälfte der Kosten für sein Arbeitszimmer geltend machen.

Das Gericht gesteht dem Kläger den vollen Werbungskostenabzug zu. Für das angemietete Einfamilienhaus seien Aufwendungen iHv 26.606 € entstanden, wovon auf das Arbeitszimmer des Klägers flächenmäßig 2.661 € (10 %) entfielen. Diese Aufwendungen könne der Kläger in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Denn er habe sich mit 13.303 € (Hälfte der Miete zzgl. Nebenkosten) und damit zu mehr als 2.661 € an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt. Die prozentual ermittelten Aufwendungen für sein eigenes Arbeitszimmer seien alleine ihm zuzurechnen.

Ob das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt.

Steuern auf Kryptogewinne?

Die steuerliche Beurteilung von Kryptowährungen steckt noch in den Kinderschuhen. Vereinzelt gibt es aber bereits Gerichtsentscheidungen, die sich mit dieser Thematik befassen. So hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig sind.

Im Einzelnen ging es um Bitcoins, die der Kläger im Januar 2017 erworben hatte. Diese tauschte er noch im selben Monat in Ethereum-Einheiten und im Juni 2017 in Monero-Einheiten um. Ende 2017 tauschte er diese wieder in Bitcoins um und veräußerte sie Ende 2017. Insgesamt erzielte er einen Gewinn von rd. 3,4 Mio. Euro.

Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft und setzte entsprechende Einkommensteuer fest. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos. Der Kläger hält daran fest, dass sein Gewinn steuerfrei ist. Deshalb hat er Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Jetzt werden sich die obersten Richter grundlegend mit der Besteuerung von Kryptowährungen befassen müssen.