Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

Mindestlohn & Co.

Zum Jahresende gibt es einige Neuerungen rund um das Thema Arbeitnehmer.

  1. Sozialversicherungsgrößen 2022

Die Sozialversicherungsrechengrößen ändern sich ab 1.1.2022. Hier die wichtigsten Rechengrößen im Überblick:

Die Bezugsgröße (West) bleibt unverändert bei 3.290 €/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 €/Monat (2021: 3.115 €/Monat). Die Bezugsgröße ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung, z.B. für

die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.
die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 €/Monat (2021: 7.100 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 €/Monat (2021: 6.700 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 €/Jahr.

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich bzw. 4.837,50 € monatlich.

Weiter Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums.

2. Mindestlohn 2022

In der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung werden Erhöhungen des Mindestlohns für 2022 vorgesehen. Danach steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 €

zum 1.1.2022 auf 9,82 € je Zeitstunde
zum 1.7.2022 auf 10,45 € je Zeitstunde

Weitere Änderungen gibt es beim Mindestlohn nicht. So gilt der Mindestlohn weiterhin nicht für bestimmte Tätigkeitsgruppen (z.B. bei Auszubildenden oder bei bestimmten Praktika).

3. Corona – Verlängerung von Kurzarbeitergeld bis 31.3.2022

Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, wird bis 31.3.2022 verlängert (Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 24.11.2021). Verlängert bis 31.3.2022 werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes. Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiterhin vollständig verzichtet.

Neu ist, dass die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Hälfte reduziert wird. Das heißt, dass dem Arbeitgeber die von ihm während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge iHv 50 % in pauschalierter Form erstattet werden. Hierfür muss er einen entsprechenden Antrag stellen.

Im Übrigen werden dem Arbeitgeber weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn seine Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer (unter bestimmten Voraussetzungen geförderten) beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen können – abhängig von der Betriebsgröße – ganz oder teilweise erstattet werden.

4. Neu: Meldung der Steuer-ID bei gewerblichen Minijobbern

Ab 1.1.2022 muss der Arbeitgeber die Steuer-ID seiner gewerblichen Minijobber über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. In der Datenübermittlung muss die Art der Versteuerung angeben werden.

Unser Tipp: Erfragen Sie rechtzeitig die Steuer-ID ihrer gewerblichen Minijobber, damit Sie als Arbeitgeber fristgerecht ihrer Übermittlungspflicht nachkommen können!

Im Haushaltsscheck-Verfahren (Stichwort Haushaltshilfe) erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.

Weitere Informationen zu diesem Thema hat die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch eine Checkliste für Arbeitgeber

Zahlreiche steuerliche Neuheiten

Am letzten Sitzungstag vor der Sommerpause hat der Bundesrat insgesamt 84 (!) Gesetzesbeschlüssen des Bundestags zugestimmt. Für einige Gesetze hatte er schon in den Sitzungen davor grünes Licht gegeben.

  1. Förderung der Mitarbeiterbeteiligung

Für Beschäftigte in Start-ups und Kleinunternehmen soll es attraktiver werden, Anteile an der Firma ihres Arbeitgebers zu übernehmen. Nach § 3 Nr. 39 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 € (bisher 360 €) im Jahr nicht übersteigt. Der neue Freibetrag gilt ab 1.7.2021. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber weiterhin, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind.

Außerdem gibt es für Arbeitnehmer von Start-ups eine neue Regelung (§ 19a EStG), nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Die Besteuerung erfolgt nicht schon bei Ausgabe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Damit soll vermieden werden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) führt, ohne dass dem Arbeitnehmer liquide Mittel zugeflossen sind.

Die Neuregelung gilt für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden.

  1. Erleichterungen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Vermögensverwaltende Unternehmen können grundsätzlich die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen. Bisher war der Betrieb von Photovoltaikanlagen kürzungsschädlich, wenn das Unternehmen den Strom nicht selbst verbraucht, sondern auch an Dritte (incl. Mieter) geliefert hat. Hier wurde nun mit der Neufassung des § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG eine Erleichterung geschaffen. Nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG sind die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (z.B. Solarstrom) sowie der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich. Voraussetzung ist, dass die diesbezüglichen Einnahmen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sind. Der Strom darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden.

Neu ist auch die Einführung einer Bagatellgrenze. Bislang haben Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung verloren, wenn sie z.B. Mieteinnahmen aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen oder Möblierungen erzielt haben. Nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG bleibt die erweiterte Kürzung nun erhalten, wenn die Einnahmen daraus die Grenze von 5 % der Mieteinnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes nicht übersteigen. Wichtig! Andere gewerbliche Tätigkeiten und Leistungen für den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters bleiben weiterhin schädlich – hierfür gibt es nach wie vor keine Bagatellgrenze.

Die Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2021. Achtung: Die Neuregelungen ändern nichts daran, dass die Einnahmen aus den Photovoltaikanlagen, der Vermietung von Betriebsvorrichtungen usw. gewerbesteuerpflichtig sind. Die Befreiung trifft weiterhin nur die originären Immobilieneinkünfte. Die Einkünfte aus den unschädlichen Nebentätigkeiten sind separat zu ermitteln und der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

Ein abschließender Hinweis: Aus unserer Sicht ist noch nicht geklärt, ob die dargestellten Grenzen anhand der Nettokaltmiete oder anhand der Bruttomiete ermittelt werden. Hier muss noch die Stellungnahme der Finanzverwaltung abgewartet werden.

  1. Transparenzregisterpflicht für alle

Bisher müssen sich bestimmte juristische Personen (z.B. die Einmann-GmbH) nicht ins Transparenzregister eintragen lassen, weil die sog. Mitteilungsfiktion greift. Bei dieser Mitteilungsfiktion ergeben sich die relevanten Daten zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister). Neu ist, dass sich jetzt alle juristischen Personen des Privatrechts verpflichtend eintragen lassen müssen. Jede juristische Person muss aktiv die relevanten Daten melden und kann sich nicht mehr auf andere öffentliche Register berufen. Damit wird das Transparenzregister zum Vollregister.

Neu ist auch, dass börsennotierte Gesellschaften eine Mitteilung ans Transparenzregister machen müssen. Bisher galt für sie eine Mitteilungsfiktion aufgrund der Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. WpHG. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt nach § 3 Abs. 2 GWG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Bisher waren börsennotierte Gesellschaften von dieser Regelung ausgenommen; wirtschaftlich Berechtigter war nach § 3 Abs. 1 GWG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztendlich stand.

Auch bei Vereinen gibt es Neuerungen – sie werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen. Das Bundesfinanzministerium erledigt hier (als registerführende Stelle) die Eintragungen anhand der bereits im Vereinsregister eingetragenen Daten. Als wirtschaftlich Berechtigte werden alle Mitglieder des Vorstands erfasst. Grundsätzlich ist damit der Verein von der Mitteilungspflicht entbunden. Der Vorstand muss die Eintragung aber überprüfen, da in Ausnahmefällen doch eine aktive Mitteilungspflicht besteht (z.B. wenn der Vorstand noch nicht im Vereinsregister eingetragen ist).

Die Neuregelungen treten zum 1.8.2021 in Kraft. Für die Gesellschaften, für die bis 31.7.2021 die Mitteilungsfiktion greift, gelten unterschiedliche Meldefristen:

AG, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KGaA: bis 31.3.2022

GmbH, (Europäische) Genossenschaft, Partnerschaft: bis 30.6.2022

Alle anderen Fälle: bis 31.12.2022

  1. Zusammenarbeit mit nicht kooperativen Staaten – Schwarze Liste

Das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung (StAbwG) soll es Unternehmen erschweren, mit Hilfe von Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperativen Staaten Steuern in Deutschland zu vermeiden. Betroffen sind ausschließlich solche Staaten und Gebiete, die auf der Schwarzen Liste (EU-Blacklist) stehen. Dazu gehören derzeit die Kaimaninseln, Fidschi, Oman, Vanuatu, Panama, die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, Samoa, Palau, Seychellen, Trinidad und Tobago. Die Liste wird laufend überarbeitet. Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet, hat das gravierende steuerliche Konsequenzen. Wenn Sie mit den genannten Staaten zu tun haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir werden dann die Einzelheiten in einem persönlichen Gespräch klären.

  1. Übertragung des Kinderfreibetrags

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags immer auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungsaufwand oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 S. 6 EStG).

  1. Nachweis eines Grads der Behinderung unter 50

Bis einschließlich 2020 gilt für alle, für die ein Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt wurde: Wer wegen der Behinderung z.B. nach gesetzlichen Vorschriften eine Rente bezieht, die körperliche Beweglichkeit dauerhaft eingeschränkt ist oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht, kann vom Behinderten-Pauschbetrag profitieren. Ab dem 1.1.2021 entfallen diese Voraussetzungen. Ab dann gilt folgendes:

Bei einem GdB von weniger als 50, aber mindestens von 20 genügt ein einfacher Nachweis über die Behinderung (z.B. Bescheid des Versorgungsamts). Wenn Sie eine Rente oder andere laufende Bezüge erhalten, können Sie als Nachweis der Behinderung auch den Rentenbescheid oder einen anderen Bescheid, der die laufenden Bezüge nachweist, beim Finanzamt vorlegen (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV). Das ist vor allem dann vorteilhaft, wenn Ihnen noch kein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts vorliegt.

  1. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Abschließend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass der gesetzliche Mindestlohn seit Jahresbeginn 9,50 € je Zeitstunde beträgt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns vom 9.11.2020. Danach treten sukzessive folgende Erhöhungen in Kraft:

zum 1.7.2021             auf 9,60 €

zum 1.1.2022             auf 9,82 €

zum 1.7.2022           auf 10,45 €

Übrigens: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 24.6.2021 – 5 AZR 505/20) sind auch ausländische Arbeitgeber zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 iVm § 1 MiLoG verpflichtet, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht anwendbar ist.

Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Ab 2021 können digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung erkennt hier neuerdings eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV an. Aber was gehört zu den digitalen Wirtschaftsgütern? Gibt es hier betragsmäßige Grenzen? Was ist, wenn ich meinen PC schon letztes Jahr angeschafft habe? All diese Fragen beantwortet die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben. Hier eine kurze Zusammenfassung über die wichtigsten Punkte:

  1. Nutzungsdauer

Bis jetzt wurde die Hard- und Software grundsätzlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben, wenn diese länger als ein Jahr war. Lagen die Anschaffungskosten (netto!) bei maximal 800 €, wurden Hard- und Software als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen und sofort in voller Höhe abgeschrieben. Jetzt kann für Computerhardware (incl. Peripheriegeräte) sowie die Betriebs- und Anwendersoftware immer eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Betragsmäßige Grenzen gibt es hier nicht.

Beim Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer kommt es auch dann zu einer Sofortabschreibung in voller Höhe, wenn die Hard- und Software erst im Laufe des Jahres angeschafft wird. Eine nur zeitanteilige Abschreibung (z.B. bei Erwerb im Juli 2021 in Höhe von 50 %) ist dann nicht mehr möglich.

Bislang betrug die Nutzungsdauer in der Regel drei Jahre (sofern kein geringwertiges Wirtschaftsgut vorlag). Wurde die Hard- und Software schon vor 2021 angeschafft, konnte nur ein entsprechender (halb-)jährlicher Afa-Betrag als Betriebsausgaben angesetzt werden. In einem solchen Fall können Sie jetzt die Hard- und Software in 2021 in Höhe des vollen Restwerts abschreiben.

  1. Begriffsbestimmungen

Zur Hardware gehören Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Zu den Peripheriegeräten gehören Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, externe Laufwerke und Ausgabegeräte (z.B. Beamer und Drucker).

Das BMF-Schreiben enthält unter Nr. II Rz. 1 bis 10 weitere Informationen, was unter den hier verwendeten Begriffen zu verstehen ist. Die dort unter Rz. 1 bis 7 enthaltene Aufzählung der Computerhardware ist abschließend. Wichtig: Für diese Computerhardware muss eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers bestehen, wonach die Produktart in den technischen Unterlagen anzugeben ist. Die Identifizierung der Peripheriegeräte ist nach den Ausführungen der Finanzverwaltung in enger Anlehnung an die in Nr. 10 aufgeführten Geräte vorzunehmen, ohne dass die Aufzählung abschließend ist.

Zur Software gehören die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

  1. Betroffene Wirtschaftsjahre

Das BMF-Schreiben zur Sofortabschreibung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (z.B. Wirtschaftsjahr 2021 und abweichendes Wirtschaftsjahr 2020/2021).

  1. Betroffene Steuerpflichtige

Die dargestellten Grundsätze gelten sowohl für bilanzierende Unternehmen als auch für Steuerpflichtige, die eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte erzielen, können von der Sofortabschreibung profitieren.

Noch nicht abschließend geklärt ist aus unserer Sicht die Frage, ob dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Abschreibungsdauer ein Wahlrecht (bisherige oder einjährige Nutzungsdauer) zusteht. Der Wortlaut des BMF-Schreibens („kann … eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden“) könnte auf ein solches Wahlrecht hindeuten.

„Digital jetzt“

Vor kurzem haben wir Sie über das Förderprogramm „go-digital“ informiert, mit dem das Bundeswirtschaftsministerium Beratungsleistungen zur Digitalisierung von Unternehmen fördert. Werden tatsächlich Investitionen im Bereich der Hard- und Software getätigt, hilft unter Umständen das digitale Förderprogramm des Bundes „Digital jetzt“ finanziell weiter.

Das Programm „Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU“ unterstützt Investitionen in Soft- und Hardware für die interne und externe Vernetzung des Unternehmens. Außerdem soll es finanziell dazu anregen, Beschäftigte im Umgang mit digitalen Technologien weiterzubilden. Die Förderung läuft noch bis Ende 2023. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Hier ein kleiner Überblick über die Eckpunkte:

  1. Förderberechtigung

Förderberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus allen Branchen (inklusive Handwerk und freie Berufe), die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 3 bis 499 Beschäftigte (auf Vollzeitäquivalente bezogen)
  • Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, in der die Investition erfolgt
  • Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung

Das Unternehmen darf zusammen mit seinen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen die Voraussetzungen für die Mitarbeiterzahl nicht überschreiten.

Start-Ups können gefördert werden, wenn bereits ein signifikanter Geschäftsbetrieb mit ausreichend Umsätzen erkennbar ist. Das Start-up muss die Gründungsphase abgeschlossen haben, eine Rechtsform gewählt haben und ins Handelsregister eingetragen sein. Außerdem sollte ein erster Jahresabschluss vorliegen.

Nicht förderberechtigt sind:

  • Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung
  • Gemeinnützige Unternehmen, Stiftungen und Vereine
  • Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen
  • Unternehmen in Gründung
  • Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014)
  1. Fördermodule

Das Programm enthält zwei Fördermodule:

  • Fördermodul 1: Investition in digitale Technologien

Damit werden Investitionen in konkret zu benennende digitale Technologien (in der Regel Drittleistungen) und damit verbundene Prozesse und Implementierungen gefördert. Insbesondere gehören dazu Investitionen in Hard- und Software, welche die interne und externe Vernetzung der Unternehmen fördern unter Beachtung verschiedener Aspekte (z.B. datengetriebene Geschäftsmodelle, Künstliche Intelligenz, Cloud-Anwendungen, BigData, Einsatz von Hardware (beispielsweise Sensorik, 3D-Druck), IT-Sicherheit und Datenschutz).

  • Fördermodul 2: Investition in die Qualifizierung von Mitarbeitern

Damit werden Investitionen in Qualifizierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter im Umgang mit digitalen Technologien gefördert. Beispiele: Qualifizierungen oder Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalen Transformationen, zur digitalen Strategie, in digitalen Technologien, in IT-Sicherheit und Datenschutz, zu digitales und agiles Arbeiten oder in digitalen Basiskompetenzen. Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen im Zusammenhang mit den Zielen der Digitalisierung des Unternehmens stehen. Das Qualitätsniveau der Weiterbildungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen muss durch eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder eine Akkreditierung nach AZAV belegt sein.

Hinweis: Unternehmen können in einem oder in beiden Modulen eine Förderung beantragen.

  1. Förderfähige Kosten

Die Investitionen sind förderfähig, wenn ein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben und den Förderzielen von „Digital jetzt“ besteht. Das bedeutet, dass die Investitionen mit neuen Funktionen bzw. grundlegenden Verbesserungen (sog. Potenzialhebung) mit Blick auf die bestehende Ausgangssituation der Digitalisierung im Unternehmen verbunden sind.

Voraussetzung für die Förderung der Module ist ein sog. Digitalisierungsplan. Dort sind das Investitionsvorhaben nach Modul 1 und/oder 2 sowie die Art der Investition zu erläutern. Hierzu sind der Status quo der Digitalisierung im Unternehmen, die zu erreichenden Ziele des Investitionsvorhabens, insbesondere die zu erwartenden langfristigen technischen und wirtschaftlichen Effekte sowie die Auswirkungen der geplanten Investitionen auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Digitalisierungsgrad des Unternehmens zu beschreiben. Es muss z.B. dargestellt werden, wie für das Unternehmen subjektiv neue Geschäftsmodelle und/oder Geschäftsfelder adressiert werden, die Marktposition gestärkt sowie Unternehmensprozesse bzw. Organisationsabläufe effizienter gestaltet werden oder wie die IT-Sicherheit im Unternehmen erhöht wird.

Im Ergebnis wird die Förderfähigkeit der Investitionen unter Berücksichtigung der Ausgangslage des Unternehmens und der Zielstellung des Vorhabens ermittelt.

Hinweis: Förderfähig sind nur Vorhaben, die im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen haben.

  1. Nicht förderfähige Kosten

Folgende Investitionen werden nicht gefördert:

  • Standardhardware bzw. Standardsoftware, die nicht direkt im Bezug zum Digitalisierungsvorhaben oder den Förderzielen stehen
  • Ersatz- oder Routine-Investitionen (z.B. zusätzliche Computer für eine wachsende Mitarbeiterzahl, Updates von Software ohne grundlegende neue Funktionen)
  • Erstmalige Grundausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Anschaffungen zur Umsetzung von gesetzlichen Auflagen (z.B. Kassensicherungsverordnung)
  • Zusatzausgaben wie z.B. Personal-, Verwaltungs- und Reiseausgaben des antragstellenden Unternehmens
  • Leistungen von Unternehmen, die mit dem antragstellenden Unternehmen verbunden sind (z.B. Tochterunternehmen in einem Konzern)
  • Einsatz von eigenen Entwicklungskapazitäten für Innovationen des antragstellenden Unternehmens
  • Beratungsleistungen (z.B. zur Erstellung des Digitalisierungsplans)

Hinweis: Die Beratungsleistungen zur Umsetzung der Digitalisierung können unter Umständen über das Förderprogramm „go-digital“ gefördert werden.

  1. Höhe der Förderung

Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 € pro Unternehmen, bei Investitionen von Wertschöpfungsketten und/oder -netzwerken bis zu 100.000 € pro Unternehmen.

In Modul 1 sowie bei kumulativer Inanspruchnahme der Module 1 und 2 beträgt die minimale Fördersumme 17.000 €, in Modul 2 liegt diese bei 3.000 €. Beispiel: Erhält das Unternehmen eine Förderquote von 50 %, müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 34.000 € (Modul 1 bzw. Modul 1&2 kumuliert) bzw. 6.000 € (Modul 2) betragen. Erst dann kann das Unternehmen eine Förderung beantragen.

Der Förderzuschuss bemisst sich anteilig an den Investitionskosten des Unternehmens. Die Förderquote ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

3 bis 50 Beschäftigte                      bis zu 40 %

51 bis 250 Beschäftigte                 bis zu 35 %

251 bis 499 Beschäftigte              bis zu 30 %

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderquote erhöht werden:

  • Wenn mehrere Unternehmen innerhalb einer Wertschöpfungskette bzw. eines -netzwerks arbeitsteilig miteinander kooperieren und im Rahmen einer gemeinsamen Zielstellung gleichzeitig in Digitalisierung investieren, z.B. in unternehmensübergreifende IT-Geschäftskonzepte (+ 5 Prozentpunkte)
  • Investitionen zur Erhöhung der IT-Sicherheit im Unternehmen, inklusive Datenschutz (+ 5 Prozentpunkte).
  • Investitionen in strukturschwachen Regionen (+ 10 Prozentpunkte)

Was unter den Begriffen „Wertschöpfungskette oder –netzwerk“ zu verstehen ist bzw. welche Regionen als strukturschwach anzusehen sind, entnehmen Sie bitte den FAQs des Bundewirtschaftsministeriums.

  1. Verfahren

Derzeit besteht eine extrem hohe Nachfrage nach dem Förderprogramm. Deshalb muss sich das Unternehmen vorab über ein Online-Portal registrieren. Die verfügbaren Kontingente für die Antragstellung werden monatlich per Zufallsverfahren vergeben. Zur Teilnahme an der monatlichen Ziehung melden Sie sich als registriertes Unternehmen im Förderportal für „Digital jetzt“ an und füllen das Formular unter „Losverfahren“ aus. Die Ziehung erfolgt jeweils am 15. eines Monats. Die aktive Bestätigung, dass Sie am Losverfahren für das nächste monatliche Kontingent teilnehmen möchten, ist für jeden Ziehungszeitpunkt erneut notwendig!

Ausgewählte registrierte Unternehmen werden automatisch benachrichtigt und können anschließend einen Antrag vorbereiten und einreichen. Zur Antragstellung melden Sie sich als ausgeloster Antragsteller im Förderportal für „Digital jetzt“ an und gehen auf Antragsübersicht. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über dieses Förderportal. Alle notwendigen Informationen und Unterlagen (z.B. Digitalisierungsplan, De-minimis-Erklärung) werden hier eingegeben bzw. digital hochgeladen.

Wichtig: Sie dürfen keinen Antrag stellen, wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde (z.B. rechtsverbindliche Bestellung, Erteilung des Auftrags zur Erbringung einer Dienstleistung).

Sobald Sie einen Förderbescheid erhalten, können Sie ab dem im Bescheid genannten Datum mit den Maßnahmen beginnen. In der Regel muss das Vorhaben innerhalb von 12 Monaten (Bewilligungszeitraum) umgesetzt werden. In Ausnahmefällen enthält der Zuwendungsbescheid einen kürzeren Bewilligungszeitraum.

Nach Abschluss der Maßnahmen müssen Sie über das Förderportal einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsstelle zur Prüfung einreichen.

Nach positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Zuschuss.

  1. Verhältnis zu anderen Förderprogrammen

Grundsätzlich können Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme (EU, Bund oder Länder) gefördert werden, nicht noch einmal durch „Digital jetzt“ unterstützt werden.

Die beiden Förderprogramme „go-digital“ und „Digital jetzt“ bauen aufeinander auf. Das bedeutet, dass ein Unternehmen über „go-digital“ eine geförderte Beratung erhalten kann und die anschließende Investition im Bereich der Hard- und Software sowie der Qualifizierung der Mitarbeiter über „Digital jetzt“ bezuschusst werden kann. Die Implementierung der Soft- und Hardware kann über „Digital jetzt“ gefördert werden, soweit sie nicht bereits Gegenstand der Förderung über das Programm „go-digital“ ist.

  1. De-minimis-Regelung

Auch beim Förderprogramm „Digital jetzt“ ist die De-minimis-Regelung zu beachten. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem EU-Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren darf den Betrag von 200.000 € nicht überschreiten. Deshalb müssen die bisherigen De-minimis-Beihilfen des Antragstellers einschließlich der verbundenen Unternehmen bei Antragstellung in der sog. De-minimis-Erklärung angegeben werden.

Wir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen Ihr Interesse geweckt haben. Detaillierte Informationen erhalten Sie zusätzlich auf der Homepage des Bundewirtschaftsministeriums.

Go digital!

Über den Digitalbonus Bayern hatten wir an dieser Stelle bereits informiert. Damit werden kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. € bei der Digitalisierung unterstützt. Gehört Ihr Unternehmen nicht zur Zielgruppe?  Möchten Sie aber trotzdem die Digitalisierung vorantreiben? Wollen Sie z.B. neue Homeoffice-Arbeitsplätze einrichten? Dann kommt für Sie vielleicht das Förderprogramm des Bundes „go-digital“ in Frage.

Das Förderprogramm „go-digital“ fördert gezielte Beratungs- und Umsetzungsleistungen durch autorisierte Beratungsunternehmen in den Modulen „Digitalisierte Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“ in kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen (KMU) und des Handwerks. Auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums werden alle autorisierten Beratungsunternehmen mit den entsprechenden Kontaktdaten und den autorisierten Beratungsmodulen veröffentlicht.

Haben Sie sich für ein Beratungsunternehmen entschieden, berät es Sie fachlich und begleitet Sie bei der Umsetzung der Maßnahmen. Ein weiterer Pluspunkt: das Beratungsunternehmen übernimmt für Sie alle Formalitäten von der Antragstellung bis hin zum Verwendungsnachweis.

Das Förderprogramm läuft noch bis zum 31.12.2021. Wenn Sie sich dafür interessieren, sollten Sie sich demnächst mit einem autorisierten Beratungsunternehmen in Verbindung setzen. So können Sie sicherstellen, dass Ihnen noch genügend Zeit zur Umsetzung bleibt.

  1. Förderberechtigung

Förderberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • weniger als 100 Mitarbeiter bei Vertragsabschluss (auf Vollzeitäquivalente bezogen)
  • Vorjahresumsatz oder Vorjahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. €
  • Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
  • Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung

Das Unternehmen darf zusammen mit seinen Partnerunternehmen und mit seinen verbundenen Unternehmen die Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz/Bilanzsumme nicht überschreiten.

Start-Ups können gefördert werden, wenn bereits ein signifikanter Geschäftsbetrieb mit ausreichend Umsätzen erkennbar ist.

Nicht förderberechtigt sind:

  • Unternehmen der Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Rechts- und Steuerberatung sowie Weiterbildung u. ä.
  • Freie Berufe nach § 18 EStG
  • Gemeinnützige Unternehmen, Stiftungen und Vereine
  • Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur
  • Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014)
  1. Fördermodule

Gefördert werden die Maßnahmen in folgenden drei Fördermodulen:

  • Modul Digitalisierte Geschäftsprozesse – damit sollen Arbeitsabläufe im Unternehmen möglichst durchgängig digitalisiert werden.
  • Modul Digitale Markterschließung – dieses Modul umfasst die Beratung zu den zahlreichen Aspekten eines professionellen Online-Marketings.
  • Modul IT-Sicherheit – hier geht es vor allem darum, betriebliche IT-Sicherheitsmanagementsysteme zu erstellen bzw. zu optimieren. Damit sollen u.a. Risiken und wirtschaftliche Schäden durch Cyberkriminalität verringert werden.
  1. Geförderte Leistungen

Gefördert werden nur Beratungen und Leistungen, die den Anforderungen an die Module entsprechen. Die Beratungsleistung besteht dabei aus zwei Schritten:

  • Potenzialanalyse und Erstellung eines groben Realisierungskonzepts
  • Konkretisierung und Umsetzung des Realisierungskonzepts

Nähere Informationen zur Leistungsbeschreibung erhalten Sie hier.

  1. Höhe der Förderung

Grundsätzlich gilt: Beratungsleistungen werden mit einer Förderquote von 50% auf einen maximalen Beratertagessatz von 1.100 € netto gefördert. Der Förderberechtigte trägt nur seinen Eigenanteil. Der Förderumfang beträgt maximal 30 Beratertage in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

  1. Ablauf der Projektförderung

Ihr Unternehmen stimmt mit dem autorisierten Beratungsunternehmen ein mögliches Förderprojekt ab. Soll eine Projektförderung beantragt werden, schließen Sie einen Beratungsvertrag ab über die Inhalte der Beratungs- und Umsetzungsleistungen (sog. Projektplan), die Anzahl der Beratungstage, die Honorarleistung und die Eigenbeteiligung. Der Vertrag steht unter der Bedingung, dass er erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids wirksam wird.

Das Beratungsunternehmen stellt für Sie den Förderantrag. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids kann mit der Beratungs- und Umsetzungsleistung zu dem im Zuwendungsbescheid bestätigten Startdatum begonnen werden. Für die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen gilt eine Besonderheit: Hier können Sie das Projekt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die vorherige Bestätigung durch den Zuwendungsbescheid beginnen. Dieses Vorgehen erfolgt aber auf eigenes Risiko. Sollte Ihr Förderantrag später nicht bewilligt werden, müssen Sie alle Kosten selbst tragen.

Nach einer Projektlaufzeit von maximal sechs Monaten erstellt das Beratungsunternehmen eine Rechnung über die Eigenbeteiligung, die ihr Unternehmen selbst tragen muss, sowie einen sog. Verwendungsnachweis.

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises wird dem Beratungsunternehmen der Zuschuss ausgezahlt und dem geförderten Unternehmen eine entsprechende De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

  1. De-minimis-Regelung

Abschließend noch eine Anmerkung zur De-minimis-Regelung: Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem EU-Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren darf den Betrag von 200.000 € nicht überschreiten. Deshalb müssen die bisherigen De-minimis-Beihilfen des Förderberechtigten einschließlich der verbundenen Unternehmen bei Antragstellung in der sog. De-minimis-Erklärung angegeben werden.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann schauen Sie doch auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums vorbei.

Dort finden Sie übrigens auch Informationen zum Förderprogramm „Digital jetzt“. Die beiden Förderprogramme „go-digital“ und „Digital jetzt“ bauen aufeinander auf. Das bedeutet, dass ein Unternehmen über „go-digital“ eine geförderte Beratung erhalten kann und die anschließende Investition im Bereich der Hard- und Software sowie der Qualifizierung der Mitarbeiter über „Digital jetzt“ bezuschusst werden kann.

Digitalbonus Bayern

Möchten Sie die Prozesse in Ihrem Unternehmen noch mehr digitalisieren oder die IT-Sicherheit verbessern? Dann kommt für Sie vielleicht der Digitalbonus Bayern in Frage. Dieses Förderprogramm wurde jetzt bis zum 31.12.2023 verlängert. Anhand der folgenden Übersicht können Sie eine erste Einschätzung vornehmen, ob der Digitalbonus für Sie interessant sein könnte.

  1. Gegenstand der Förderung

Der Digitalbonus unterstützt kleine Unternehmen, sich für die Herausforderungen der digitalen Welt zu rüsten. Hier gibt es zwei Förderbereiche:

  • Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen
    Beispiele: Digitalisierung von analogen Tätigkeiten, digitale Verbindung von vorher unverbundenen Teilprozessen (Vernetzung)
  • Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit

Um eine Förderung zu erhalten, müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 4.000€ betragen.

  1. Antragsberechtigung

Die Förderung bekommen kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die in Bayern eine Betriebsstätte haben. Die geförderte Maßnahme muss in dieser Betriebsstätte zum Einsatz kommen.

Kleine Unternehmen sind solche Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio.€ haben.

Ein gewerbliches Unternehmen ist ein Gewerbebetrieb iSd § 2 GewStG.

Nicht förderberechtigt sind:

  • Freiberufler, auch wenn sie eine gewerbliche Rechtsform haben (z.B. GmbH & Co. KG)
  • Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien und ähnliche Einrichtungen
  • Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur und Fischerei (soweit nicht Verarbeitung und Vermarktung)
  • von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen nach § 3 GewStG (Ausnahme: Inklusionsunternehmen und gemeinnützige GmbHs)
  • gemeinnützige GmbHs, Vereine oder andere Organisationen, die nicht ausschließlich wirtschaftlich tätig sind
  • insolvente Unternehmen
  1. Förderfähige Kosten

Gefördert werden nur die Leistungen eines externen Anbieters einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahmen notwendigen IKT-Hardware und IKT-Software. Zu diesen Leistungen gehört die Entwicklung, Einführung und Verbesserung der entsprechenden Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse. Eine Verbesserung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn bei bestehenden Produkten, Dienstleistungen und Prozessen erstmals digitale Systeme eingesetzt werden oder der Digitalisierungsgrad auf den neuesten Stand erhöht wird. Damit soll der Einsatz einer veralteten Technik verhindert werden.

Die IKT-Hardware umfasst die Technik der Information und Kommunikation. Dazu zählen Computer, Server, Speicher, Sensoren, Datenübertragung über Glasfaser oder Funk, Sender/Empfänger, Internetverbindung, Router, Multiplexer, Firewalls usw.

Die zuwendungsfähigen Leistungen umfassen auch die Einführung der entwickelten Lösungen (z.B. Einrichtung, Installation, individuelle Anpassungen, Programmierungen, Schulungen, technische Dokumentation).

Bei der Verbesserung von Webseiten sind nur solche Aufwendungen förderfähig, die einen erheblichen unmittelbaren Mehrwert für die betrieblichen Abläufe schaffen (z.B. interaktive Einbindung von Kundeneingaben).

Lizenz- und Systemservicegebühren sind für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten (entspricht dem maximalen Bewilligungszeitraum) zuwendungsfähig.

Maßnahmen zum Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems im Unternehmen sind dann förderfähig, wenn am Ende ein Zertifikat erreicht wird (z.B. nach ISO 27001) und der Dienstleister von der Deutschen Akkreditierungsstelle anerkannt ist.

Im Rahmen der IT-Sicherheit sind die individuell auf das Unternehmen abgestimmten Lösungen oder die dahingehende Umstellung von einer Standardlösung förderfähig. Auch hier müssen die Leistungen von einem externen Anbieter erbracht werden.

  1. Nicht förderfähige Kosten

Die Aufwendungen für folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

  • Maßnahmen, die bereits begonnen wurden (rechtsverbindliche Bestellung oder Erteilung eines Auftrags – schriftlich oder mündlich)
  • Standard-Webseiten (herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- oder Produktpräsentation ohne tiefe Einbindung in die betrieblichen Abläufe)
  • Standard-Webshops (z.B. Standard-Shop-Templates ohne zusätzliche Anpassungsdienstleistungen)
  • Standard-Online-Marketing-Maßnahmen (z.B. Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing, E-Mail-Marketing, Newsletter und CRM-Systeme für Marketing)
  • Standard-Software (z.B. herkömmliche Bürosoftware und Betriebssysteme)
  • Standard-Hardware (z.B. PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone, Telefonanlagen inkl. Software und Exchange Server)
  • Server-Hardware inkl. Betriebssystem im Bereich der IT-Sicherheit
  • Ersatzbeschaffungen
  • Geräte, Anlagen und Maschinen inkl. Software, bei denen nicht die weitreichende digitale Weiterverarbeitung der Daten im Vordergrund steht (z.B. Produktionsanlagen, CNC-Fräsmaschinen, Säge-/Abbundmaschinen, Druckmaschinen, Industrieroboter, Automatisierungsanlagen, Oszillografen, Fluorimeter)
  • Maßnahmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. digitale Kassen, E-Mail-Archivierung)
  • Leistungen, die für konkrete Maßnahmen im Rahmen einer Beratung, Planung oder Strukturierung des Projekts (Projektbegleitung) erbracht werden
  • IKT-Lösungen, die gegen Entgelt in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen und die dort eine förderfähige Maßnahme darstellen (Vermeidung einer Doppelförderung)
  • Maßnahmen, die über Mietkauf und Leasing finanziert werden
  • Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Aufwendungen unter 4.000 €
  • Maßnahmen, die bereits im Rahmen anderer Programme gefördert werden

Da grundsätzlich nur Leistungen externer Anbieter zuwendungsfähig sind, werden Personal-, Verwaltungs- und Reisekosten des Unternehmens sowie eigene Entwicklungskapazitäten nicht berücksichtigt. Kosten für den IT-Sicherheitsbeauftragten bzw. für den Datenschutzbeauftragten sind ebenfalls nicht förderfähig.

Da die geförderte Maßnahme innerhalb von 18 Monaten nach Erlass des Förderbescheids beendet sein muss, werden die im Bewilligungszeitraum anfallenden Lizenzkosten und Systemservicegebühren, die über den Zeitraum von 18 Monaten hinausgehen, nicht gefördert. Hier muss das Angebot des IT-Dienstleisters entsprechend auf 18 Monate aufgeschlüsselt werden.

  1. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung hängt davon ab, ob Sie einen Digitalbonus Standard oder einen Digitalbonus Plus erhalten.

a. Digitalbonus Standard

Der Digitalbonus Standard beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber 10.000 €. Sie können den Digitalbonus Standard für jeden Förderbereich einmal bekommen. Eine Kombination mit dem Digitalbonus Plus ist jedoch nicht möglich.

b. Digitalbonus Plus

Der Digitalbonus Plus wird nur für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt gewährt. Er beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, maximal aber 50.000 €. Den Digitalbonus Plus können Sie nur einmal bekommen. Sie müssen sich also für einen der beiden Förderbereiche entscheiden.

Ob ein Projekt einen besonders hohen Innovationsgehalt aufweist, ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Folgende Kriterien werden dabei berücksichtigt:

  • Modellcharakter
  • deutlich besserer Digitalisierungsgrad
  • hoher messbarer Mehrwert
  • echte Transformation (neues andersartiges Geschäftsmodell)
  • Bedienung neuer Märkte
  • mit digitalem Produkt/Dienstleistung wird Neuland betreten
  • Produkt/Dienstleistung erhält durch den IKT-Einsatz völlig neue Einsatzmöglichkeiten/Funktionalitäten
  • signifikante Änderung von Pro

Häufig wird der Digitalbonus Plus für die Optimierung von Unternehmensprozessen durch den Einsatz von ERP-, CRM-, Dokumentmanagement- und Warenwirtschaftssystemen gewährt. Ein reiner Lizenzkauf einer auf dem Markt verfügbaren (Branchen-)Software bzw. eine vergleichbare Individualprogrammierung kann per se nicht als innovativ angesehen werden. Eine darüber hinaus gehende innovative Besonderheit der Maßnahme (z.B. technisch besonders anspruchsvolle Lösung, branchenspezifische Besonderheit, hoher Grad an Vernetzung) können ein Projekt zu einem Plus-Projekt machen.

Ob der Digitalbonus Plus in Betracht kommt, sollte vor Antragstellung unbedingt mit der zuständigen Bewilligungsstelle abgeklärt werden.

  1. Verfahren

Den Förderantrag stellen Sie online bei der zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsstelle). Welche Unterlagen Sie hierfür benötigen, entnehmen Sie bitte dem Musterantrag unter Service & Download auf der Homepage des  Bayerischen Wirtschaftsministeriums.

Wichtig: Sie dürfen keinen Antrag stellen, wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde. Ein Verstoß kann strafrechtliche Konsequenzen haben (Subventionsbetrug).

Nach dem elektronischen Versand müssen Sie den Antrag ausdrucken und unterschreiben. Dieser unterschriebene Antrag muss innerhalb von vier Wochen per Post an die Bewilligungsstelle geschickt werden. Bei Überschreiten dieser Vier-Wochen-Frist erfolgt keine Förderung.

Nach dem elektronischen Versand erhalten Sie eine Bestätigung per Email. Ab diesem Zeitpunkt können Sie auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen und entsprechende Verträge abschließen. Sie müssen nicht den Zuwendungsbescheid abwarten.

Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid mit einer De-minimis-Bescheinigung (siehe dazu: häufig gestellte Fragen zu De-minimis). Wenn Sie keine Förderung erhalten, bekommen Sie einen entsprechenden Ablehnungsbescheid.

Die geförderte Maßnahme muss innerhalb des Durchführungs- und Bewilligungszeitraums (maximal 18 Monate) vollständig umgesetzt werden. Dieser Zeitraum wird im Bescheid unter Ziffer 2 festgelegt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen auch alle Rechnungen bezahlt werden.

Nach der Durchführung der geförderten Maßnahmen müssen Sie einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsstelle zur Prüfung einreichen. Das Muster für einen solchen Verwendungsnachweis finden Sie hier.

Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Zuschuss.

Neben dem Digitalbonus aus Bayern gibt es übrigens noch weitere Förderprogramme des Bundes, in denen auch Freiberufler oder Mittelständler mit bis zu 499 Beschäftigten gefördert werden können:

  • Go-digital: Das Programm go-digital fördert kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Handwerksbetriebe und freie Berufe mit weniger als 100 Beschäftigten. Gefördert werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen in den Bereichen „Digitalisierte Geschäftsprozesse“,

 „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums.

  • Digital jetzt: Zielgruppe des Programms „digital jetzt“ sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks sowie der freien Berufe mit drei bis zu 499 Beschäftigten. Gefördert werden folgende Vorhaben mit Zuschüssen von mindestens 17.000 €: Investitionen in digitale Technologien und die damit verbundenen Prozesse und Implementierungen, Investitionen in Qualifizierungsmaßnahmen für das Personal im Umgang mit digitalen Technologien.

Wichtig!  Die Förderquote ist hier nach Unternehmensgröße gestaffelt. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu begrenzen, gelten für alle bis zum 30.6.2021 eingehenden Anträge höhere Förderquoten. Ab dem 1.7.2021 gelten dann wieder die ursprünglich vorgesehenen Förderquoten. Nähere Informationen zu den Fördermöglichkeiten finden Sie auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums.