Unsere Neuigkeiten zur Corona-Pandemie: Aktuelle Neuigkeiten zur Soforthilfe, Überbrückungshilfe und weiteren Themen im Rahmen der Corona-Pandemie. Wir beraten Sie gern bei Fragen rund um die Hilfen.

Neustarthilfe

Die Neustarthilfe ist an den Start gegangen – zumindest teilweise! Denn das Antragsverfahren wurde überraschend in zwei Stufen aufgeteilt. Auf der ersten Stufe können natürliche Personen die Hilfe beantragen, wenn sie ihre selbständigen Umsätze als Freiberufler sowie als Gewerbetreibende für die Berechnung zu Grunde legen möchten. Eine Antragstellung ist hier bereits möglich!

Auf der zweiten Stufe wird das Antragsverfahren in einem zweiten, späteren Schritt das Antragsverfahren für folgende Gruppen geöffnet:

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einer Aktionärin oder einem Aktionär (Ein-Personen-AG).

Mit Blick auf die rechtliche Komplexität von Personen- und Kapitalgesellschaften können entsprechende Anträge erst später gestellt werden. Derzeit ist hier noch keine Antragstellung möglich!

Wichtig! Die Neustarthilfe kann nur einmal beantragt werden. Deshalb weist das Bundeswirtschaftsministerium in seinen FAQ unter Punkt 2.2 incl. einiger Beispiele auf Folgendes hin:

  • Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
  • Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften deren einzige Aktionärin bzw. Aktionär Sie sind.

Zum besseren Überblick über die Einzelheiten der Neustarthilfe haben wir die wesentlichen Punkte (Stand 16.2.2021) für Sie zusammengestellt:

  1. Antragsberechtigung

a. Grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige aller Branchen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die selbständige Tätigkeit muss im Haupterwerb ausgeübt werden. Das bedeutet, das mindestens 51 % der Summe Ihrer Einkünfte im Jahr 2019 aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammen müssen. Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit erst in 2020 aufgenommen, gelten bei der Berechnung Besonderheiten.
  • Sie dürfen nur weniger als einen Angestellten beschäftigen (z. B. eine Teilzeitkraft).
  • Haben Sie bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe III Fixkosten geltend gemacht, kann die Neustarthilfe nicht mehr beantragt werden.
  • Sie müssen Ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1.5.2020 aufgenommen haben.

b. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte mit Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche Für die Prüfung einer Antragsberechtigung gelten hier die nichtselbständigen Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen in 2019 (Vergleichszeitraum) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es handelt sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den darstellenden Künsten, d.h. die Tätigkeiten entfallen entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei) ODER
  • es handelt sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen und der Antragsteller hat für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einkünfte 2019 aus diesen Beschäftigungsverhältnissen für Zwecke der Neustarthilfe den selbständigen Einkünften gleichgesetzt. Das bedeutet, dass Sie diese Einkünfte zu ihren anderweitigen selbständigen Einkünften aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit dazu zählen können. Betragen Ihre so errechneten selbständigen Einkünfte in 2019 51 % oder mehr Ihrer Gesamteinkünfte, können Sie die Neustarthilfe beantragen. Haben Sie keine weiteren Einkünfte aus gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeiten erzielt, sind Sie auch dann antragsberechtigt, wenn die 51 %-Grenze alleine mit den unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungen überschritten wird.

Wichtig! Haben Sie für Januar 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen, gelten die Einkünfte aus den vorstehenden Beschäftigungen nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, wie lange Sie Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben. Sie können die Neustarthilfe in diesem Fall nur dann beantragen, wenn im Vergleichszeitraum 2019 mindestens 51 % Ihrer gesamten Einkünfte allein aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammen.

  1. Förderzeitraum

Die Neustarthilfe dient als Ausgleich für fehlende Umsätze in den Monaten Januar bis Juni 2021. Umsatzentwicklungen vor 2021 oder ab Juli 2021 haben auf die Berechnung keine Auswirkungen.

  1. Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt einmalig 50 % des sog. sechsmonatigen Referenzumsatzes. Maximal werden 7.500 € ausbezahlt.

Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das gesamte Jahr 2019 zugrunde gelegt. Daraus wird der durchschnittliche monatliche Referenzumsatz berechnet (Umsatz 2019: 12 Monate = monatlicher Referenzumsatz). Zum Umsatz 2019 zählen sowohl die Umsätze aus der freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit als auch die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Das Sechsfache des monatlichen Referenzumsatzes ergibt dann den sog. sechsmonatigen Referenzumsatz. Von diesem sechsmonatigen Referenzumsatz werden 50 % als Neustarthilfe gezahlt, höchstens jedoch 7.500 €.

Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit erst nach dem 1.1.2019 aufgenommen haben, wird die Berechnung in leicht abgewandelter Form durchgeführt. Wurde die selbständige Tätigkeit erst ab dem 1.5.2020 aufgenommen, kann die Neustarthilfe nicht beantragt werden!

  1. Ablauf des Auszahlungsverfahrens

Nach Antragstellung wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. In der zweiten Jahreshälfte 2021 müssen Sie dann bis spätestens 31.12.2021 eine Endabrechnung erstellen, in der Sie Ihre tatsächlich erzielten Umsätze für Januar bis Juni 2021 angeben. Anhand dieser Endabrechnung prüft die Bewilligungsstelle, ob Sie den Vorschuss ganz behalten dürfen oder teilweise zurückzahlen müssen. Wird keine Endabrechnung erstellt, muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.

  1. Verwendung der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und muss nicht zwingend für Betriebskosten verwendet werden. Die Verwendung der Gelder muss auch nicht nachgewiesen werden. Zwar wird die Neustarthilfe als „Betriebskostenpauschale“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist aber insoweit etwas irreführend.

  1. Verhältnis zu anderen Leistungen

Der Antragsteller kann sich entscheiden, ob er die Neustarthilfe in Anspruch nehmen möchte oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Damit können Soloselbständige, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, die Neustarthilfe nicht mehr beantragen (und umgekehrt).

Die Neustarthilfe kann zusätzlich zur November-/Dezemberhilfe beantragt werden.

Zahlungen der Versicherung aufgrund einer Betriebseinschränkung werden nicht angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt auch nicht bei anderen öffentlichen Mitteln (z.B. nicht coronabedingte Zuschüsse des Bundes) – hier ist aber u.U. das Beihilferecht zu beachten. Auf das Arbeitslosengeld bzw. auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird die Neustarthilfe ebenfalls nicht angerechnet.

  1. Steuerliche Behandlung

Die Neustarthilfe stellt eine steuerbare Betriebseinnahme dar. Deshalb ist sie in der Einkommensteuererklärung (bzw. Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung) als Einnahme zu erfassen. Auf die Steuervorauszahlungen 2021 hat sie keine Auswirkungen. Umsatzsteuer fällt keine an, da die Neustarthilfe als sog. echter Zuschuss gezahlt wird.

  1. Antragsfrist

Der Antrag (soweit derzeit schon möglich) kann bis zum 31.8.2021 gestellt werden.

  1. Antragsverfahren

Sie können die Neustarthilfe direkt über das Elster-Portal beantragen (direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Bearbeitung und Bewilligung erfolgt in Bayern über die IHK für München und Oberbayern.

Wichtig! Der Antrag kann nur einmal gestellt werden. Der Antrag kann nach dem Absenden erst im Rahmen der Endabrechnung noch einmal geändert werden. Wir bitten Sie daher, sich vorher gründlich die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums durchzulesen und den Antrag sorgfältig und in Ruhe auszufüllen. Bei Fragen können Sie sich natürlich auch gerne an uns wenden.

Überbrückungshilfe 3 – Update

Inzwischen hat das Ministerium diese noch einmal grundlegend überarbeitet. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die vollständigen Bedingungen für die Überbrückungshilfe III weiterhin nicht veröffentlicht sind. Wir informieren Sie nachfolgend über die Programmanpassungen entsprechend der aktuellen Bekanntgaben der Bundesregierung. Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es ist nicht auszuschließen, dass sich bis zum Start der Antragstellung weitere Änderungen ergeben.

Update zur Überbrückungshilfe III

 Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung

Bislang wurde bei der Antragsberechtigung differenziert nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter bzw. indirekter Betroffenheit. Diese Differenzierung fällt komplett weg!

Antragsberechtigt sind jetzt solche Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 haben. So kann z.B. bei einem Umsatzrückgang im Dezember 2020 um mindestens 30 % im Vergleich zum Dezember 2019 die Überbrückungshilfe III für Dezember 2020 beantragt werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen € (bislang: 500 Millionen €).

  • Förderzeitraum – Verhältnis zur November-/Dezemberhilfe

Die Überbrückungshilfe III umfasst die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021. Die sog. November- und Dezemberhilfe (die neben der Überbrückungshilfe III weiterbesteht!) gibt es auch weiterhin für Branchen, die von den Schließungsanordnungen Ende Oktober/November 2020 betroffen waren. Bei überlappenden Förderzeiträumen sind die Hilfen im Regelfall aufeinander anzurechnen. Hierzu ein Beispiel: Hat ein Restaurant im Rahmen der Dezemberhilfe eine Umsatzerstattung iHv 50.000 € beantragt, wird dieser Betrag auf die mögliche Kostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III von z.B. 30.000 € angerechnet. Im Ergebnis wird dann die Überbrückungshilfe III für Dezember 2020 auf 0 € gekürzt.

Die Überbrückungshilfe III für die Monate November und Dezember 2020 (sog. November- und Dezemberfenster in der Überbrückungshilfe III) ist nach unserer Einschätzung für solche Unternehmen interessant, die bei der November- und Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt waren und durch die höheren Hürden beim Umsatzrückgang auch keine Überbrückungshilfe II beantragen konnten.

  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe

Wie bisher auch hängt die Höhe des konkreten Zuschusses vom Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 ab. Dabei gilt folgende Staffelung:

  • Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % à bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % à bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzrückgang von 70 % bis 100 % à bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet

Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen € pro Monat erhalten (bisher: 200.000 € bzw. 500.000 €). Begrenzt wird diese Förderhöhe jedoch vom europäischen Beihilferecht. Danach ist derzeit ein Zuschuss von maximal 4 Millionen € für ein Unternehmen möglich, soweit es seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat.

  • Nachweis von Verlusten erforderlich?

Die Antragsteller sollen bei der Überbrückungshilfe III wählen können, nach welcher beihilferechtlichen Regelung (Bundesregelung Fixkostenhilfe, Bundesregelung Kleinbeihilfe/De-Minimis-Verordnung) sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Diese Frage ist in der Praxis nicht einfach zu beantworten und muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden. Dazu nur so viel: Die Beihilferegimes unterscheiden sich neben der maximalen Förderhöhe auch hinsichtlich des Verlustnachweises. Antragsteller, die den Höchstbetrag nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen sowie der De-Minimis-Verordnung von insgesamt 1 Millionen € noch nicht ausgeschöpft haben, müssen voraussichtlich keinen Verlustnachweis für die Überbrückungshilfe III erbringen. Wird die Überbrückungshilfe III auf Basis der Bundesregelung Fixkosten (maximal 3 Millionen € pro Unternehmen) beantragt, müssen ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden.

  • Erweiterter Katalog der berücksichtigungsfähigen Kosten

Einzelhändler können den Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 zu 100 % als erstattungsfähige Fixkosten ansetzen. Das gilt z.B. für Weihnachtsartikel und Winterkleidung.

In der Reisebranche können die Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen berücksichtigt werden. Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50 %-ige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt.

Auch Investitionen in die Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) können jetzt als Fixkosten geltend gemacht werden. Hier können einmalig bis zu 20.000 € gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Damit können auch Investitionen in die Digitalisierung außerhalb des Förderzeitraums berücksichtigt werden.

Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden bis zu 20.000 € im Monat erstattet. Voraussetzung ist, dass sie im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 (bisher: nur innerhalb des Förderzeitraums) angefallen sind.

  • Antragstellung und Abschlagszahlungen

Anträge können voraussichtlich im Februar 2021 gestellt werden. Derzeit ist noch keine Antragstellung möglich! Die antragsberechtigten Unternehmen erhalten Abschlagszahlungen, die ebenfalls ab Februar 2021 ausgezahlt werden sollen. Der Höchstbetrag für die Abschlagszahlungen liegt bei 100.000 € für einen Fördermonat. Die reguläre Auszahlung soll im März 2021 starten.

  1. Neustarthilfe für Soloselbständige

Wie wir bereits mehrfach berichtet haben, können Soloselbständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III die sog. Neustarthilfe als einmalige Betriebskostenpauschale beantragen, wenn sie sonst keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Der maximale Förderbetrag wurde hier angehoben und liegt jetzt bei 7.500 € (bisher: 5.000 €).

 

  1. Umsatzsteuer – Befreiung von der Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung 2021

Die Finanzämter gewähren den Unternehmern auch in 2021 eine Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen um einen Monat, ohne dass hierfür eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung fällig wird. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ betroffen ist. Der entsprechende Antrag ist mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung 2021“ zu stellen. Dort sind auch die die Gründe für die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit des Unternehmens durch die Folgen des Corona- Virus darzulegen.

Wichtig! Der Antrag muss bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

  1. Hinweise zur Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) gewährt den Versicherten und Unternehmen auch in 2021 Zahlungserleichterungen. Dazu hat die KSK ihre Hinweise am 14.1.2021 auf ihrer Homepage aktualisiert.

  • Zahlungserleichterungen

Sollten Sie sich als Versicherter oder als abgabepflichtiges Unternehmen aufgrund der Corona-Krise in akuten und schwerwiegenden Zahlungsschwierigkeiten befinden, können Sie einen Antrag auf Beitragsstundung oder einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Der Antrag muss schriftlich (per Post oder per Email) gestellt und kurz begründet werden. Wichtig! Bei Stundung oder Ratenzahlung werden grundsätzlich Zinsen fällig.

  • Anpassung der Beitragshöhe 2021 bzw. der monatlichen Vorauszahlungen 2021

Erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit, können Sie Ihre Meldung des voraussichtlichen Jahreseinkommens 2021 aus dieser Tätigkeit anpassen. Wichtig! Die Änderungen wirken sich nur für die Zukunft aus. Erfolgt z.B. die Mitteilung im Februar 2021, wirkt sie sich auf die Höhe der Beiträge erst ab März 2021 aus. Eine rückwirkende Änderung der Beiträge (z.B. eine Einkommensanpassung für 2020) ist nicht möglich. Die Änderung kann schriftlich, per Email oder über den Vordruck, der auf der Homepage der KSK hinterlegt ist, mitgeteilt werden.

Gehören Sie zu den abgabepflichtigen Unternehmen, können auf Antrag Ihre monatlichen Vorauszahlungen für 2021 angepasst werden. Dazu ist auf der Homepage der KSK ein entsprechendes Antragsformular hinterlegt.

Bitte beachten Sie: Eine Anpassung der Beiträge und Vorauszahlungen 2021 sollte auch dann erfolgen, wenn das Jahreseinkommen (beim Versicherten) bzw. die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen (beim abgabepflichtigen Unternehmen) im Laufe des Jahres doch höher ausfallen als erwartet. Damit vermeiden Sie unter Umständen hohe Abschlusszahlungen.

  • Versicherungspflicht bei geringfügigem Einkommen 2021

Wenn Sie als Versicherter aufgrund der Corona-Krise ein Jahreseinkommen für 2021 erwarten, das nicht mehr als 3.900 € beträgt, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf Ihre Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht wird bis auf weiteres in 2021 auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von 3.900 € jährlich nach einer aktuellen Einschätzung nicht erreicht werden kann. Das bedeutet, dass die Versicherung nicht beendet wird und der bestehende Versicherungsschutz bis auf weiteres durch eine Einkommenskorrektur nicht verloren geht.

  1. Musterbescheinigung bei Beantragung von Kinderkrankengeld

In unserer Mandantenmitteilung vom 21.1.2021 haben wir Sie über die derzeitigen Sonderregelungen für das Kinderkrankgengeld informiert. In der Regel verlangen die Arbeitgeber bzw. die Krankenkassen keinen Nachweis darüber, dass die Betreuungseinrichtung (Kita, Kindertagespflege, Schule) geschlossen ist. Sollte dennoch in Einzelfällen ein solcher Nachweis erforderlich sein, können Sie dafür die Musterbescheinigung verwenden, die das Bundesfamilienministerium zwischenzeitlich auf seiner Homepage bereitgestellt hat. Dort finden Sie auch einen umfassenden FAQ-Katalog (Stand 27.1.2021).

Überbrückungshilfe 3

Wie Sie wahrscheinlich bereits aus den Medien erfahren haben, können Sie die Überbrückungshilfe III jetzt beantragen. Ihre Anträge können Sie bis zum 31.8.2021 stellen.

Zwischenzeitlich wurde bei der Überbrückungshilfe II und bei der November-/Dezemberhilfe noch einmal nachgebessert. Außerdem wurde für kurz befristet Beschäftigte in Darstellenden Künsten die Neustarthilfe auf den Weg gebracht. Hier ein Überblick über die wichtigsten Details:

  1. Neu – Überbrückungshilfe II auch ohne Nachweis von Verlusten

Die Bundesregierung hat für die Überbrückungshilfe II ein nachträgliches Wahlrecht bezüglich des anzuwendenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfe/Fixkostenhilfe) eingeräumt. Das Wahlrecht kann bei der Schlussabrechnung ausgeübt werden.

Wird die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilferegelung gestellt, muss der Antragsteller keine Verluste nachweisen. Beruht der Antrag auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe, müssen Verluste bzw. sog. ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden.

Die Europäische Kommission hat zwischenzeitlich die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. € pro Unternehmen erhöht (bisher 800.000 €). Der finanzielle Spielraum reicht damit für einen Großteil der Unternehmen aus mit der Folge, dass sie in ihrer Schlussrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Auch solche Unternehmen, die ihren Antrag auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellt haben, können auf die Kleinbeihilferegelung (mit ihrer neuen Obergrenze) umschwenken. Den Unternehmen wird insoweit rückwirkend ein Wahlrecht eingeräumt.

Welche Folgen hat das für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten? Das Bundeswirtschaftsministerium hat hier seine FAQ in Punkt 4.16 angepasst (Stand 2.2.2021). Danach gilt Folgendes:

  • Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
  • Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
  • Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.

Auch für neue Anträge erfolgt die Antragstellung unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll).

Im Ergebnis wird damit bei den meisten Unternehmen keine Verlustrechnung mehr nötig sein.

Hinweis: Auch der Höchstbetrag bei der Fixkostenhilfe wurde angehoben – von bislang 3 Mio. € auf jetzt 10 Mio. €.

  1. Neu – Schadensausgleichsregelung bei der November-/Dezemberhilfe

Neben der Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenzen hat die Europäische Kommission auch die Grundlage für eine neue Schadensausgleichsregelung bei der November-/Dezemberhilfe genehmigt. Bislang konnte die November-/Dezemberhilfe nur auf Grundlage der Kleinbeihilferegelung/De-minimis-Regelung beantragt werden. Die November-/Dezemberhilfe plus war auf Grundlage der Fixkostenregelung vorgesehen. Als dritte Variante gibt es jetzt die Schadensausgleichsregelung. Ersetzt werden sollen damit die entstandenen Schäden ohne betragsmäßige Begrenzung. Stützt sich der Antrag auf diese Schadensausgleichsregelung, muss der Antragsteller einen Schaden infolge des Lockdown-Beschlusses vom 28.10.2020 (incl. Verlängerung) nachweisen. Nicht nur Verluste kann er geltend machen, sondern auch entgangene Gewinne.

Grundsätzlich kann das Unternehmen wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage es seinen Antrag stellen möchten (Kleinbeihilfe/De-minimis oder Fixkostenregelung oder Schadensausgleichsregelung). Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet das Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 € und De-Minimis bis 200.000 €) die volle Fördersumme in Höhe von 75 % des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter tun.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte er aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen. Wichtig! Für Unternehmen, die in Summe mit den bisher erhaltenen Überbrückungshilfen und November-/Dezemberhilfe weit von der neuen Obergrenze für Kleinbeihilfen von 1,8 Mio. € entfernt sind, hat dies keine praktische Relevanz.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird dann angerechnet.

Anträge für die November-/Dezemberhilfe können noch bis 30.4.2021 gestellt werden. Derzeit ist noch unklar, ob diese Frist auch für Änderungsanträge gilt. Änderungsanträge können derzeit noch nicht gestellt werden! Auch zu den Einzelheiten gibt es derzeit noch keiner Verlautbarungen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

  1. Neustarthilfe für kurz befristet Beschäftigte in Darstellenden Künsten

Zu dem Personenkreis, für den diese Neustarthilfe vorgesehen ist, gehören z.B. Schauspieler, die nur für ein Gastspiel oder einen Film beschäftigt werden. Wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten haben diese oft keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld. Von den bisherigen Corona-Hilfsprogrammen können sie ebenfalls nicht profitieren, da sie nicht im Haupterwerb selbständig tätig sind.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III soll nun ein zusätzliches Modul geschaffen werden, das diese kurz befristet Beschäftigten unterstützt. Die Unterstützung beträgt insgesamt bis zu 7.500 € (Förderhöchstbetrag) und wird für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 gezahlt. Weitere Einzelheiten wurden noch nicht bekannt gegeben. Eine Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich! Sobald wir nähere Informationen haben, melden wir uns wieder bei Ihnen.

 

  1. Weitere Unterstützungsmaßnahmen in Planung

Derzeit werden mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz weitere Unterstützungsmaßnahmen geplant. Hierzu ein kurzer Überblick (Stand 10.2.2021):

  • Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

Mit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen, die in Gaststätten verzehrt werden, von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Regelung gilt vom 1.7.2020 bis 30.6.2021. Derzeit sind die Gaststätten jedoch geschlossen und können nur Speisen zum Mitnehmen anbieten – ein Service, der sowieso nur mit 7 % besteuert wird. Damit können die Lokale nicht von der Umsatzsteuersenkung profitieren. Deshalb soll die Umsatzsteuer für Speisen, die vor Ort im Lokal konsumiert werden, über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 nur mit 7 % besteuert werden.

  • Neue Höchstgrenzen für Verlustrücktrag aus 2020 und 2021

Bereits im Juni 2020 wurde der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag aus 2020 und 2021 auf 5 Mio. € (Einzelveranlagung) bzw. auf 10 Mio. € (Zusammenveranlagung) angehoben. Dieser Verlustrücktrag aus 2020 und 2021 soll noch einmal angehoben werden auf maximal 10 Mio. € (Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. € (Zusammenveranlagung).

  • Kinderbonus 2021

Auch in 2021 soll ein einmaliger Kinderbonus pro Kind gezahlt werden. Er wird voraussichtlich 150 € für jedes in 2021 kindergeldberechtigtes Kind betragen. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

  • Weiterhin erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Für alle Selbständigen, denen in 2020 durch die Corona-Krise das Einkommen weggebrochen ist und die deshalb ihren privaten Lebensbedarf nicht mehr bestreiten konnten, wurde der Zugang zur sog. Grundsicherung erleichtert. Dazu gehört z.B. das Arbeitslosengeld II. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen im Einzelnen bzw. zur Antragstellung finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/). Im Übrigen soll jeder erwachsene Empfänger von Grundsicherung eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 € erhalten (sog. Coronazuschuss).

Mehr Kinderkrankengeld

Jenseits der Wirtschaftshilfen sehen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung auch für 2021 steuerliche Erleichterungen vor, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie weiter abzufedern. Aus unserer Sicht sind vor allem folgende Themen praxisrelevant:

  1. Sonderregelungen für Kinderkrankengeld

Wie Sie wahrscheinlich bereits aus den Medien erfahren haben, wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie ausgeweitet. Demnach erhalten für 2021

  • Elternpaare pro Elternteil und Kind 20 Tage (statt bisher 10 Tage)
  • Alleinerziehende pro Kind 40 Tage (bisher 20 Tage)

Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können in 2021 maximal 80 Tage beantragen, bei mehr als zwei Kindern maximal 90 Tage.

Mit der Sonderregelung für 2021 erhalten die Eltern Kinderkrankengeld, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist. Dass ist z.B. dann der Fall, wenn

  • Schulen oder Kitas geschlossen sind oder
  • das Kind in Quarantäne muss oder
  • die Präsenzpflicht aufgehoben ist oder
  • die Eltern dazu aufgefordert werden, ihr Kind zu Hause zu betreuen (z.B. zur Kontaktvermeidung).

Alle weiteren Voraussetzungen, die auch beim Kinderkrankgeld für ein krankes Kind gelten, müssen ebenfalls erfüllt sein:

  • Antragsteller und sein Kind sind gesetzlich krankenversichert
  • das Kind ist noch nicht 12 Jahre alt
  • Antragsteller kann wegen der häuslichen Betreuung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen
  • Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung
  • keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettogehalts. Dabei darf es aber 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze 2021 in der Krankenversicherung und damit 112,88 € pro Tag nicht übersteigen.

Die Regelung soll rückwirkend zum 5.1.2021 in Kraft treten, d.h. das Kinderkrankengeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits ab dem 5.1.2021 über die Krankenkassen beantragt werden.

Manche Krankenkassen haben bereits die entsprechenden Antragsformulare auf ihrer Homepage bereitgestellt. Ein Nachweis der geschlossenen Einrichtung ist in der Regel nicht erforderlich.

  1. Verlängerung von Verfahrenserleichterungen

Bereits im Frühjahr 2020 hat die Finanzverwaltung mit Verweis auf die Corona-Pandemie Stundungs- und Vollstreckungserleichterungen sowie Erleichterungen zur Anpassung von Vorauszahlungen gewährt. Diese Erleichterungen wurden jetzt verlängert (BMF-Schrb. v. 22.12.2020). Danach gilt:

  • Steuerpflichtige können bis zum 31.3.2021 vereinfachte Anträge auf Stundung von bereits festgesetzten Steuern stellen, die bis zum 31.3.2021 fällig werden. Die vereinfachte Stundungsregelung betrifft die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. Über diese Frist hinaus können sog. Anschlussstundungen mit dauernden Ratenzahlungen bis zum 31.12.2021 beantragt werden. Stundungszinsen wird das Finanzamt in der Regel nicht erheben.

Stundungen von Steuern, die nach dem 31.3.2021 fällig werden, und Ratenzahlungen, die über den 31.12.2021 hinausgehen, sind von den Erleichterungen nicht erfasst. Sie können aber bei Bedarf nach den allgemeinen Grundsätzen und Nachweispflichten bei Stundungen beantragt werden.

  • Vollstreckungsaufschub für Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, wird auf Antrag bis zum 30.6.2021 gewährt. Dies gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 werden grundsätzlich erlassen. Wird eine angemessene Ratenzahlung vereinbart, kann der Vollstreckungsaufschub sogar bis 31.12.2021 verlängert werden, ohne dass Säumniszuschläge entstehen.
  • Wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bislang angenommen, können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 angepasst werden. Außerdem kann der Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen 2021 herabgesetzt werden. Der entsprechende vereinfachte Antrag muss bis 31.12.2021 gestellt werden. Bei Antragstellung ist kurz zu erläutern, warum Sie unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise wirtschaftlich negativ betroffen sind. Steigen die Einkünfte im laufenden Jahr wider Erwarten, sollte dies dem Finanzamt mitgeteilt und die Vorauszahlungen angepasst werden. Sonst kann es unter Umständen zu einer hohen Abschlusszahlung kommen.
  • Die Finanzämter sollen bis zum 31.12.2021 bei Steuerpflichtigen, die unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise negativ betroffen sind, von der

Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen für die Vorjahre absehen. Ein gesonderter Antrag ist hierfür in der Regel nicht erforderlich.

  1. Besteuerung von Corona-Unterstützungsleistungen

 Unterstützungsleistungen wie etwa die Soforthilfe oder die Überbrückungshilfen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Um die Besteuerung angesichts der Vielzahl von Fällen sicherstellen zu können, wurden zwei Maßnahmen ergriffen. Zum einen müssen die Bewilligungsstellen die Auszahlungen nach Maßgabe des § 93c AO bis zum 30.4.2021 an die Finanzverwaltung melden. Zu diesem Zweck wurde die entsprechende Mitteilungsverordnung um einen neu eingeführten § 13 („Besondere Vorschriften zu Mitteilungen über Billigkeitsleistungen anlässlich der Corona-Krise“) ergänzt. Zum anderen ist in der Steuererklärung 2020 eine neue Anlage („Anlage Corona-Hilfen“) auszufüllen. Dort sind für alle Betriebe oder selbständige Tätigkeiten die erhaltenen Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse einzutragen.

  1. Verlängerung der Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffungen

Wird im Laufe eines Wirtschaftsjahres z.B. ein betriebliches Fahrzeug verkauft, werden durch den Verkauf unter Umständen stille Reserven aufgedeckt, die als Gewinn zu versteuern sind. Soll im nächsten Jahr wieder ein neues Fahrzeug angeschafft werden, kann in Höhe der stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Im Ergebnis sind damit die stillen Reserven im Jahr des Verkaufs nicht zu versteuern, sondern mindern im Jahr der Ersatzbeschaffung die Anschaffungskosten des neuen Kfz. Je nach Art des Wirtschaftsguts (bewegliches Wirtschaftsgut, Grund und Boden, neu hergestelltes Gebäude) gelten hier verschiedene Reinvestitionsfristen, innerhalb derer die Ersatzbeschaffung durchgeführt sein muss.

Da im Zuge der Corona-Krise solche Ersatzbeschaffungen oft finanziell nicht möglich sind, werden die Reinvestitionsfristen vorübergehend um ein Jahr verlängert (BMF-Schrb. v. 31.1.2021). Die Verlängerung gilt für solche Fälle, in denen die Fristen in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden. Betroffen sind damit z.B. das Wirtschaftsjahr 2020 und abweichende Wirtschaftsjahre (z.B. 1.4.2019 bis 31.3.2020).

  1. Kein Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer

Gewerbeverluste können nach § 10a GewStG mit Gewinnen der nächsten Jahre bis zu einer bestimmten Höhe verrechnet werden (sog. Verlustvortrag). Eine Verrechnung von Verlusten mit früheren Gewinnen (sog. Verlustrücktrag) ist hier nicht möglich. Dagegen können ertragsteuerliche Verluste (Einkommensteuer/Körperschaftsteuer) grundsätzlich mit Gewinnen sowohl früherer als auch späterer Jahre verrechnet werden.

Coronabedingt wurde darüber diskutiert, ob die Ausweitung des Verlustrücktrags auf die Gewerbesteuer zu einer Erhöhung der allgemeinen Liquidität führen könnte. Jetzt wurde bekannt, dass die Bundesregierung aktuell keine entsprechende Änderung des § 10a GewStG plant. Damit bleibt es dabei: Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer auch in Corona-Zeiten nicht möglich.

Übersicht Wirtschaftshilfen

Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe – wer soll da noch durchblicken? Wir fassen den aktuellen Stand der Corona-Hilfen für Sie nochmal zusammen:

  1. Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

a. Unternehmen, die schon vor dem 16.12.2020 aufgrund der Schließungsverordnungen schließen mussten und auch jetzt noch geschlossen sind (z.B. Gaststätten, Hotels):

  • Bis 31.12.2020: November- bzw. Dezemberhilfe -> bis 75 % des Vorjahresmonatsumsatzes ohne konkreten Fixkostennachweis, anteilig für die Anzahl der Schließungstage
  • Ab 1.1.2021: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei
    – Umsatzrückgang von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahresmonaten oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % im Durchschnitt von April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahreszeitraum oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % in einem der Monate Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat (auch bei weitergeltenden Schließungen)

b. Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13.12.2020 ab 16.12.2020 bis 10.1.2021 (derzeit verlängert bis 31.1.2021) erstmals schließen mussten (z.B. Friseure, Einzelhandel im Non-food-Bereich):

  • 12.2020 bis 31.12.2020: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei einem Umsatzrückgang von mind. 30 % im Dezember 2020 im Vergleich zum Dezember 2019 (sog. Dezemberfenster in der Überbrückungshilfe III)
  • Ab 1.1.2021: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei
    – Umsatzrückgang von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahresmonaten oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % im Durchschnitt von April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahreszeitraum oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % in einem der Monate Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat (auch bei weitergeltenden Schließungen)

c. Unternehmen, die indirekt (mind. 80 % des Umsatzes wird nachweislich und regelmäßig direkt oder über Dritte mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielt) von den Schließungen betroffen sind (z.B. eine Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet; ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert):

  • Indirekt von den Schließungen seit dem 2.11.2020 bis 31.12.2020 betroffen: November- bzw. Dezemberhilfe -> Bis 75 % des Vorjahresumsatzes ohne konkreten Fixkostennachweis, anteilig für die Anzahl der Schließungstage
  • Indirekt von den Schließungen erstmals seit dem 16.12.2020 bis 31.12.2020 betroffen: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei einem Umsatzrückgang von mind. 30 % im Dezember 2020 im Vergleich zum Dezember 2019 (sog. Dezemberfenster in der Überbrückungshilfe III)
  • Indirekt von den ab 1.1.2021 weitergeltenden Schließungen betroffen: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei
    – Umsatzrückgang von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahresmonaten oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % im Durchschnitt von April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahreszeitraum oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % in einem der Monate Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat (auch bei weitergeltenden Schließungen)

d. Unternehmen, die im Dezember nicht schließen mussten und auch nicht indirekt von Schließungen betroffen sind, aber starke Umsatzrückgänge während der Zeit von Schließungsanordnungen haben (z.B. Soloselbständige und Freiberufler aller Branchen):

  • Schließungen seit dem 2.11.2020/16.12.2020 bis 31.12.2020: Überbrückungshilfe III auch schon für die Monate November und Dezember 2020 (sog. November- und Dezemberfenster in der Überbrückungshilfe III) -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) für November/Dezember 2020 bei einem Umsatzrückgang von mind. 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • Ab 1.1.2021: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei
    – Umsatzrückgang von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahresmonaten oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % im Durchschnitt von April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahreszeitraum oder
    – Umsatzrückgang von mind. 40 % in einem der Monate Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat (auch bei weitergeltenden Schließungen)

(Anmerkung: Die Grenze wird hier evtl. auf 30 % gesenkt)

Wichtiger Hinweis: Wir haben diese Übersicht nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie dient lediglich zu einer ersten Orientierung. Sollten Sie nach Ihrer ersten Einschätzung zum antragsberechtigten Kreis gehören, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung. Alle Einzelfragen müssen in jedem Fall persönlich geklärt werden.

        2. Besonderheiten bei Soloselbständigen

a. Auch Soloselbständige können November-/Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III beantragen. Das geht aber nur, wenn sie im Haupterwerb tätig sind. D.h. im Regelfall müssen im Jahr 2019 mindestens 51 % der Einkünfte aus der gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit erzielt worden sein. Als Soloselbständige gelten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29.2.2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter oder ein sog. Vollzeitäquivalent (z.B. zwei Beschäftige auf 450 €-Basis) beschäftigt haben. Es ist davon auszugehen, dass für die Überbrückungshilfe III ähnliche Vorgaben gelten werden.

b. Viele Soloselbständige haben nur geringe betriebliche Fixkosten. Da sich die Wirtschaftshilfen an den Fixkosten orientieren, helfen diese oft nicht weiter. Deshalb wird als Teil der neuen Überbrückungshilfe III die sog. „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ eingeführt. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen (insbes. Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden) Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 € für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss (alternativ zur Fixkostenerstattung).

Über die Einzelheiten dazu haben wir bereits in unserer Mandantenmitteilung vom 30.11.2020 („Corona – Novemberhilfe und weitere Unterstützungsangebote“) unter Punkt 5 berichtet. Wie beim Überbrückungshilfeverfahren erfolgt die Antragstellung ausschließlich elektronisch. Soloselbständige können den Zuschuss auch direkt (d.h. ohne Steuerberater und den damit verbundenen Kosten) beantragen. Technische Voraussetzung ist ein ELSTER-Zertifikat, welches über das ELSTER-Portal beantragt werden kann.

  1. Was gibt es sonst noch zu beachten?

a. Die Antragsfristen für die November-/Dezemberhilfe wurde bis 30.4.2021 verlängert. Die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) kann noch bis 31.3.2021 beantragt werden.

b. Anträge auf Überbrückungshilfe III können derzeit noch nicht gestellt werden. Voraussichtlich wird erst ab März 2021 eine Antragstellung möglich sein. Anträge auf Abschlagszahlungen sollen noch im Januar in einem vereinfachten Antragsverfahren möglich sein. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

c. Zur Überbrückungshilfe III sind bisher nur Eckpunkte bekannt. Die vollständigen FAQ zu diesem Förderprogramm sind von der Bundesregierung noch nicht veröffentlicht. Sobald nähere Einzelheiten bekannt sind, werden wir Sie darüber informieren.

d. Die Überbrückungshilfe II/III beruht auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Die Förderung ist nach dieser Regelung auf 70 % bzw. (für kleine und Kleinstunternehmen) auf 90 % der sog. ungedeckten Fixkosten beschränkt. Damit müssen grundsätzlich Fehlbeträge vorliegen, um die Hilfen beantragen zu können. Die ungedeckten Fixkosten sind jedoch nicht deckungsgleich mit den Ergebnissen der Gewinn- und Verlustrechnung. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, dass der Zeitraum, für den die Hilfe beantragt wird, und der Zeitraum, in dem die ungedeckten Fixkosten entstanden sind, auseinanderfallen können.

Die Ermittlung und der Nachweis der ungedeckten Fixkosten können daher im Einzelfall sehr komplex und zeitaufwendig sein. Aus unserer Sicht ist in den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums auch noch nicht klar kommuniziert, wie sich eine Überkompensation von Kosten durch die November- bzw. Dezemberhilfe auf die Ermittlung der ungedeckten Fixkosten und damit auf die Höhe der Überbrückungshilfe II/III auswirkt.

In den FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden die Aussagen zu den beihilferechtlichen Beschränkungen bereits mehrfach angepasst. In den ersten Fassungen war die Beschränkung der Förderhöhe für kleine und Kleinstunternehmen auf 90 % der ungedeckten Fixkosten nicht erwähnt. Die obige Ausführung entspricht dem Stand zum 14.1.2021. Weitere Klarstellungen sind zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch für Anträge, die vor Anpassung der FAQ gestellt werden, im Rahmen der Schlussabrechnung eine Korrektur vorgenommen werden muss. Dies führt ggf. dazu, dass zu viel erhaltene Hilfen zurückgezahlt werden müssen.

Wir sind uns bewusst, dass diese Themengebiete sehr komplex sind. Angesichts der Anzahl verschiedener Hilfspakete und der geballten Informationen ist es auch für uns manchmal nicht einfach, den Durchblick zu behalten. Wir werden weiterhin unser Bestes geben, Sie auf dem Laufenden zu halten.