Unsere Neuigkeiten zur Corona-Pandemie: Aktuelle Neuigkeiten zur Soforthilfe, Überbrückungshilfe und weiteren Themen im Rahmen der Corona-Pandemie. Wir beraten Sie gern bei Fragen rund um die Hilfen.

4. Corona-Steuerhilfegesetz

Die coronabedingten Einschränkungen stellen weiterhin eine erhebliche Belastung für Unternehmen und Privatpersonen dar. Deshalb wurden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz noch einmal weitere Entlastungen beschlossen.

Hier die wesentlichen Maßnahmen im Einzelnen:

  • Steuerbefreiung von Sonderleistungen, die an Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen (vor allem Krankenhäusern) gewährt werden

Nach der Neufassung des § 3 Nr. 11b EStG sind Leistungen steuerfrei, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt. Solche Zahlungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro steuerfrei.

Zu den begünstigten Zahlungen gehören nicht nur solche, die aufgrund einer bundes- oder landrechtlichen Regelung geleistet werden, sondern auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Das schließt auch Leistungen aufgrund von Tarifverträgen ein.

Zum begünstigten Personenkreis gehören Beschäftigte, die in folgenden Einrichtungen tätig sind: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, (Zahn-)Arztpraxen, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste.

Wichtig: Ist der Einkommensteuerbescheid 2021 schon ergangen, muss dieser offen gehalten werden (z.B. durch Einspruch), um ggf. von der Steuerfreiheit zu profitieren. Denn das Finanzamt darf die Steuerbefreiung nur auf gesetzlicher Grundlage gewähren und diese wurde jetzt erst mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz geschaffen.

  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis 30.6.2022

Nach § 3 Nr. 28a EStG kann der Arbeitgeber weiterhin steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld gewähren. Die Regelung wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 (vorher: bis Ende Dezember 2021) verlängert. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. Außerdem müssen die Zuschüsse für Lohnzahlungszeiträume zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.6.2022 gezahlt werden.

  • Homeoffice-Pauschale bis 31.12.2022

Bisher galt die Homeoffice-Pauschale für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021. Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird jetzt um ein Jahr verlängert und gilt damit bis zum 31.12.2022.

  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Anschaffung in 2022

Bislang konnte für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, statt der linearen AfA die degressive AfA in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA ist jetzt auch bei solchen Wirtschaftsgütern möglich, die in 2022 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG).

  • Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023

Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Damit ist der erhöhte Verlustrücktrag jetzt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 möglich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wird der Höchstbetrag wieder auf 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung herabgesetzt.

Ab 2022 wird außerdem der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

  • Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG (Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts), die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Damit laufen sie noch bis Ende 2023 und müssen, falls nicht verbraucht, erst in 2024 aufgelöst werden.

  • Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter) werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.

  • Aufhebung der Regelungen zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Die Regelung zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2022 enden, wird aufgehoben. Zur Begründung führt der Gesetzgeber an: „Nach der bisherigen Regelung in § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Das Abzinsungsgebot gründet auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Niedrigzinsphase werden vermehrt unverzinsliche oder sogar negativ verzinste Darlehen (z. B. sog. Verwahrentgelte oder Unternehmensanleihen mit negativen Verzinsungen) gewährt. Derartige Vereinbarungen entsprechen den marktüblichen Gegebenheiten. Das Abzinsungsgebot bei Verbindlichkeiten kann sachlich nur gerechtfertigt werden, wenn eine Verpflichtung zwar formal unverzinslich ist, aber tatsächlich auch einen Zinsanteil enthält. In Zeiten von Marktkursen von null Prozent oder sogar mit negativen Verzinsungen ist nicht mehr darstellbar, dass unverzinslichen Verbindlichkeiten ein Zinsanteil innewohnt. Aufgrund der anhaltenden geänderten Marktsituation werden die Regelungen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten aufgehoben.“

Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG bleibt unverändert bestehen.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

  1. Verlängerung des erhöhten Kurzarbeitergelds

Mit unserer Corona-Information 1/2022 hatten wir Sie über die geplante Verlängerung des Anspruchs auf erhöhtes Kurzarbeitergeld informiert. Das entsprechende Gesetz wurde jetzt endgültig beschlossen und ist bereits in Kraft getreten. Damit wurden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Wesentlichen bis zum 30.6.2022 verlängert. Die Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ist dagegen nicht verlängert worden, sondern zum 31.3.2022 ausgelaufen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen werden, wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 28 Monate.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber weiterhin zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden ist.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aktuelle Informationen zum erleichterten Kurzarbeitergeld veröffentlicht (Stand: 31.3.2022).

  1. Verlängerung der Überbrückungshilfe IV – neuer Förderzeitraum April bis Juni 2022

Die Überbrückungshilfe IV wird unverändert bis Ende Juni 2022 fortgesetzt. Voraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Die förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Aufwendungen für Miete, Pacht, Kreditzinsen, Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Unternehmen, die für die Monate Januar bis März 2022 bereits die Überbrückungshilfe IV erhalten haben und noch weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für April bis Juni 2022 über einen Änderungsantrag erhalten. Wurde bisher noch keine Überbrückungshilfe IV beantragt, kann jetzt ein Erstantrag für den vollen Förderzeitraum von Januar bis Juni 2022 gestellt werden.

  1. Verlängerung der Neustarthilfe – neuer Förderzeitraum April bis Juni 2022

Soloselbständige können weiterhin die Neustarthilfe als „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ beantragen. Der verlängerte Förderzeitraum umfasst die Monate April bis Juni 2022. Bis zu 1.500 € monatlich stehen zur Verfügung, also insgesamt max. 4.500 € für den gesamten verlängerten Förderzeitraum. Der Antrag kann bereits gestellt werden.

Abschließend noch zwei wichtige Hinweise:

    • Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können sowohl bei der Überbrückungshilfe IV als auch bei der Neustarhilfe nur bis zum 15.6.2022 gestellt werden.
    • Umsatzeinbrüche infolge der von den westlichen Staaten verhängten Sanktionen gegen Russland können nicht durch die Coronahilfen kompensiert werden. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs.

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen erneut die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden. Folgende Maßnahmen sind derzeit geplant:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte in bestimmten Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser): Die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährten Sonderleistungen sind bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 (bisher: Ende Dezember 2021) verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 (bisher: 31.12.2021) verlängert.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (bisher: bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden).
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird verlängert: Für 2022 und 2023 (bisher: 2020 und 2021) wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Ab 2024 sollen dann wieder die alten Grenzen von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro gelten. Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Im Zusammenhang damit wird das Wahlrecht eingeschränkt. Ein teilweiser Verzicht auf den Verlustrücktrag ist dann nicht mehr möglich. Der Steuerpflichtige kann nur insgesamt auf den Verlustrücktrag (zugunsten des Verlustvortrags) verzichten.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr und damit bis Ende 2023 verlängert.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden ebenfalls um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert.

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz muss erst das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Hierbei kann es noch zu Änderungen und Anpassungen der geplanten Maßnahmen kommen.

Steuerliche Erleichterungen für Impfhelfer

  1. Sonderregelungen für Kurzarbeitergeld sollen bis 30.6.2022 verlängert werden

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen nach Mitteilung der Bundesregierung erneut verlängert werden. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sollen dann bis zum 30.6.2022 (derzeit bis 31.3.2022) gelten. Das bedeutet, dass ein Betrieb weiterhin Kurzarbeit anmelden kann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Darüber hinaus soll weiterhin gelten:

  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
  • Keine Anrechnung von Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs
  • Erhöhte Leistungssätze ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat

Außerdem soll die die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Derzeit beträgt sie 24 Monate.

Das entsprechende Gesetzesverfahren muss noch auf den Weg gebracht werden. Wir werden Sie informieren, sobald nähere Einzelheiten bekannt werden.

Wichtiger Hinweis: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von drei Monaten oder länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt und neu beantragt werden. Das Kurzarbeitergeld kann in diesem Fall erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

  1. Überbrückungshilfe IV bei freiwilliger Geschäftsschließung im Januar und Februar 2022

Im Januar und Februar 2022 beeinträchtigen freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wegen Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre.

Für diese Monate gelten folgende Sonderregelungen (Auszug aus Punkt 1.2. der FAQ des Bundesfinanzministeriums):

– Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

– Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

– Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1.1.2022 bis 28.2.2022.

  1. Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren auch in 2022

Die Helfer in den Impf- und Testzentren können auch in 2022 von der Übungsleiterpauschale bzw. von der Ehrenamtspauschale profitieren. Für die Jahre 2020 bis 2022 gelten damit folgende Regelungen:

Für alle, die direkt an der Impfung/Testung beteiligt sind (Aufklärungsgespräche, Impfen oder Testen), gilt die Übungsleiterpauschale (2020: 2.400 € jährlich, ab 2021: 3.000 € jährlich).

Wer sich in der Verwaltung/Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen (2020: 720 € jährlich, ab 2021: 840 € jährlich). Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.

Freiwillige Helfer in den Testzentren können die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber (z. B. Land oder Kommune) handelt.

Bei den Impfzentren kommen die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommt, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde) unter Hinzuziehung von Privaten (z. B. Rettungsdiensten) oder gänzlich von Privaten betrieben wird.

Wichtig! Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale greifen nur bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten (idR nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle bzw. die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden). Auch solche Helfer, die keinen Hauptberuf ausüben (z. B. Studenten, Rentner), können nebenberuflich tätig sein.

Bei den Pauschalen handelt es sich um Jahresbeträge, die den freiwilligen Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Übt der Steuerpflichtige mehrere Tätigkeiten aus, für die die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (z. B. Trainer im Sportverein und Helfer im Impfzentrum), sind seine Einnahmen zusammenzurechnen. Das Gleiche gilt für die Ehrenamtspauschale.

Sind die freiwilligen Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung (-> Übungsleiterpauschale) als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation von Impf- und Testzentren (-> Ehrenamtspauschale) nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das gilt aber nur, wenn die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

Leichter zum Kurzarbeitergeld bis Jahresende

Die meisten Bereiche der Wirtschaft können durchatmen, es geht wieder bergauf. Einigen Branchen machen die coronabedingten Einschränkungen weiterhin zu schaffen. Ein Grund für  die Bundesregierung die Neustarthilfe Plus und die Überbrückungshilfe III Plus bis zum Jahresende zu verlängern. Wir haben alle aktuellen Änderungen zusammengefasst:

  1. Änderungsanträge für Neustarthilfe möglich

Prüfende Dritte (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt) können jetzt Änderungsanträge bei der Neustarthilfe stellen. Das betrifft solche Fälle, in denen auch der Antrag selbst über den prüfenden Dritten gestellt wurde.

Hintergrund: Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aller Wirtschaftszweige unterstützt, die im Förderzeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbrüche, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten. Für die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III kommen sie daher nicht in Frage. Weitere Einzelheiten finden Sie auf unserer Homepage und auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums.

Die Neustarthilfe kann entweder der Steuerpflichtige selbst (sog. Direktantrag) oder ein prüfender Dritter stellen. Änderungsanträge sind in beiden Fällen bis 31.10.2021 möglich.

In welchen Fällen ist ein Änderungsantrag sinnvoll? Grundsätzlich gibt es zwei Fallkonstellationen, die u.U. zu einer deutlichen Veränderung der Bemessungsgrundlage der Hilfsprogramme führen können:

  • Antragskonditionen wurden verbessert (z.B. durch Aufnahme neuer Erstattungstatbestände) oder der Beihilferahmen wurde ausgeweitet (z.B. durch Erhöhung der maximalen Förderhöhe).
  • Ihre Umsatzprognose bzw. Fixkostenkalkulation muss geändert werden oder Sie entscheiden sich, Landesprogramme zu beantragen.

Im Falle einer solchen Veränderung der Bemessungsgrundlage können die entsprechenden Angaben über den Änderungsantrag im elektronischen Antragsverfahren korrigiert werden. Eine Veränderung der Bemessungsgrundlage kann zu einer Anpassung der Höhe der Förderleistung führen.

Im Übrigen kann auch die Kontoverbindung über einen Änderungsantrag korrigiert werden.

  1. Verlängerung der Neustarthilfe Plus bis Ende 2021

Die Neustarthilfe Plus für Selbständige wird bis 31.12.2021 verlängert. Damit können Soloselbständige, die pandemiebedingt weiterhin Umsatzausfälle haben, für die Monate Oktober bis Dezember 2021 zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten. Die Einzelheiten dazu werden erst noch überarbeitet und demnächst veröffentlicht. Eine Antragstellung für diese Monate ist derzeit noch nicht möglich!

Für den Zeitraum Juli bis September 2021 können jetzt übrigens (soweit erforderlich) Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen gestellt und Kontoverbindungen korrigiert werden.

  1. Schadensausgleich auch bei der Überbrückungshilfe III Plus möglich

Mit der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich“ kann der Förderspielraum im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus erweitert werden. Stützt sich ein Unternehmen auf alle vier (derzeit gültigen) Beihilferegimes, kann es – sofern alle beihilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen – im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus eine Förderung in Höhe von insgesamt bis zu 52 Mio. € erhalten:

max. 40 Mio. € auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich

max. 10 Mio. € auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

max. 1,8 Mio. € auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020

max. 200.000 € auf Grundlage der De-minimis-Verordnung

Selbstverständlich muss dafür ein entsprechender Förderanspruch nach den Programmbedingungen der Überbrückungshilfe III bzw. der Überbrückungshilfe III Plus bestehen!

Prüfende Dritte können nun den Schadensausgleich auch bei der Überbrückungshilfe III Plus beantragen.

  1. Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis Ende 2021

Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis 31.12.2021 (bisher: 30.9.2021) verlängert. Inhaltlich lehnt sie sich an die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 an. Voraussetzung ist auch hier, dass das Unternehmen einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % hat. Anträge können wieder über einen prüfenden Dritten gestellt werden.

Hinweis: Die Restart-Prämie, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 gezahlt wurde, gibt es für den verlängerten Zeitraum ab Oktober 2021 nicht mehr. Der Eigenkapitalzuschuss wird demgegenüber weiterhin ausbezahlt an solche Unternehmen, die von der Pandemie besonders stark und dauerhaft betroffen sind.

Weitere Einzelheiten werden demnächst bekanntgegeben. Eine Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich!

  1. Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021

Die pandemiebedingten Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten bis einschließlich 31.12.2021. Bislang galt dies nur für Betriebe, die die Kurzarbeit bis zum 30.9.2021 eingeführt haben. Jetzt gelten die Erleichterungen für alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung von Kurzarbeit. Denn mit der „Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ wird die Stichtagsregelung zum 30.9.2021 aufgehoben. Damit werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis Ende 2021 weiter voll erstattet – und zwar auch dann, wenn mit der Kurzarbeit erst ab Oktober 2021 oder später begonnen wird.

Die übrigen Bedingungen für den erleichterten Zugang zum Kurarbeitergeld bleiben im bisherigen Umfang bestehen:

  • Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, beträgt mindestens 10 %
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Gilt auch für Leiharbeitnehmer

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums.

  1. Wechsel von der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe und umgekehrt

Seit kurzem ist außerdem ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe und umgekehrt möglich. Die Einzelheiten ergeben sich aus den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Corona-Überbrückungshilfe III unter Punkt 6 (Stand 27.8.2021). Hier die wichtigsten Punkte:

Von dem nachträglichen Wahlrecht kann jeder Antragsteller Gebrauch machen, der in beiden Programmen antragsberechtigt ist. Voraussetzung ist, dass im Rahmen eines dieser beiden Programme bereits ein Antrag gestellt und bewilligt wurde. Zudem muss der Antragsteller eine Erklärung abgeben, dass er auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet. Mit Zugang dieser Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.

Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe direkt vom Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.

Ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III könnte daher u.a. in solchen Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen. Zudem wurde im Rahmen der Überbrückungshilfe III nachträglich die Förderfähigkeit von Investitionen in die Digitalisierung eingeführt. Wurden entsprechende Investitionen im Förderzeitraum vorgenommen, könnte ebenfalls ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III zu einer höheren Förderung führen.

Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang vom erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für den Antragsteller vorteilhafter ist.

Im Ergebnis kann aus unserer Sicht keine pauschale Aussage getroffen werden, wann sich ein Wechsel lohnt. Da die Neustarthilfe maximal 7.500 € beträgt, ist der Wechsel in der Regel nur für Soloselbständige mit geringen Fixkosten interessant.

Das Wahlrecht kann entweder bis zum Ende der Antragsfrist am 31.10.2021 aus (sog. Phase 1, Regelverfahren) oder im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III (sog. Phase 2) ausgeübt werden.

Wenn der Antragsteller sich bereits entschieden hat, sein Wahlrecht auszuüben, sollte er dies nach den Empfehlungen des Bundeswirtschaftsministeriums bereits bis 31.10.2021 (Phase 1) tun. Denn voraussichtlich wird hier der Antragsprozess einfacher gestaltet sein.

Steuerfreiheit für Corona-Bonus

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen finanziellen Hilfen haben viele steuerliche Fragen mit sich gebracht. Das Bundesministerium für Finanzen hat dazu einige Neuigkeiten veröffentlicht.

  1. Zweifelsfragen zur Homeoffice-Pauschale

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu verschiedenen Zweifelsfragen bei der Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale sowie zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Pandemie Stellung genommen. Das entsprechende Schreiben finden Sie hier.

Hintergrund: Die Homeoffice-Pauschale iHv 5 € pro Tag gibt es für die Jahre 2020 und 2021. Sie ist begrenzt auf 600 € und gilt als Teil der Werbungskostenpauschale. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis 1.250 € abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, können entsprechende Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 stellt sich derzeit die Frage, ob nun die Homeoffice-Pauschale oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

In diesem Zusammenhang weist das BMF auf folgendes hin:

  • Dokumentation zeitlicher Abläufe

Aufgrund der besonderen Situation (insbes. der nicht absehbaren Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice reichen schlüssige Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, z.B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, wird das Finanzamt im Einzelfall im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung entscheiden.

  • Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale kann auch dann geltend gemacht werden, wenn beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Homeoffice muss auch nicht der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit liegen.

Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten und können daher zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Folgende Aufwendungen sind mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten und können nicht mehr zusätzlich geltend gemacht werden: Miete, Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten.

Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (z.B. ins Büro) erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar. Die Aufwendungen für die Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Die Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage aufzuteilen. Die Homeoffice-Pauschale kann daneben aber zusätzlich nur für diejenigen Tage angesetzt werden kann, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat.

  • Häusliches Arbeitszimmer

Um die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen zu können, darf beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung über sein Tätigwerden im Homeoffice ohne ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und er dabei der Empfehlung der Bundesregierung oder der Länder gefolgt ist.

Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohnung (1.3.2020 bis 31.12.2021) ist davon auszugehen, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie am bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt wurden, sodass bei quantitativ überwiegender Tätigkeit der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung angenommen werden kann. Erbringt also der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit während der Corona-Pandemie unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit zeitlich überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich dort der Mittelpunkt seiner Tätigkeit – damit kann er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen.

Die zeitliche Prüfung ist für einen zusammenhängenden Zeitraum als Durchschnittsregelung vorzunehmen, z.B. für die Zeit im ersten Lockdown oder insgesamt seit Beginn der Pandemie. Bei Änderung im Betriebsablauf und/oder der Arbeitsorganisation (z.B. bei zeitweiliger Kurzarbeit o.ä.) kann der Arbeitnehmer einen anderen Zeitraum heranziehen.

  1. Nachweis des Corona-Bonus

Das BMF hat die FAQ zu Corona (Steuern) aktualisiert (Stand 6.7.2021). U.a. gibt es Erleichterungen zum Nachweis des Corona-Bonus von 1.500 €.

Zum Nachweis der Voraussetzungen führt das BMF unter Punkt VIII. 3 der FAQ folgendes aus: „Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG eingehalten werden.

Neu ist hier die Formulierung „oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen“. Einzelheiten zu diesen „anderen Vereinbarungen und Erklärungen“ ergeben sich aus Punkt VIII. 18 der FAQ. Danach können ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden z.B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

  1. Corona-Sonderregelung in der KSK

Für Zeit vom 23.7.2021 bis 31.12.2021 wurde die Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus künstlerischer/nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit auf 1.300 € erhöht. Bis zu dieser Grenze wird der Zuverdienst erhöht, ohne dass der Versicherungsschutz in der KSK entfällt. Der Versicherungsschutz endet innerhalb dieses Zeitraums also erst dann, wenn die selbständige nicht künstlerische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 € monatlich übersteigt.

Wer nach dem 22.7.2021 eine solche nicht künstlerische/nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit aufgenommen hat, muss die KSK darüber informieren.

Wer bereits ab dem 1.1.2020 oder später aufgrund eines Nebeneinkommens von mehr als 5.400 € jährlich durch Bescheid in der KSK in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei wurde, erhält von der KSK ggf. eine Abfrage zum voraussichtlichen Arbeitseinkommen aus der Nebentätigkeit. Denn hier kommt u.U. aufgrund der befristet erhöhten Zuverdienstgrenze eine Wiederfeststellung der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 23.7.2021 in Betracht.