Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

Energiepreispauschale (Teil 1): Auszahlung über den Arbeitgeber

Derzeit ist die Energiepreispauschale (im Folgenden EPP) in aller Munde. So steht sie z.B. bei Arbeitnehmern im September 2022 zur Auszahlung an.

Das Bundesfinanzministerium hat einen Fragenkatalog (Stand 20.7.2022) herausgegeben. Dort werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht. Der Fragenkatalog geht sehr detailliert auf einzelne Fallgestaltungen ein. In jedem Fall sollten Sie einen kurzen Blick hineinwerfen, egal ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind, ob Sie freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielen oder ob Sie die Lohnbuchhaltung in Ihrem Unternehmen machen.

Angesichts der Fülle von Informationen werden wir das Thema EPP in zwei getrennten Rundschreiben behandeln.

In Teil 1 geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zur Auszahlung über den Arbeitgeber. Hier erfolgt die Auszahlung im Regelfall bereits im September 2022.

In Teil 2, der demnächst folgen wird, informieren wir Sie über die Festsetzung der EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 (betrifft alle Anspruchsberechtigten, die nicht Arbeitnehmer sind).

  • Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die im Jahr 2022 zu irgendeinem Zeitpunkt Einkünfte aus Gewerbe, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft beziehen. Anspruchsberechtigt sind z.B. auch Minijobber, Freiwillige iSd des Bundesfreiwilligen – oder Jugendfreiwilligendienstes, Arbeitnehmer im Mutterschutz, ehrenamtlich Tätige (mit steuerfreiem Arbeitslohn) sowie Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum. Auch Arbeitnehmer, die z.B. Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld erhalten, bekommen die EPP.

Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden. Aber Achtung: Wird nur pro forma ein Arbeitsvertrag geschlossen, reicht das nicht, um die EPP zu erhalten. Unter Umständen liegt in einem solchen Fall sogar eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat vor. Darauf weist das Bundesfinanzministerium ausdrücklich hin.

Rentner, die ausschließlich Versorgungsbezüge bekommen, erhalten die EPP nicht.

  • Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhalten die EPP über die Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers. Voraussetzungen, die der Arbeitnehmer erfüllen muss:

    • unbeschränkt steuerpflichtig
    • am 1.9.2022 besteht ein gegenwärtiges Dienstverhältnis
    • Steuerklasse I bis V

Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobber) muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dazu hat das Bundesfinanzministerium ein Muster für die Bestätigung erstellt (siehe Punkt VI Nr. 8 der FAQs). Danach kann die Bestätigung wie folgt ausformuliert sein:

„Hiermit bestätige ich ………… (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

 

Hinweis:

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

Macht der Arbeitnehmer hier falsche Angaben, begeht er eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat, die entsprechend geahndet wird.

  • Fälle, in denen die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wird

In folgenden Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 (siehe dazu unten):

    • Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben wird) oder
    • Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum hat auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet oder
    • Minijobber hat dem Arbeitgeber die o.g. schriftliche Bestätigung zum ersten Dienstverhältnis nicht erteilt oder
    • Arbeitnehmer ist kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft
  • Zeitpunkt der Auszahlung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung ist eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht).

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

  • Zeitpunkt der Erstattung an den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber bekommt die EPP erstattet (sog. Refinanzierung). Zu diesem Zweck kann er die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abziehen, die bis zu den folgenden Zeitpunkten anzumelden und abzuführen ist:

    • bei monatlichem Anmeldungszeitraum (Lohnsteuer-Anmeldung August 2022; abzugeben mit Gehaltslauf August 2022) bis zum 12.9.2022 (weil der 10.9.2022 ein Samstag ist)
    • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum (Lohnsteuer-Anmeldung 3. Kalendervierteljahr 2022; abzugeben mit Gehaltslauf September 2022) bis zum 10.10.2022
    • bei jährlichem Anmeldungszeitraum (jährliche Lohnsteuer-Anmeldung; abzugeben mit Gehaltslauf Dezember 2022) bis zum 10.1.2023

Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen. Sollte der Arbeitgeber noch offene Steuerschulden haben, werden diese miteinander verrechnet.

Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies dient statistischen Zwecken.

Wichtiger Hinweis: Muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldungen monatlich abgeben, kann er die Refinanzierung nicht auf den 10.10.2022 (Lohnsteuer-Anmeldung für September 2022) verschieben. Selbst bei einer späteren Auszahlung (z.B. bei nicht fristgerechter Auszahlung erst im Oktober aufgrund von organisatorischen Gründen) bleibt Stichtag für die Refinanzierung weiterhin der 12.9.2022! Hier erfolgt die Refinanzierung über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022.

  • Bescheinigung der Auszahlung

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

  • Sozialversicherung/Lohnsteuer

Die EPP ist nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Minijobbern stellt die EPP kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar (derzeit: 450 Euro-Grenze; ab 1.10.2022: 520 Euro-Grenze).

Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerberechnung ist die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG) nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2022 den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.

  • Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber

Die Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis bleibt der gesamte Vorgang damit beim Arbeitgeber ohne steuerliche Auswirkungen.

Entgeltunterlagen – ergänzende Unterlagen in digitaler Form seit 1.1.2022

Bereits seit dem 1.1.2022 sind die ergänzenden Unterlagen zu den Entgeltunterlagen in elektronischer Form zu führen. Diese Regelung gilt für alle neuen Tatbestände und Ereignisse, die sich ab dem 1.1.2022 ergeben (z.B. Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung). Was zu den ergänzenden Unterlagen zählt, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 BVV. Zulässig ist eine Speicherung in den gängigen Formaten (pdf-Dateien und Bilddateien in den Formaten jpeg, bmp, png und tiff).

Für bestimmte Anträge und Erklärungen des Arbeitnehmers ist die Schriftform erforderlich (z.B. Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung). In diesem Fall genügt ein elektronisches Dokument der elektronischen Form nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Erhält der Arbeitgeber das Dokument in Papierform, kann er es mit seiner fortgeschrittenen Signatur elektronisch erfassen.

Der Arbeitgeber kann sich auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung von der Führung elektronischer Unterlagen befreien lassen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Eine Antragsfrist gibt es nicht, so dass der Antrag auch noch vor der nächsten Betriebsprüfung gestellt werden kann. Die Befreiung gilt bis 31.12.2026. Im Übrigen werden Verstöße gegen die Verpflichtung zur elektronischen Führung der Entgeltunterlagen für das gesamte Jahr 2022 von der Rentenversicherung nicht beanstandet.

Näher Informationen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter dem Punkt elektronisch unterstützte Betriebsprüfung / Allgemeines / elektronische Entgeltunterlagen.

Erhöhungen beim Mindestlohn, Minijob und Midijob ab 1.10.2022

Ab 1.10.2022 gelten folgende Beträge und Grenzen:
  • Mindestlohn: 12 Euro (ab 1.7. steigt er turnusgemäß auf 10,45 Euro)
  • Minijob: bis 520 Euro monatlich (derzeit 450 Euro)

Beim Mindestlohn gibt es noch weitere wichtige Änderungen. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist unschädlich, wenn sie in nicht mehr als zwei Kalendermonaten (bisher drei) überstiegen wird. Außerdem wird der zulässige Mehrverdienst auf das Zweifache der Geringfügigkeitsgrenze gedeckelt. Das bedeutet: In solchen Ausnahmefällen dürfen in einem Kalenderjahr höchstens das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze und damit maximal 7.280 Euro (14 Monate x 520 Euro) verdient werden.

  • Midijob: bis 1.600 Euro monatlich (derzeit 1.300 Euro)

Für Alt-Midijobber bis 520 Euro gibt es Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ein derzeitiger Midijobber, der bis Ende September 2022 sozialversichert ist, bleibt auch ab 1.10.2022 grundsätzlich sozialversichert. Verdient er zwischen 451 Euro und 520 Euro, würde er ab 1.10.2022 als (versicherungsfreier) Minijobber gelten. Mit der Bestandsschutzregelung bleibt seine Versicherungspflicht unter den alten Midijob-Bedingungen bestehen.

Die Versicherungspflicht gilt dann längstens bis 31.12.2023, wenn sich das durchschnittliche Arbeitsentgelt nicht vorher auf mehr als 520 Euro erhöht oder der Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt.

Ausnahme: In der Rentenversicherung gibt es den Bestandsschutz nur für Beschäftigungen im Privathaushalt. Bei den übrigen Arbeitnehmern gilt: wer über den 30.9.2022 hinaus maximal 520 Euro monatlich verdient, wird ab dem 1.10.2022 Minijobber. Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, solange in dem Minijob keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird. Arbeitnehmer profitieren davon, weil der Arbeitgeber bei einem rentenversicherungspflichtigem Minijob 15 % und der Arbeitnehmer nur 3,6 % trägt.

Verlängerung des Kurzarbeitergelds bis 30.9.2022

Das Kurzarbeitergeld kann bis 30.9.2022 weiterhin gezahlt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Bis 30.9.2022 müssen die Beschäftigten auch nach wie vor keine Minusstunden abbauen.

Folgende Sonderregelungen laufen wie geplant am 30.6.2022 aus:

  • höhere Leistungssätze
  • längere Bezugsdauer
  • Einbeziehung der Leiharbeit

Wichtige Änderungen beim Nachweisgesetz ab 1.8.2022

Bereits seit 1995 ist das Nachweisgesetz in Kraft. Das Gesetz legt fest, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss. Er muss die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Darunter fallen Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, Arbeitszeit, Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, Kündigungsfristen und allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Ab 1.8.2022 müssen jetzt zusätzlich folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:
  • Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
  • Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung)
  • vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (sofern vereinbart)
  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über einen Versorgungsträger: Name und Anschrift des Versorgungsträgers (Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist)
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis, die Fristen für die Kündigung und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und auf Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchliche Arbeitgeber festlegen

Wichtig ist, dass die Punkte schriftlich dokumentiert werden müssen. Eine elektronische Dokumentation reicht nicht aus!

Die neuen Pflichten gelten für Neueinstellungen ab 1.8.2022. Bereits am ersten Arbeitstag müssen dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Alle anderen Nachweise müssen spätestens innerhalb von einer Woche nachgereicht werden.

Beschäftigte, die vor dem 1.8.2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Ab Aufforderung hat der Arbeitgeber eine Woche Zeit. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden. Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung davon unterrichten. Nicht schriftlich angezeigt müssen auch weiterhin Gesetzesänderungen sowie Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

NEU! Bei Verstößen gegen die Nachweispflichten droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

Hinweis für die Praxis: Wenn Sie Musterarbeitsverträge verwenden, sollten Sie diese unverzüglich um die neuen Angaben ergänzen. Dies kann u.U. mit einigem zeitlichen Aufwand verbunden sein.

Erstellung der Grundsteuererklärung

Im Mandantenrundschreiben vom 11.05.2022 haben wir Sie bereits informiert, dass die Grundsteuer reformiert wurde. Deshalb muss jeder Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Eigentümer von Grund und Boden bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden in diesem Jahr eine Feststellungserklärung abgeben.

Betroffen sind alle Grundstücke, unabhängig ihrer privaten oder gewerblichen Nutzung. Hierzu gehören:
  • Bebaute Grundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke, z.B. Vereinshäuser, Turnhallen, nicht winterfeste Wochenendhäuser);
  • Unbebaute Grundstücke;
  • Land- und Forstwirtschaft.

Die Grundsteuererklärung muss im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Oktober 2022 abgegeben werden.

Gerne können wir Ihnen bei der Erstellung der Grundsteuererklärung behilflich sein. Dazu füllen Sie bitte das Antragsformular aus und schicken es an Grundsteuer@akanthus-wpg.de zurück. Die Erfassung der Daten erfolgt digital über das Datenerfassungstool der Akanthus.

Damit eine fristgerechte Einreichung unsererseits gewährleistet werden kann, sollten uns die Unterlagen bis spätestens 30.08.2022 vorliegen.