Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

Arbeitszimmer und Homeoffice: Welche Regelungen gelten ab 2023?

Arbeitszimmer und Homeoffice Regelungen ab 2023:

Bis einschließlich 2022 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in zwei Fällen geltend gemacht werden. Entweder stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar – dann ist ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen möglich. Oder für die berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung – dann ist ein Abzug bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro möglich.

Ab 2023 gibt es für den letztgenannten Fall (sog. Nicht-Mittelpunktsfälle) nur noch eine Tagespauschale (bisherige Homeoffice-Pauschale). Aber auch wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt darstellt (sog. Mittelpunktsfälle), gibt es einige Änderungen, die Sie beachten sollten.

1. Häusliches Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar („Mittelpunktsfälle“) – unbeschränkter Abzug

Die wichtigste Änderung zuerst: Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit dar, können Sie die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch dann unbeschränkt abziehen, wenn Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Möchten Sie die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, müssen Sie diese einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnen – das ist zwingende Voraussetzung für eine Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nur einen Teil des Jahres den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit? Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und beim neuen Arbeitgeber vorwiegend vor Ort arbeiten. In diesem Fall können Sie die tatsächlichen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe auch nur für den Zeitraum, in dem der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt, geltend machen. Für den übrigen Zeitraum kommt dann unter Umständen ein Abzug der Tagespauschale in Betracht (siehe dazu unten Punkt 3. zu Nicht-Mittelpunktsfällen).

Nutzen mehrere Steuerpflichtige (z.B. Ehegatten, Lebenspartner) das Arbeitszimmer? Hier gilt weiterhin die bisherige Rechtsprechung. Nutzen z.B. Miteigentümer der häuslichen Wohnung das Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Miteigentümer nur die seinem Eigentumsanteil entsprechenden und von ihm finanziell getragenen Aufwendungen geltend machen.

2. Jahrespauschale in Mittelpunktsfällen als Alternative

Alternativ können Sie in einem Mittelpunktsfall statt der tatsächlichen Aufwendungen die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro ansetzen. Vorteil: Die tatsächlichen Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden. Das bietet sich vor allem dann an, wenn die tatsächlichen Aufwendungen unter 1.260 Euro liegen.

Aber auch hier gilt: Stellt das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit dar, wird die Jahrespauschale nur anteilig gewährt. Für den restlichen Zeitraum kann unter Umstände auch hier die Tagespauschale geltend gemacht werden (siehe dazu unten Punkt 3. zu Nicht-Mittelpunktsfällen).

Üben Sie während eines Jahres mehrere unterschiedliche Tätigkeiten aus, bei denen jeweils der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt? In diesem Fall ist die Jahrespauschale auf die einzelnen Tätigkeiten entsprechend der zeitlichen Nutzung aufzuteilen. Denn die Jahrespauschale wird insgesamt nur einmal gewährt.

Nutzen zwei Steuerpflichtige (z.B. Ehegatten, Lebenspartner) dasselbe häusliche Arbeitszimmer und bildet es bei beiden den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit? Dann kann jeder Steuerpflichtige die Jahrespauschale geltend machen. Denn die Pauschale ist nicht raumbezogen, sondern personenbezogen. Das kann in einigen Fällen günstiger sein als der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

3. Häusliches Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar („Nicht-Mittelpunktsfälle“)

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit, können Sie künftig nur noch die Tagespauschale (6 Euro täglich, höchsten 1.260 Euro jährlich) in Anspruch nehmen. Sie müssen dann aber auch nicht mehr nachweisen, dass tatsächlich ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Eine private Mitbenutzung des Zimmers (z.B. Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen, Kinderspielecke) schadet also nicht mehr. Auch ein Küchentisch, an dem Sie arbeiten, reicht aus.

Vorteil: Nutzen Sie das Arbeitszimmer an mindestens 210 Tagen im Jahr beruflich, erhalten Sie insgesamt 1.260 Euro, auch wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen darunter liegen.

Nachteil: Bei bestimmten Fallgestaltungen kann es zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage kommen.

  • Konnten Sie bislang Ihre tatsächlichen Aufwendungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.250 Euro geltend machen, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, können Sie jetzt nur noch 6 Euro pro Tag ansetzen. Gerade für Steuerpflichtige, die bislang nur einige Tage pro Jahr im Arbeitszimmer tätig waren, ist die neue Regelung deutlich schlechter.
  • Zu einer Verschlechterung kann es auch bei denjenigen kommen, die (ohne dass ein Mittelpunktsfall vorliegt!) im Arbeitszimmer mehrere Berufstätigkeiten ausüben. Denn hier muss die Tagespauschale auf die einzelnen Tätigkeiten aufgeteilt werden. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass sich der maximale Jahresbetrag der Tagespauschale von 1.260 Euro zum Teil steuerlich gar nicht auswirkt.
  • Nutzen Sie das häusliche Arbeitszimmer nicht ganzjährig? Der bisherige Höchstbetrag von 1.250 Euro konnte auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe angesetzt werden. Der neue Jahreshöchstbetrag bei der Tagespauschale ist demgegenüber zeitanteilig zu reduzieren.

4. Grundsätzliches zur neuen Tagespauschale (bisherige Homeoffice-Pauschale)

Die Tagespauschale beträgt 6 Euro täglich und ist auf insgesamt 1.260 Euro jährlich (210 Arbeitstage x 6 Euro) begrenzt. Ab 2023 reicht es aus, wenn Sie an einem Kalendertag Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in Ihrer Wohnung ausüben und Sie keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte (z.B. Büro des Arbeitgebers) aufsuchen. Von einer überwiegenden Ausübung der Tätigkeit ist auszugehen, wenn Ihre Tätigkeit in der Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

(Hinweis zur Rechtslage von 2020 bis einschließlich 2022: Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 Euro pro Arbeitstag, maximal 600 Euro im Jahr. Diese Pauschale können Sie nur für solche Kalendertage geltend machen, an denen Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in Ihrer Wohnung ausüben und keine außerhalb dieser Wohnung liegende Betätigungsstätte (z.B. Büro des Arbeitgebers) aufsuchen. Eine zeitweise Tätigkeit außerhalb der Wohnung am selben Tag ist also in den Jahren 2020 bis 2022 insoweit steuerschädlich.)

Üben Sie mehrere unterschiedliche berufliche Tätigkeiten aus? In diesem Fall sind die Tagespauschale bzw. der Höchstbetrag auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. Denn auch die Tagespauschale wird insgesamt nur einmal bis zur Höhe des maximalen Betrags von 1.260 Euro gewährt.

Grundsätzlich müssen nach der neuen Regelung folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie die Tagespauschale in Anspruch nehmen können:

  • Sie suchen keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte (z.B. Büro beim Arbeitgeber) auf, so dass die Voraussetzungen für den Abzug der Entfernungspauschale (Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) nicht vorliegen. Das bedeutet, dass sich Tagespauschale und Entfernungspauschale für den gleichen Kalendertag grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Ausnahme: Es steht dauerhaft kein Arbeitsplatz außerhalb der häuslichen Wohnung zur Verfügung. Ein anderer Arbeitsplatz können bereits Desksharing- bzw. Officesharing-Angebote des Arbeitgebers sein. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie die Tagespauschale auch dann geltend machen, wenn Sie Ihre Tätigkeit am selben Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausüben.
Beispiel:

Sie arbeiten in 2023 an insgesamt 100 Arbeitstagen zu Hause am Küchentisch. An 30 von den 100 Arbeitstagen fahren Sie zusätzlich ins Büro bei Ihrem Arbeitgeber (erste Tätigkeitsstätte), um dort an einer Besprechung teilzunehmen oder Unterlagen abzuholen. Bei Ihrem Arbeitgeber steht Ihnen ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall können Sie für 70 Tage die Tagepauschale (6 Euro x 70 Tage = 420 Euro) in Anspruch nehmen. Für die anderen 30 Tage, an denen Sie – wenn auch nur kurzfristig – im Büro waren, können Sie keine Tagespauschale ansetzen, dafür aber die Entfernungspauschale.

Abwandlung:

Ihnen steht bei Ihrem Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall können Sie für 100 Tage die Tagespauschale (6 Euro x 100 Tage = 600 Euro) und zusätzlich für die 30 Tage, an denen Sie zu Ihrem Arbeitgeber gefahren sind, die Entfernungspauschale geltend machen.

  • Für die Wohnung dürfen keine Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden können.
  • Die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer bzw. die Jahrespauschale werden nicht geltend gemacht. Das betrifft die Mittelpunktsfälle, die wir oben dargestellt haben. In solchen Mittelpunktsfällen können Sie also grundsätzlich zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen, der Jahrespauschale oder – als dritter Alternative – der Tagespauschale wählen. Das Wahlrecht besteht für jedes einzelne Jahr.

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen und wollen Sie die Tagespauschale in Anspruch nehmen? Dann müssen Sie die Anzahl der Arbeitstage aufzeichnen, an denen Sie zu Hause gearbeitet haben und für die Sie die Tagepauschale geltend machen wollen.

Besonderheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern: Erfüllt jeder der Ehegatten bzw. Lebenspartner für sich die Voraussetzungen für die Tagespauschale, kann auch jeder für sich die volle Tagespauschale in Anspruch nehmen (= Verdoppelung der abziehbaren Beträge). Wer welche Aufwendungen in welcher Höhe für die Wohnung getragen hat, spielt dabei keine Rolle.

Haben Sie noch Fragen zu den Arbeitszimmer und Homeoffice Regelungen ab 2023? Dann Schreiben Sie uns gerne. 

Alle Jahre wieder – steuerliche Änderungen

Wie jedes Jahr gibt es auch heuer wieder zahlreiche steuerliche Änderungen. Zur besseren Orientierung haben wir für Sie eine Übersicht über die wichtigsten Punkte zusammengestellt. Soweit nichts anderes vermerkt ist, gelten die Änderungen ab 1.1.2023. Über einzelne Themen werden wir Sie demnächst noch genauer informieren.

1. Einkommensteuer

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wurde während der Corona-Pandemie eingeführt und war bis einschließlich 2022 befristet. Diese Befristung ist jetzt weggefallen, so dass die Pauschale auch künftig in Anspruch genommen werden kann. Der Tagessatz wurde auf 6 Euro (bisher 5 Euro) angehoben und kann für bis zu 210 Tage (insgesamt 1.260 Euro) geltend gemacht werden.

Häusliches Arbeitszimmer

Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Homeoffice-Pauschale ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies gilt auch dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige wie bisher auch nachweisen muss, kann ein Pauschalbetrag von 1.260 Euro jährlich abgesetzt werden. Für jeden Kalendermonat, in dem die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Betrag anteilig gekürzt.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten müssen nur noch gebildet werden, wenn die einzelnen Ausgaben oder Einnahmen den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen. Das Wahlrecht gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.

Linearer AfA-Satz für Wohngebäude

Der lineare AfA-Satz für Wohngebäude wird von 2 % auf 3 % angehoben. Damit verkürzt sich die Abschreibungsdauer von 50 Jahren auf 33 Jahre. Der neue AfA-Satz gilt für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen

Die Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubauten nach § 7b EStG konnten bislang in Anspruch genommen werden, wenn vor dem 1.1.2022 der Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige getätigt worden war. Eine solche Sonderabschreibung ist mit dem neuen § 7b EStG unter modifizierten Bedingungen wieder möglich. So müssen künftig z.B. bestimmte Energieeffizienzvorgaben eingehalten werden.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerpauschbetrag) wird auf 1.230 Euro (bisher: 1.200 Euro) angehoben.

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Bereits ab 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben angesetzt werden. Der vollständige Sonderausgabenabzug war ursprünglich erst für 2025 geplant.

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften

Die Verwaltungspraxis der letzten Jahre ist nun Gesetz geworden: Erzielt ein Ehegatte nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen, können diese mit den positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten, die der Abgeltungsteuer unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet werden. Die gesetzliche Regelung gilt bereits ab 2022.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Bei Ehegatten und Lebenspartnern beträgt er 2.000 Euro (bisher: 1.602 Euro).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Arbeitgeber müssen den erhöhten Entlastungsbetrag bei den Gehaltsabrechnungen ab Januar 2023 berücksichtigen.

Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung wird von 924 Euro auf 1.200 Euro jährlich erhöht.

Erhöhung von Grundfreibetrag, Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird von derzeit 10.347 Euro auf 10.908 Euro (2023) bzw. 11.604 Euro (2024) erhöht.

Das Kindergeld für das erste bis dritte Kind wird angehoben auf 250 Euro (derzeit: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind).

Der Kinderfreibetrag pro Elternteil wird auf 2.810 Euro (2022, derzeit: 2.730 Euro) bzw. auf 3.012 Euro (2023) und 3.192 Euro (2024) erhöht.

Steuerbefreiung von PV-Anlagen

Über dieses Thema haben wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben vom 19.12.2022 informiert. In der praktischen Umsetzung bestehen hier noch erhebliche Unsicherheiten. Es ist zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium hierzu Stellung nehmen wird.

Weitere Änderungen

Neben den dargestellten zahlreichen Änderungen gibt es auch noch Änderungen beim Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge eines Kindes (Angabe der Identifikationsnummer des Kindes als Anspruchsvoraussetzung), beim Riester-Verfahren für Kindererziehende (Verfahrenserleichterungen), beim Kinder- und Betreuungsfreibetrag (zwingende Angabe der Identifikationsnummer des Kindes), beim Kapitalertragsteuerabzug bei Darlehensgewährung über Crowdfunding-Plattformen (grundlegende Überarbeitung und Präzisierung), bei der Digitalisierung des Bausteuerabzugsverfahrens , bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger bei inländischen Einkünften aus Überlassung von Rechten (sog. Registerfälle), bei der Eigenheimrenten-Förderung für energetische Maßnahmen bei selbstgenutzten Wohnungen (ab 2024) und beim Rückzahlungsverfahren bei Verzug ins Ausland während der Ansparphase eines Riester-Vertrags (Vereinfachungen).

2. Lohnsteuer/Sozialversicherung

Midi-Job-Grenze

Ab 1.1.2023 beträgt die Obergrenze bei den Midi-Jobs 2.000 Euro (bisher: 1.600 Euro).

Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte

Die Tageslohngrenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung wird von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag erhöht (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Auf 150 Euro angehoben wird auch der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente

In der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt ab 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze bei Frührentnern.

Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente

Bei der Erwerbsminderungsrente werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten erheblich ausgeweitet.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 2023 teilt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch mit, dass sein Arzt ihn krankgeschrieben hat. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber dann selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Damit Minijob-Arbeitgeber die AU-Bescheinigung abrufen können, müssen sie die gesetzliche Krankenkasse ihrer Minijobber kennen und im Lohnabrechnungsprogramm eintragen.

Künstlersozialkasse

Der Abgabesatz wird hier von 4,2 % auf 5 % erhöht. Außerdem werden die Zuverdienstmöglichkeiten für Versicherte bei einer weiteren nicht künstlerischen selbständigen Tätigkeit dauerhaft erweitert.

Über die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung haben wir Sie bereits informiert. Näher Informationen dazu finden Sie in unserem Rundschreiben vom 14.11.2022.

3. Umsatzsteuer

Befristete Absenkung der Umsatzsteuer bei Gas/Erdwärme

Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas und Erdwärme beträgt im Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 statt 19 % nur noch 7 %. Zur praktischen Umsetzung der Steuersatzsenkung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits Stellung genommen. Das BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Bis 31.12.2023 bleibt es beim ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert.

Steuerbefreiung von PV-Anlagen

Über die Umsatzsteuerfreiheit von PV-Anlagen haben wir Sie bereits in unserem Rundschreiben vom 19.12.2022 informiert. In der Praxis sind bereits zahlreiche Fragen aufgetaucht. Sobald es neue Informationen gibt, werden wir Sie darüber informieren.

4. Energiepreispauschale

Energiepreispauschale für Studierende

Studierende und Fachschüler erhalten auf Antrag eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Voraussetzung ist, dass die Berechtigten am Stichtag 1.1.2022 an einer Hochschule immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind. Die Energiepreispauschale unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung. Auch bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen wird sie nicht berücksichtigt.

Der Antrag kann derzeit (Stichtag 25.1.2023) noch nicht gestellt werden.

Energiepreispauschale bei Rentnern

Im Dezember 2022 haben Rentner und Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Zahlung ist nicht sozialversicherungspflichtig. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird nun klargestellt, dass die Energiepreispauschale aber einkommensteuerpflichtig ist.

Bei den Versorgungsempfängern handelt sich um Versorgungsbezüge. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro gilt hier nicht. Stattdessen greift der Pauschbetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 102 Euro. Dieser Pauschbetrag ist aber in der Regel bereits durch den Abzug von den regulären Versorgungsbezügen aufgebraucht.

Bei den Rentnern liegen sonstige Einkünfte vor, die dem individuellen Steuersatz unterliegen.

Haben Sie Fragen zum Thema steuerliche Änderungen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Photovoltaikanlagen – Gewerbesteuer bei Vermietungs-GbR | steuerliche Änderungen ab 2022/2023

Das Thema Photovoltaikanlagen Besteuerung (PV-Anlage) ist in der steuerlichen Praxis nicht zu unterschätzen. Dies zeigt ein neues Gerichtsurteil zur gewerblichen Infektion von Vermietungseinkünften einer GbR. Es gibt aber auch Positives zu berichten. Denn die Besteuerung soll für kleine PV-Anlagen ab 2022/2023 leichter werden.

Vermietungseinkünfte einer GbR – Vorsicht Gewerbesteuer!

Vermietungseinkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Einkünfte von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) erzielt werden. Das kann sich aber schnell ändern, wenn die Personengesellschaft eine eigene PV-Anlage betreibt. Welche Gefahren lauern hier?

Ausgangspunkt ist folgende Situation: Eine vermögensverwaltende GbR ließ auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine PV-Anlage errichten. Aus dem Betrieb der PV-Anlage erwirtschaftete sie zunächst nur Verluste. Sie erklärte Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste aus dem Betrieb der PV-Anlage. Das Finanzamt stufte sämtliche Vermietungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte ein. Denn mit dem Betrieb der PV-Anlage habe die GbR eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die vermögensverwaltende Tätigkeit abfärbe. Dass die PV-Anlage nur Verluste erwirtschaftete habe, sei unerheblich.

Abfärbende Wirkung der gewerblichen Tätigkeit

In seinem Urteil hat der BFH dem Finanzamt nun Recht gegeben und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Nach der bisherigen Rechtsprechung führen Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR. In Folge dieses Urteils hatte der Gesetzgeber die entsprechende gesetzliche Regelung geändert. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Alt. 2 EStG nF tritt die abfärbende Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: Betrieb der PV-Anlage) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit Gewinne oder Verluste erzielt werden. Diese Neuregelung wurde zum 1.1.2019 eingeführt. Sie gilt aber auch rückwirkend für Veranlagungszeiträume vor 2019.

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt der BFH nun seine bisherige Rechtsprechung auf. Er sieht die Neuregelung und ihre rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß an. Der BFH betont, dass die Neureglung und damit die Abfärbewirkung nicht nur für die Freiberufler-GbR gilt, sondern auch für die vermögensverwaltende GbR, die Vermietungseinkünfte erzielt. Konsequenz: Eine Abfärbung scheidet auch bei einer Vermietungs-GbR nicht mehr von vornherein aus, wenn mit dem Betrieb der PV-Anlage nur (gewerbliche) Verluste erzielt werden.

Einen kleinen Lichtblick gibt es aber. Die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte Bagatellgrenze für Freiberufler-Sozietäten soll auch für die vermögensverwaltende Personengesellschaft gelten. Danach färbt die gewerbliche Tätigkeit nicht auf die Vermietungseinkünfte ab, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • gewerbliche Nettoumsatzerlöse aus der PV-Anlage übersteigen 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR im Veranlagungszeitraum nicht (relative Grenze)
  • gewerbliche Nettoumsatzerlöse aus der PV-Anlage übersteigen den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht (absolute Grenze)

Wird eine der beiden Grenzen auch nur geringfügig überschritten, bleibt es dabei: Die Vermietungseinkünfte werden gewerbliche Einkünfte mit der Folge, dass Gewerbesteuer zu zahlen ist.

Änderungen bei der Besteuerung von PV-Anlagen ab 2022/2023

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht steuerliche Erleichterungen für PV-Anlagen ab 2022 bzw. ab 2023 vor. Nach langen Debatten hat der Bundesrat dem Gesetz am 16.12.2022 endgültig zugestimmt. Damit kann es wie geplant in Kraft treten. Hier ein kurzer Überblick über die Änderungen:

1. Änderungen bei der Einkommensteuer ab 2022

Kleine PV-Anlagen sollen ab 2022 völlig steuerfrei sein und zwar unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Betroffen sind davon:

  • PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (incl. Garagen, Nebengebäude uä) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie) mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30kW (peak)
  • PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis zu einer Größe von 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrere Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem (natürliche Person, Kapitalgesellschaft) bzw. pro Mitunternehmerschaft (z.B. GbR).

Die Kehrseite der Medaille: Nach § 3c EStG können Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Im Ergebnis dürfen damit alle Aufwendungen incl. der AfA für die PV-Anlage einkommensteuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Außerdem ist geplant, dass der Betrieb einer PV-Anlage, die die o.g. Voraussetzungen erfüllt, bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (z.B. Vermietungs-GbR) nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führt. Damit könnte es angesichts der oben dargestellten neuen BFH-Rechtsprechung in Einzelfällen möglicherweise Entwarnung geben.

Wurde die PV-Anlage bereits vor dem 1.1.2022 installiert, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch bis Ende 2021. Ab 2022 sollen dann auch diese alten PV-Anlagen steuerfrei sein.

2. Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2023

Bisher wurden Lieferung und Installation einer PV-Anlage mit 19 % Umsatzsteuer besteuert. Ab 2023 unterliegen die begünstigten PV-Anlagen einem Umsatzsteuersatz von 0 %. Aufgrund des Nullsteuersatzes kann der Betreiber die Kleinunternehmerregelung (Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht) ohne finanzielle Nachteile anwenden. Denn die Lieferung der PV-Anlage ist dann ohnehin nicht mit Umsatzsteuer belastet.

Der Nullsteuersatz soll für folgende PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) gelten:

  • PV-Anlagen wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder Wohnungen installiert
  • PV-Anlagen wird auf oder in der Nähe von öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung und Installation

  • von Solarmodulen
  • von den für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten
  • eines Speichers

Für PV-Anlagen, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter – auch in 2023 und darüber hinaus.

Haben Sie Fragen zum Thema Photovoltaikanlagen Besteuerung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Überprüfung der Corona-Soforthilfe ist jetzt angelaufen

Haben Sie im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe bekommen? Dann haben Sie jetzt wahrscheinlich Post bekommen bzw. werden sie noch bekommen. Derzeit werden Empfänger der Corona-Soforthilfe von der Auszahlungsstelle (z.B. Regierung von Oberbayern) per Brief oder Email daran erinnert, dass sie zur Überprüfung der erhaltenen Soforthilfe verpflichtet sind (sog. Rückmeldeverfahren).

Hintergrund: Die Corona-Soforthilfe wurde bei einem zu erwartenden Liquiditätsengpass gewährt. Zu diesem Zweck mussten Sie bei Antragstellung eine Prognose abgeben. Es wird nun überprüft, ob diese Prognose auch tatsächlich eingetreten ist und es tatsächlich zu einem Liquiditätsengpass gekommen ist. Wenn das der Fall ist, können Sie die Soforthilfe endgültig behalten. Wenn ein Liquiditätsengpass nicht oder nur teilweise eingetreten ist, kann es zu einer sog. Überkompensation kommen. Das bedeutet, dass die Höhe der Soforthilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt. In einem solchen Fall müssen Sie die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzahlen.

Zur Überprüfung hat das Bayerische Wirtschaftsministerium eine Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt. Mit dieser Online-Berechnungshilfe können Sie bereits im Vorfeld ermitteln, ob es zu einer Überkompensation gekommen ist. Zu berechnen ist der Liquiditätsengpass wie folgt:

Erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand abzgl. erzielte Einnahmen = Liquiditätsengpass

Zum Sach- und Finanzaufwand zählen z.B. Mieten, Zinsaufwendungen, Leasingraten, Aufwendungen für Material, Dienstleistungen, Strom, Heizung und Wasser, aber auch Versicherungen und andere Ausgaben. Ebenso gehören die Aufwendungen für den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dazu. Nicht dazu gehören grundsätzlich die Personalaufwendungen. Eine Ausnahme bzgl. der Personalaufwendungen gibt es nach den aktuellen FAQ für vor dem 31.3.2020 bewilligte Fälle, bei denen kein weiterer Antrag/Aufstockungsantrag nach diesem Termin bewilligt wurde.

Zu berücksichtigen sind alle Aufwendungen und Einnahmen, die im Betrachtungszeitraum ab- oder zugeflossen sind. Wann die Leistung erbracht wurde oder wann die Rechnung erstellt wurde, ist unbeachtlich.

Der Betrachtungszeitraum beträgt insgesamt drei Monate. Für diese drei Monate muss der Liquiditätsengpass insgesamt berechnet werden. Beim Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums besteht ein gewisser Spielraum. Sie können hier wählen, je nachdem was für Sie günstiger ist. Der Drei-Monats-Zeitraum beginnt entweder

  • im Monat der Antragstellung oder
  • im Monat nach der Antragstellung oder
  • im Zeitpunkt der Antragstellung

Beispiel: Sie haben am 23.3.2020 einen Antrag auf Soforthilfe gestellt. Der Drei-Monats-Zeitraum beginnt entweder am 1.3., am 1.4. oder am 23.3.; er endet dann jeweils am 31.5., am 30.6 oder am 22.6.

Wenn Sie mehrere Anträge gestellt haben, ist für die Berechnung des Zeitraums auf den ersten Antrag abzustellen.

Ausnahmen beim Betrachtungszeitraum gibt es bei einem Miet- oder Pachtnachlass. In einem solchen Fall können Empfänger der Corona-Soforthilfe des Bundes (= einschlägig bei Antragstellern bis zu 10 Vollzeitbeschäftigte) den kompletten Betrag ansetzen. Wurde dem Antragsteller im Antragszeitraum sogar ein Miet- oder Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt, kann er den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen. Nach den Verlautbarungen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums gilt diese Regelung nicht bei Anträgen bzw. Bewilligungsbescheiden von Unternehmen mit 11 bis 250 Vollzeitbeschäftigten.

Ausführliche Erläuterungen zur Berechnung finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums in den FAQ unter Punkt 3. Fragen zur Berechnungshilfe.

Sollten Ihre Fragen durch die Informationen auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums nicht beantwortet werden, können Sie sich an die Servicehotline 089 57907066 oder per Email an info@soforthilfecorona.bayern.de wenden.

Was müssen Sie jetzt tun?

Wenn Sie das Erinnerungsschreiben erhalten haben, sollten Sie unverzüglich die Berechnung mit dem Online-Berechnungstool durchführen. Das Berechnungstool finden Sie hier.

In nächsten Schritt müssen Sie der Auszahlungsstelle das Ergebnis mitteilen. Das gilt unabhängig davon, ob es nach Ihrer Berechnung zu einer Überkompensation gekommen ist oder nicht. Das Schreiben enthält einen Link bzw. einen QR-Code, mit dem Sie die dafür vorgesehene Onlinemaske aufrufen können. Dort müssen Sie die Daten eingeben und übermitteln. Die Mitteilung muss bis spätestens 30.6.2023 erfolgen; bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Soforthilfe zurückzahlen, sollte der Liquiditätsengpass nicht wie prognostiziert entstanden sein. Wichtig: Wurden die Daten einmal übermittelt, kann der Link nicht mehr geöffnet werden!

Sind Sie zum Ergebnis gekommen, dass Sie die Soforthilfe (teilweise) zurückzahlen müssen? Die Rückzahlung stellt eine Betriebsausgabe dar. Deshalb empfiehlt es sich, darüber nachzudenken, ob eine Rückzahlung bereits im Steuerjahr 2022 für Sie vorteilhaft ist. Zur Klärung dieser Frage können Sie sich gerne an uns wenden.

Können wir Sie beim Rückmeldeverfahren unterstützen?

Das Rückmeldeverfahren sowie die Berechnung des Liquiditätsengpasses liegt in Ihrer Verantwortung und ist von Ihnen durchzuführen.

Wenn Ihre Buchhaltung im Jahr 2020 von Akanthus geführt wurde, können wir Ihnen als Anhaltspunkt für die Berechnung des Liquiditätsengpasses betriebswirtschaftliche Auswertungen o.ä. Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Regelfall bestehen allerdings zeitliche und/oder sachliche Differenzen zwischen den Daten der Buchhaltung und den Ein- und Auszahlungen im Sinne des Liquiditätsengpasses. Die Daten der Finanzbuchführung können von Ihnen daher nicht ungeprüft und ohne Modifikation für die Berechnung des Liquiditätsengpasses übernommen werden.

Noch ein abschließender Hinweis: Unsere Leistungen im Zusammenhang mit dem dargestellten Rückmeldeverfahren werden wir gesondert auf Stundenbasis abrechnen.

Schenken und Vererben – höhere Immobilienwerte ab 2023

Zum 1.1.2023 sollen die Regelungen zur Bewertung von Immobilien im Rahmen von unentgeltlichen Übertragungen (schenken/vererben) geändert werden. Die geplanten Änderungen betreffen vor allem die Bewertung von bebauten Grundstücken, aber auch die die Bewertung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden bzw. von Erbbaurechten. Betroffen sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungen, aber auch Gewerbeimmobilien und vermietete Wohn- und Geschäftshäuser. Nicht betroffen ist die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer.

Es ist davon auszugehen, dass es ab 1.1.2023 teurer wird, Immobilien zu verschenken. Noch steht das Jahressteuergesetz 2022, mit dem die Neuregelungen eingeführt werden sollen, erst am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Nach dem derzeitigen Stand ist es aber sehr wahrscheinlich, dass die neuen Bewertungsregeln tatsächlich Gesetz werden.

Wir möchten deshalb bereits vorab einen kurzen Überblick über die geplanten Änderungen geben:

Anpassung der Gesamtnutzungsdauer

Die Gesamtnutzungsdauer für bestimmte Gebäudearten wird von 70 auf 80 Jahre erhöht. Allein diese Erhöhung wird zu höheren Immobilienwerten führen – denn dadurch steigt der Restwert (Gebäudenormalherstellungskosten abzgl. Alterswertminderung), der seinerseits bei der Bewertung eine Rolle spielt. Das betrifft folgende Gebäude:

  • Ein- und Zweifamilienhaus
  • Mietwohngrundstück
  • Wohnungseigentum
  • gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

Außerdem wird die Restnutzungsdauer konkretisiert. Sie wird entsprechend verlängert, wenn nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes z.B. Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Mindestens beträgt die Restnutzungsdauer 30 Jahre (wie bisher auch). Verkürzt werden kann die Restnutzungsdauer nur, wenn eine Abbruchverpflichtung besteht.

Immobilienbewertung im Sachwertverfahren

Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen werden grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren bewertet. Das bedeutet, dass der Immobilienwert für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus vergleichbaren Verkaufspreisen ermittelt wird. In vielen traditionellen Wohngebieten, in denen wenig Grundstücksverkehr stattfindet, oder in wenig besiedelten Gebieten sowie zB für Ein- oder Zweifamilienhäuser in Mischbau- und Gewerbegebieten sind zeitnahe Vergleichskaufpreise oft schwer festzumachen. In diesem Fall erfolgt die Bewertung nach dem Sachwertverfahren. Bei selbst genutzten Immobilien ist das in der Praxis der Regelfall. Deshalb kommen gerade hier die Neuerungen zum Tragen.

Neu ist, dass bei der Bewertung im Sachwertverfahren ein Regionalfaktor eingeführt wird. Damit soll der Unterschied zwischen den Immobilienpreisen in unterschiedlichen Regionen berücksichtigt werden. Besonders in stark nachgefragten Regionen wird der Regionalfaktor den Immobilienwert stark nach oben schrauben. Bei einem Regionalfaktor von 1,1 wird der Wert bereits um 10 % erhöht.

Außerdem sollen die Sachwertfaktoren erhöht werden. Diese Sachwertfaktoren kommen bereits jetzt bei der Bewertung zur Anwendung, um den gemeinen Wert der Immobilie zu ermitteln. Diese Sachwertfaktoren sollen deutlich erhöht werden – statt bislang 0,9 bis 1,1 betragen sie ab 2023 zwischen 1,3 und 1,5. Bei einer Erhöhung des Faktors von 0,9 auf 1,3 bedeutet das für sich schon eine deutliche Wertsteigerung von 44 %.

Immobilienbewertung im Ertragswertverfahren

Wird ein vermietetes Wohn- oder Geschäftsgrundstück bzw. ein gemischt genutztes Grundstück, das vermietet wird, verschenkt oder vererbt, bestimmt sich der Immobilienwert nach dem Ertragswertverfahren. Schon jetzt spielen hier die sog. Bewirtschaftungskosten eine Rolle. Bisher wurden die Bewirtschaftungskosten pauschal auf Basis eines Prozentsatzes der Jahresmiete ermittelt. Dieser pauschale Ansatz wird aufgegeben. Die Ermittlung soll ab 1.1.2023 differenzierter erfolgen und jährlich an den Verbraucherindex angepasst werden.

Außerdem werden die Liegenschaftszinssätze verringert. Zum Hintergrund: Bei Ermittlung des Ertragswerts ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen, vermindert um eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts. Der Bodenwert wird mit dem sog. Liegenschaftszins verzinst. Die Liegenschaftszinssätze sollen nun angepasst werden. Sofern keine vom Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätze verfügbar sind, gelten die gesetzlich festgelegten Zinssätze. Diese Zinssätze werden an das marktübliche Niveau angepasst. So gilt für Mietwohngrundstücke zB nur noch ein Zinssatz von 3,5 % statt bisher 5,0 %. Das führt zu einem höheren Immobilienwert, da der Abzugsposten „verzinster Bodenwert“ geringer wird. In München sind jetzt schon 2 % üblich.

Begriff der Wohnung

Nach der neuen Definition liegt eine Wohnung bereits ab 20 qm und nicht wie bisher ab 23 qm vor. Im Ergebnis wird damit eine Eigentumswohnung bereits ab 20 qm im Vergleichs- bzw. Sachwertverfahren bewertet.

Bewertung von Erbbaurechten

Bei der Bewertung von Erbbaurechten wird das Berechnungsschema um einen neuen Erbbaurechtskoeffizienten erweitert. Außerdem soll der pauschale, gesetzlich vorgesehene Vervielfältiger herabgesetzt werden. Insgesamt wird es wohl auch hier zu höheren Werten kommen.

Im Ergebnis können die geplanten Neuregelungen dazu führen, dass bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Grundstücke mit höheren Werten zu berücksichtigen sind. Höhere Steuerbelastungen bei der unentgeltlichen Übertragung (der Immobilie selbst oder eines Anteils an einer grundbesitzenden Gesellschaft) sind dann die Folge. Die geänderte Bewertung kann auch bei einem Großerwerb von begünstigtem Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG eine Rolle spielen – hier besteht die Gefahr, dass die Grenzwerte für den Verschonungsabschlag eher überschritten werden. Die Schenkung einer Immobilie sollte aber nicht nur steuerliche Aspekte berücksichtigen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte anzuraten.

Haben Sie Fragen zum Verschenken oder Vererben Ihrer Immobilie? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

BEA-Verfahren ab 2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es ab 2023 einige Änderungen gibt, die Sie als Arbeitgeber beachten sollten.

1. BEA-Verfahren ab 2023 verpflichtend

Ab dem 1.1.2023 gibt es für Arbeitgeber eine wichtige Änderung. Denn ab diesem Zeitpunkt können Sie folgende Bescheinigungen nur noch digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermitteln:

    • Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
    • EU-Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III
    • Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III

Die digitale Übermittlung erfolgt mit dem BEA-Verfahren. BEA steht für „Bescheinigungen elektronisch annehmen“. Das BEA-Verfahren läuft schon seit 2014, bislang aber nur auf freiwilliger Basis. Das ändert sich ab 2023. Alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, müssen die Bescheinigungen dann online übermitteln.

Ausnahme: Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2022 enden, kann der Arbeitgeber die Bescheinigungen noch in Papierform oder digitaler Form einreichen. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

Eine weitere Änderung ergibt sich hinsichtlich der Widerspruchs- und Informationsrechte der Arbeitnehmer. Arbeitgeber, die das BEA-Verfahren bisher schon genutzt haben, mussten bisher von ihren Arbeitnehmern die Einwilligung zur Übermittlung der Daten einholen. Ab 2023 braucht der Arbeitgeber weder die Einwilligung seiner Arbeitnehmer noch muss er die Arbeitnehmer über die elektronische Übermittlung der Daten informieren. Die Arbeitnehmer erhalten einen Ausdruck der übermittelten Daten dann direkt von der Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

2. Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2023

Ab 1.1.2023 gelten folgende Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung:

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche KV

4.987,50 € monatlich / 59.850 € jährlich

Versicherungspflichtgrenze gesetzliche KV

5.550 € monatlich / 66.600 € jährlich

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine RV

7.300 € mtl.

7.100 € mtl.

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV

8.950 € mtl.

8.700 € mtl.

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

7.300 € mtl.

7.100 € mtl.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der RV

43.142 € jährlich

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.395 € mtl.

3.290 € mtl.

Der Bundesrat muss der Verordnung über die Sozialversicherungsgrößen 2023 noch zustimmen (vss. am 25.11.2022), bevor die neuen Werte am 1.1.2023 in Kraft treten können.

Hinweis zur gesetzlichen KV: Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Mit Anhebung dieser Grenze kann es dazu kommen, dass ein Beschäftigter, der bislang privat versichert war, ab 2023 gesetzlich versichert ist. Dies sollte rechtzeitig abgeklärt werden, um einen doppelten Versicherungsbeitrag zu vermeiden.