Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Vorsicht bei privater Zimmervermietung im Eigenheim (Airnbnb)

Grundsätzlich ist der Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig, wenn seit der Anschaffung weniger als zehn Jahre vergangen sind. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer sein Haus verkauft, in dem er selbst wohnt, kann dies unabhängig von der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei tun. Anders sieht die Sache aus, wenn einzelne Zimmer vermietet wurden, evtl. auch nur tageweise (Stichwort Airbnb).

Sachverhalt: Verkauf nach vorübergehender Vermietung an Touristen

Die Klägerin hatte in ihrem Reihenhaus in den Jahren 2012 bis 2017 zwei Zimmer im Dachgeschoss tageweise an Messegäste vermietet und daraus Vermietungseinkünfte erzielt. Nach dem Verkauf des Hauses (weniger als zehn Jahre nach der Anschaffung) unterwarf das Finanzamt den Veräußerungsgewinn teilweise der Besteuerung. Wegen der tageweisen Vermietung liege insoweit ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Unter Berücksichtigung der Dachgeschossfläche (zwei Zimmer zur Alleinnutzung, Flur und Bad zur Mitbenutzung) von 35 qm setzte das Finanzamt anteilig die entsprechende Steuer fest.

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei tageweiser Vermietung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs schließt die vorübergehende Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus, soweit der Mieter die vermieteten Räume unter Ausschluss des Vermieters nutze. Dies betreffe hier die beiden Zimmer, da die Klägerin die Zimmer während der Vermietung nicht für eigene Wohnzwecke nutzen konnte. Für unschädlich hält das Gericht aber die Überlassung von Bad und Flur zur Mitbenutzung. Diese Flächen hätte die Klägerin auch während der Vermietung weiter selbst nutzen können.

Das Urteil des BFH finden Sie online. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Sofortabzug von Mieterabfindungen bei Vermietungseinkünften

Es gibt ein neues Urteil zum Thema Sofortabzug von Mieterabfindungen.

Mieterabfindungen gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, sondern sind sofort als Werbungskosten abziehbar. So hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung gestellt.

Im Streitfall hatte eine GbR eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen vermietet. Um die geplanten umfangreichen Renovierungsarbeiten einfacher zu gestalten, konnte sie die Mieter zum vorzeitigen Auszug bewegen. Dafür bezahlte sie Mieterabfindungen von rd. 35.000 Euro. Ohne Räumung wäre die Renovierung zwar möglich gewesen, aber sehr viel umständlicher.

Das Finanzamt zählte die Mieterabfindungen zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen und damit zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Damit sei ein sofortiger steuermindernder Abzug nicht möglich, sondern nur eine Abschreibung über die Nutzungsdauer hinweg.

Nach Ansicht des obersten Gerichts stellen die Mieterabfindungen keine baulichen Maßnahmen und damit keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen dar. Selbst bei weiter Auslegung dieses Begriffs seien Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung und Modernisierung der Gebäudesubstanz. Im Ergebnis kann die GbR somit die Abfindungen in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe absetzen.

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Solidaritätszuschlag 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält den Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 nicht für verfassungswidrig (Urteil vom 17.1.2023 – IX R 15/20). Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten. Möglicherweise legen die Kläger Verfassungsbeschwerde ein – in diesem Fall muss dann das Bundesverfassungsgericht endgültig entscheiden.

Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wird bis einschließlich 2020 von jedem Steuerpflichtigen erhoben, wenn seine Einkommensteuer mehr als 972 Euro jährlich beträgt. Bei einer Zusammenveranlagung liegt die Grenze bei 1.944 Euro jährlich.

Ab 2021 wird diese Grenze auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro jährlich erhöht. Oberhalb dieser Freibetragsgrenze gibt es die sog. Milderungszone: Hier wird der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt. Im Ergebnis werden ab 2021 dann nur rd. 10 % der Steuerpflichtigen zu dieser Ergänzungsabgabe herangezogen.

Wichtiger Hinweis: Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für Kapitalerträge und für die Körperschaftsteuer bleibt unverändert. Ebenso unverändert bleibt der Solidaritätszuschlag bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer. Hier gibt es weder eine Freibetragsgrenze noch eine Milderungszone.

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Corona – Steuerliche Unterstützungs-maßnahmen werden verlängert

Das Bundesfinanzministerium hat die steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise verlängert. Betroffen sind vor allem die Umsatzsteuer und das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Themengebiete:

  • Spenden und Spendenaktionen (insbesondere von steuerbefreiten Körperschaften, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen u.a.)
  • Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber
  • fortgesetzte Zahlung einer Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG (eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen)

Die Verlängerung gilt grundsätzlich für alle Maßnahmen, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden. Das entsprechende BMF-Schreiben v. 12.12.2022 finden Sie hier.

Ausdrücklich nicht verlängert werden die Billigkeitsregelungen zur umsatzsteuerbaren Überlassung von Sachmitteln, Räumen, Arbeitnehmern und medizinischem Bedarf (BMF-Schreiben v. 9.4.2020 idF des BMF-Schreibens v. 18.12.2020, Abschnitt 2 bis 4). Die umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen laufen hier Ende 2022 aus. Weitere Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung bis 31.12.2022 finden Sie hier.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert

Die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer wird bis 30.6.2023 verlängert (Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld).

Im Einzelnen gilt:

  • Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Gewährung von Kurzarbeitergeld wird vollständig verzichtet
  • Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht

Die Regelungen treten am 1.1.2023 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums.

Mehr Zeit für die Abgabe der Grundsteuererklärung

Die Steuerpflichtigen haben mehr Zeit bekommen, um ihre Grundsteuererklärung abzugeben. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist erst am 31.1.2023 ab.

Das Finanzministerium betont aber, dass die neue Frist unbedingt eingehalten werden muss. Denn die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte stelle eine zwingende Vorarbeit für die Gemeinden dar, damit diese ab 2025 weiterhin die Grundsteuer erheben können. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfe die Grundsteuer ab 2025 nur auf Grundlage der neuen Wertansätze berechnet werden.