Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

Waren nach GB senden

Welche Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Warensendungen nach Großbritannien und Nordirland bringt der Brexit mit sich?

  1. Braucht Ihr Unternehmen eine britische EORI-Nummer?

Grundsätzlich gilt: Wer im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) eine Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung abgibt, muss eine britische EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number/Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) beantragen. Diese Nummer ist notwendig, um Zollanmeldungen abgeben zu können. Sie gilt in der gesamten EU.

Die EORI-Nummer hatte in der Vergangenheit die deutsche Zollnummer EU-weit ersetzt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs ergeben sich ab 2021 folgende Änderungen:

– Britische EORI-Nummern aus der Zeit vor dem Brexit verlieren ihre Gültigkeit.

– EORI-Nummern, die in einem der Mitgliedstaaten erteilt wurden, verlieren im Vereinigten Königreich ihre Gültigkeit.

Leider habe die Briten den Namen EORI beibehalten, so dass es ab 2021 zwei verschiedene EORI-Nummern gibt. Das eine ist die EU-EORI (die wie bisher in allen Mitgliedstaaten gilt), das andere ist die britische GB-EORI.

Wann muss ein deutsches Unternehmen im Vereinigten Königreich eine Zollanmeldung abgeben? Das ist z.B. dann der Fall, wenn der deutsche Verkäufer DDP (Delivered Duty Paid) vereinbart hat und deshalb die Waren auf eigene Kosten und Gefahr bis zu einem Bestimmungsort im Importland liefern und dabei alle anfallenden Formalitäten erledigen sowie alle Kosten und Einfuhrabgaben tragen muss. Hat das deutsche Unternehmen keine Niederlassung im Vereinigten Königreich, benötigt es einen sog. Zollvertreter, der Zollanmeldungen bei der britischen Zollbehörde anmeldet.

Wann braucht ein deutsches Unternehmen keine GB-EORI? Das ist dann der Fall, wenn der Geschäftspartner in Vereinigten Königreich die Zollabwicklung übernimmt.

  1. Besteuerung des Warenverkehrs

Änderungen für grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien (England, Schottland und Wales) ergeben sich vor allem für Online-Händler und Online-Marktplätze.

  1. Benutzen Sie für Ihre Geschäfte in Großbritannien Online-Marktplätze?

Verwendet ein Unternehmen eine Website oder eine Mobiltelefon-App zur Abwicklung seines Warenverkaufs, wird es von den britischen Finanzbehörden als Online-Marktplatz (kurz OMP) eingestuft, wenn folgende Bedingungen alle erfüllt sind:

  • Das Unternehmen legt in irgendeiner Form die Bedingungen für Warenlieferung an den Kunden fest.
  • Es ist in irgendeiner Form an der Autorisierung/Abwicklung von Kundenzahlungen beteiligt.
  • Es ist in irgendeiner Weise an der Warenbestellung bzw. Warenlieferung beteiligt.

Ein Unternehmen wird nicht als OMP eingestuft, wenn es eine der folgenden Leistungen erbringt:

  • Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Warenlieferung oder
  • Auflistung der Waren bzw. Werbung dafür oder
  • Weiterleitung oder Vermittlung von Kunden an andere Websites/Mobiltelefon-Apps, auf denen Waren zum Verkauf angeboten werden, ohne dass das weiterleitende Unternehmen selbst in die nachfolgenden Umsätze eingebunden ist.

Ob Sie für Ihre Geschäfte OMPs benutzen, sollten Sie unbedingt klären. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Rechtsanwalt. Evtl. können auch die Berufsverbände bzw. entsprechende Interessensvertretungen hierzu Auskunft geben.

  1. Liefern Sie Waren direkt nach Großbritannien?

Waren werden direkt nach Großbritannien geliefert, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Verkaufs außerhalb von Großbritannien befinden und später nach Großbritannien importiert werden. Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt ab vom Wert der Sendung. Als Warengrenzwert wurden hier £ 135 festgelegt, was auch dem Grenzwert für die Zollbefreiung entspricht. Dieser Grenzwert basiert auf dem Netto-Verkaufspreis. Sind Transport- und Versicherungskosten nicht im Verkaufspreis inbegriffen und werden sie gesondert auf der Rechnung ausgewiesen, bleiben sie bei der Berechnung außen vor ebenso wie andere Steuern und Abgaben. Der Warengrenzwert gilt für den Gesamtwert der Sendung und nicht für die einzelnen Waren innerhalb der Sendung.

  • Überschreitet der Wert der Sendung £ 135 nicht und hat der Kunde keine britische Umsatzsteuernummer?

Für die Warensendung fällt keine britische Einfuhrumsatzsteuer an, sondern britische Umsatzsteuer wird zum Zeitpunkt des Verkaufs erhoben. Dies gilt auch für Kleinbetragssendungen bis £ 15, die nach der bisherigen Regelung als Import steuerbefreit waren.

Erforderlich sind Importanmeldungen und ordnungsgemäße Rechnungen mit britischer Umsatzsteuer. Wie diese Rechnungen aussehen müssen, hängt davon ab, wer Steuerschuldner ist. Dies wiederum hängt davon ab, ob die Lieferung durch einen OMP (siehe Punkt 1.a.) unterstützt wird:

  • Ist keine OMP beteiligt, schuldet das deutsche Unternehmen (Händler) die britische Umsatzsteuer. Unbedingt erforderlich ist hier eine britische Umsatzsteuerregistrierung; ist das Unternehmen nach den bisherigen Regelungen bereits zur britischen Umsatzsteuer registriert (z.B. bei Versandhandelsgeschäften), reicht dies in der Regel aus. Der Händler muss sicherstellen, dass der Warensendung eine Kopie der Umsatzsteuerrechnungen beigefügt ist oder von einem Zollagenten elektronisch hochgeladen wird.
  • Ist eine OMP beteiligt, gilt die OMP aus umsatzsteuerlicher Sicht als Lieferer und ist damit Steuerschuldner. In diesem Fall muss sich der deutsche Händler nicht zu britischen Umsatzsteuer registrieren lassen.

Die Regelungen gelten unabhängig davon, wo der Händler bzw. der OMP ansässig ist. Es kommt nur darauf an, dass sich die Waren zum Verkaufszeitpunkt außerhalb von Großbritannien befinden. Die Regelungen gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, Geschenke und bestimmte Leistungen aus Jersey und Guernsey.

  • Überschreitet der Wert der Sendung £ 135 nicht und hat der Kunde eine britische Umsatzsteuernummer?

Teilt der Kunde dem Händler bzw. dem OMP seine britische Umsatzsteuernummer mit, wird der Kunde Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren). Hier muss dann die Rechnung einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten.

  • Überschreitet der Wert der Sendung die Grenze von £ 135?

Bei einem Warenwert von mehr als £ 135 fallen Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zölle an. Wer Steuerschuldner ist, hängt von den Vereinbarungen zwischen dem Händler und seinem Kunden ab. In der Regel schuldet der Kunde die Einfuhrumsatzsteuer/Zölle – für den Händler sind die Lieferungen nicht in Großbritannien steuerpflichtig. In der Regel führt er hier nur steuerfreie Exporte aus.

Etwas anderes gilt, wenn der Händler die Einfuhr anmeldet: dann schuldet er die Einfuhrumsatzsteuer/Zölle. Ist er zur britischen Umsatzsteuer registriert, kann er die Einfuhrumsatzsteuer in der britischen Umsatzsteuererklärung zusammen mit dem Vorsteuerabzug melden (Saldierung beider Positionen ähnlich dem Reverse-Charge-Verfahren). Die Lieferung selbst unterliegt der britischen Umsatzsteuer.

  1. Liefern Sie Waren, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits nach Großbritannien importiert wurden und dort gelagert werden?

In diesem Fall gibt es keine £ 135-Grenze und der Händler muss sich zwingend zur britischen Umsatzsteuer registrieren lassen.

  • Ist keine OMP beteiligt?

Der Händler ist Steuerschuldner und muss den Umsatz mit britischer Umsatzsteuer abrechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde eine britische Umsatzsteuernummer hat oder nicht.

  • Ist eine OMP beteiligt und hat der Kunde eine britische Umsatzsteuernummer?

Der Händler ist Steuerschuldner und muss den Umsatz mit britischer Umsatzsteuer abrechnen. Dazu muss der OMP dem Händler die britische Umsatzsteuernummer des Kunden mitteilen.

  • Ist eine OMP beteiligt und hat der Kunde keine britische Umsatzsteuernummer?

Beim Warenverkauf ist der OMP Steuerschuldner, d.h. er versteuert die Lieferung an den britischen Kunden und führt die britische Umsatzsteuer ab. Der Händler erklärt im Zeitpunkt des Verkaufs einen fiktiven Umsatz an den OMP, der dem Nullprozentsteuersatz unterliegt. Diesen Nullprozentumsatz muss der Händler in seiner britischen Umsatzsteuererklärung erfassen.

Beim Import der Ware, der zeitlich vor dem Verkauf erfolgt ist, muss der Händler die Einfuhrumsatzsteuer in der britischen Umsatzsteuererklärung zusammen mit dem Vorsteuerabzug melden.

  1. Liefern Sie Waren nach Nordirland?

Nordirland bleibt weiterhin im Geltungsbereich des europäischen Umsatzsteuerrechts. Werden Waren aus der EU nach Nordirland an Kunden geliefert, die dort zur Umsatzsteuer registriert sind, liegt in der Regel eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Bei Lieferungen aus Nicht-EU-Ländern bzw. an Kunden ohne britische Umsatzsteuernummer gelten besondere Regelungen. Sollten Sie dazu Fragen habe, bitten wir Sie, sich persönlich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wie Sie inzwischen bemerkt haben, stellen sich im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen sehr viele Fragen. Unsere Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Steuern nach Brexit

Neben dem allesbeherrschenden Thema Corona gibt es derzeit tatsächlich auch noch andere steuerlich interessante Bereiche. Als Beispiel ist hier der Brexit zu nennen, dessen Folgen im Steuerrecht, insbesondere im Umsatzsteuerrecht, spürbar sind. Mit dem Ende der Übergangsphase unterliegen grenzüberschreitende Warenlieferungen und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen ab dem 1.1.2021 nicht mehr dem europäischen Umsatzsteuerrecht. Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit gehören der Vergangenheit an – innergemeinschaftliche Lieferungen gibt es nicht mehr. Welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat der Brexit etwa auf die Dienstleistungen?

Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte vor:

1. Besteuerung von Dienstleistungen
Mit Ablauf der Übergangsphase gibt es im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) keine Dienstleistungsfreiheit mehr. Umsatzsteuerrechtlich ist es als Drittlandsgebiet iSd § 1 Abs. 2a S. 3 UStG anzusehen. Dienstleistungen mit Großbritannien sind nach den für das
Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zu besteuern. Ausnahmen für Nordirland (wie z.B. beim Warenverkehr) gibt es hier nicht. Dienstleistungen sind dann in Deutschland nicht steuerbar (wie
bisher auch schon), sie müssen aber im Vereinigten Königreich nach den dortigen Regelungen versteuert werden.
a. Reverse-Charge-Verfahren (sog. B2B-Regel)
Wie bisher auch gilt das britische Reverse-Charge-Verfahren bei bestimmten Dienstleistungen (sog.B2B Leistungen). In diesem Fall muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende
Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten. Der leistende Unternehmer stellt dem Leistungsempfänger nur das Nettoentgelt in Rechnung. Der Kunde muss dann die entsprechende Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, kann er den Betrag aber auch selbst wieder als Vorsteuer geltend machen. Das Reverse-Charge-Verfahren gilt im Übrigen nur bei Leistungen an Unternehmen, nicht aber an Privatpersonen. Beispiele für Leistungen eines deutschen Unternehmens an einen Kunden im Vereinigten Königreich, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen:
– Beratungsleistungen
– Marketingleistungen
– Elektronische Leistungen (z.B. Zurverfügungstellung von Software)

Wichtig! Bevor Ihr Unternehmen das Reverse-Charge-Verfahren anwendet, müssen Sie überprüfen, ob Ihr Kunde ein Unternehmen und keine Privatperson ist. So können sie z.B. bei der britischen
Finanzbehörde HMRC überprüfen, ob die Umsatzsteuernummer Ihres britischen Kunden gültig ist.
Wichtig! Auf Ihrer Rechnung muss ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten sein sowie ein Hinweis auf den Übergang der Umsatzsteuerschuld.

b. Leistungen an Grundstücken und Gebäuden
Bei Leistungen an Grundstücken und Gebäuden gilt grundsätzlich, dass die Leistung dort erbracht wird, wo das Grundstück liegt. Das gilt unabhängig davon, wo Ihr Unternehmen oder Ihr Kunde ansässig ist. Liegt das Grundstück im Vereinigten Königreich, ist die grundstücksbezogene Leistung auch dort steuerbar. Ist der Geschäftskunde dort auch ansässig und besitzt er eine britische
Umsatzsteuernummer, ist das britische Reverse-Charge-Verfahren anwendbar. Das bedeutet, dass Ihr Unternehmen (sofern es nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist) in der Regel keine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nach englischem Recht erfüllen muss. Schwieriger wird es bei allen anderen Kunden (Privatperson, nicht im Vereinigten Königreich ansässiger Geschäftskunde, im Vereinigten Königreich ansässiger Geschäftskunde ohne britische
Umsatzsteuernummer). Ihr Unternehmen muss sich dann in der Regel zur britischen Umsatzsteuer registrieren und mit britischer Umsatzsteuer abrechnen.

Wichtig! Für bestimmte Bauleistungen findet ab dem 1.3.2021 ein besonderes inländisches Reverse Charge-Verfahren statt. Bei Bedarf können wir nähere Einzelheiten dazu in einem persönlichen
Gespräch klären.

c. Regelung „Use and Enjoyment“ bei bestimmten Dienstleistungen
Die „Use and Enjoyment“ Regelung gilt ausschließlich für folgende Dienstleistungen:
– Vermietung von Waren (incl. Langzeitvermietung von Transportmitteln)
– elektronisch erbrachte Dienstleistungen (nur B2B)
– Telekommunikationsleistungen (nur B2B)
– Warenreparaturen im Rahmen eines Versicherungsanspruchs (nur B2B)
– Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Die Regelung greift nur dann, wenn der Ort der Leistung nicht mit dem Ort der tatsächlichen Nutzung übereinstimmt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Besteuerung dort stattfindet, wo die
Dienstleistung genutzt oder ausgewertet wird. Sollte Ihr Unternehmen nach einer ersten Einschätzung solche Dienstleistungen erbringen, empfiehlt es sich, weitere Einzelheiten persönlich zu besprechen.

d. Leistungen im Zusammenhang mit einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung
Die Organisation von Veranstaltungen unterfällt grundsätzlich dem Reverse-Charge-Verfahren. Verkauft Ihr Unternehmen aber z.B. nur Eintrittskarten für eine öffentlich zugängliche Veranstaltung
(Ausstellungen, Messen, Seminare u.ä.), ist die Leistung im Vereinigten Königreich steuerbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintrittskarten an Geschäftskunden oder an Privatpersonen verkauft werden. Was Ihr Unternehmen steuerlich beachten muss, hängt davon ab, ob sie die Eintrittsberechtigung an einen im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer verkaufen, der zur britischen Umsatzsteuer registriert ist. Ist dies der Fall, findet das britische Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Damit bestehen für Sie in der Regel keine umsatzsteuerlichen Pflichten im Vereinigten Königreich. Bei allen anderen Kunden (Privatkunden, nicht im Vereinigten Königreich ansässige Geschäftskunden, im
Vereinigten Königreich ansässige Geschäftskunden ohne britische Umsatzsteuernummer) müssen Sie sich grundsätzlich zur britischen Umsatzsteuer registrieren und mit britischer Umsatzsteuer
abrechnen.

e. Restaurations- und Verpflegungsleistungen
Auch hier gilt, dass die Leistung im Vereinigten Königreich steuerbar ist, wenn sie dort erbracht wird. Das britische Reverse-Charge-Verfahren findet auch hier Anwendung, wenn der Geschäftskunde im Vereinigten Königreich ansässig und zur britischen Umsatzsteuer registriert ist. In allen anderen Fällen
muss sich Ihr Unternehmen zur britischen Umsatzsteuer registrieren lassen und mit britischer Umsatzsteuer abrechnen.

f. Elektronische Leistungen an Privatkunden

Zu den elektronischen Leistungen gehören beispielsweise:
– Radio- und Fernsehübertragungsleistungen
– Telekommunikationsleistungen
– Webinare
– Bereitstellung von Websites oder Web-Hosting-Diensten
– Fernwartung von Programmen und Geräten
– elektronische Zurverfügungstellung von Software und Software-Updates
– elektronische Zurverfügungstellung von digitalen Bildern oder Text (z.B. Fotos, E-Books und andere digitale Dokumente)

Erbringt das deutsche Unternehmen solche Leistungen an Privatkunden im Vereinigten Königreich, sind sie dort auch steuerbar. Das deutsche Unternehmen muss sich zur britischen Umsatzsteuer registrieren und britische Umsatzsteuer abführen. Wichtig! Das sog. MOSS-Verfahren darf für elektronische Leistungen ab dem 1.1.2021 nicht mehr verwendet werden. Für ab dem 1.1.2021 auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen mit Privatleuten im Vereinigten Königreich müssen sich die betroffenen Unternehmen vor Ort steuerlich registrieren, sofern sie die von Großbritannien festgesetzten Bagatellgrenzen überschreiten. Insoweit wirkt sich der Brexit spürbar negativ aus.

g. Sonstige Leistungen an Privatkunden (sog. B2C-Regel)
Die B2C-Grundregel lautet: Umsatzsteuerrechtlich ist der Ort der Leistung dort, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat, unabhängig von der Ansässigkeit des Privatkunden. In diesem Fall unterliegen die Leistungen grundsätzlich nicht der britischen Umsatzsteuer. Stattdessen ist die Leistung nach deutschem Umsatzsteuerrecht in Deutschland zu versteuern. Von der Grundregel gibt es aber eine Vielzahl von Ausnahmen! Dazu gehören etwa – wie oben dargestellt – Leistungen an Grundstücken, die „Use-and-Enjoyment“-Regelung, Vermietung von Transportmitteln, elektronisch erbrachte Leistungen und Leistungen in Zusammenhang mit Veranstaltungen. Zu steuerrechtlichen Problemen kann es bei Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 UStG kommen. Dazu gehören etwa Übersetzungs- und Beratungsdienstleistungen an britische Privatkunden. Nach
deutschem Verständnis sind diese Leistungen dort steuerbar, wo der Privatkunde ansässig ist. Die Leistungen sind damit nicht in Deutschland, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar. Nach Auskunft der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer liegt nach britischem Umsatzsteuerrecht der Ort der Leistung aber dort, wo der Leistende ansässig ist – in unserem Fall damit in Deutschland. Bei solchen Leistungen könnte es also dazu kommen, dass die Leistung weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich steuerbar wäre. Wie diese Problematik gelöst wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

2. Vorsteuervergütungsverfahren
Für Unternehmen, die im Vereinigten Königreich nicht umsatzsteuerpflichtig sind, dort aber Vorsteuern gezahlt haben, können sich diese Vorsteuern im sog. Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen. Wichtig! Anträge auf Erstattung von Vorsteuern, die vor dem 1.1.2021 von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Vereinigten Königreich gezahlt wurden, sind bis zum 31.3.2021 beim Bundezentralamt für Steuern zu stellen. Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30.9.2021, sondern sechs Monate früher! Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die nach dem 31.12.2020 entstehen, sind grundsätzlich bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königreichs nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmen, die außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sind, zu beantragen. Eine Ausnahme gilt hier für Nordirland im Hinblick auf Vorsteuern aus Warenbezügen: Erstattungsanträge sind insoweit an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten (sofern der Händler nicht in Großbritannien umsatzsteuerpflichtig ist und im Rahmen der britischen Umsatzsteuererklärung die Vorsteuer geltend machen kann). Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Homepage des Bundeszentralamts unter der Rubrik Unternehmen – Umsatzsteuer – Vorsteuervergütungsverfahren.

Angesichts der Komplexität des Themas haben wir uns auf die Grundzüge beschränkt. Wir sind uns bewusst, dass in der Praxis noch viele Details geklärt werden müssen. Unsere Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen Ihnen lediglich einen ersten Einblick in die Problematik geben. Bitte sprechen Sie uns persönlich an, damit wir Ihre Fragen konkret beantworten können.

Neues Jahr, neue Regeln

Auch wenn das Jahr 2020 ein besonderes war und viele Dinge anders als gewohnt gelaufen sind, gibt es auch heuer wieder ein Jahressteuergesetz und damit wieder ein paar steuerrechtliche Änderungen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, aber wir möchten schon vorab die wichtigsten Punkte vorstellen. Auch dieses Gesetz steht im Zeichen der Corona-Pandemie. Folgende Änderungen sind geplant:

  1. Homeoffice-Pauschale

Das Arbeiten von zu Hause aus soll in Pandemiezeiten unterstützt werden – und zwar unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Pauschale beträgt 5 € pro Tag im Homeoffice, höchstens aber 600 € im Jahr (dh für max. 120 Tage Homeoffice). Kann der Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer nachweisen, kann er wie gewohnt weiterhin die Werbungskosten dafür geltend machen; hier greift die Pauschale nicht, so dass sich hier auch nichts ändert.

Einen Wermutstropfen gibt es aber: Die Homeoffice-Pauschale wird in die sog. Werbungskostenpauschale eingerechnet und soll nicht zusätzlich gewährt werden. Diese Werbungskostenpauschale iHv derzeit 1.000 € wird bei Arbeitnehmern automatisch bei der Steuerberechnung abgezogen und soll typische Werbungskosten – wie zB Fahrtkosten oder Weiterbildungen – abdecken. Wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, etwa weil die Fahrtkosten sehr hoch sind, kann der Arbeitnehmer den höheren Betrag steuermindernd geltend machen.

Die Homeoffice-Pauschale gibt es nur für die Jahre 2020 und 2021. Wie es danach weitergeht, bleibt abzuwarten.

  1. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei

Bis Ende 2021 wird die Regelung des § 3 Nr. 28a EStG verlängert, wonach Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit war im Zuge der Corona-Pandemie eingeführt worden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden. Die Steuerfreiheit wird jetzt im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.

  1. Besteuerung von Mieteinnahmen

Bisher kann der Vermieter Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften nur dann steuerlich geltend machen, wenn die Miete mindestens 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt jetzt auf 50 %. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen. Die neue Grenze soll erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten.

  1. Erhöhung der Übungsleiterpauschale/Ehrenamtspauschale

Ab 2021 soll die Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 € auf 3.000 € erhöht werden und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 €. Bis zur jeweiligen Höhe sind die Einnahmen steuerfrei.

  1. Vereinfachter Spendennachweis

Bis zu einem Betrag von 300 € (derzeit 200 €) wird ein vereinfachter Spendennachweis möglich. Bis zu dieser Höhe ist dann kein förmlicher Spendennachweis erforderlich, sondern es reicht zB der Kontoausauszug der Bank als Nachweis aus. Die neue Obergrenze gilt ab 2021.

Hinweis: Wurde die Spende an bestimmte Organisationen geleistet, um von Corona Betroffenen zu helfen, gilt der vereinfachte Spendennachweis ohne betragsmäßige Begrenzung (s.a. BMF-Schreiben vom 9.4.2020). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss im Einzelfall geklärt werden.

  1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

In unserer Mandantenmitteilung vom 29.6.2020 haben wir darüber berichtet, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 € erhöht wurde. Ursprünglich war die Erhöhung auf 2020 und 2021 befristet. Diese Befristung wird jetzt aufgehoben, so dass der erhöhte Entlastungsbetrag auch ab 2022 weiterhin gilt.

  1. Erhöhung der steuerfreien Sachbezugsgrenze

Ab 2022 wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 € auf 50 € erhöht.

  1. Mehr Zeit für Zahlung des steuerfreien Corona-Bonus

Wie Sie bereits wissen, ist der aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Bonus bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei. Die Steuerbefreiung war bisher bis 31.12.2020 befristet, dh der Corona-Bonus konnte nur bis 31.12.2020 steuerfrei ausbezahlt werden. Diese Frist wird nun bis 30.6.2021 verlängert. Damit kann zB auch im Januar 2021 noch ein (Teil-)Betrag steuerfrei ausgezahlt werden. Aber Achtung! Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass der Corona-Bonus im ersten Halbjahr 2021 noch einmal iHv 1.500 € steuerfrei gewährt werden kann. Es bleibt dabei, dass der Bonus nur insgesamt einmal bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei bleibt. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung dieser steuerfreien Zusatzleistung wurde gestreckt!

  1. Änderungen bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften

Die bisherige Verrechnungsbeschränkung iHv 10.000 € wird auf 20.000 € angehoben.

  1. Weitere Änderungen außerhalb des JStG 2020
  • Ab 2021 steigt das Kindergeld um 15 € pro Monat. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und ab dem vierten Kind 250 € pro Monat. Der Kinderfreibetrag steigt von 5.172 € auf 5.460 €.
  • Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 € auf 2.928 € angehoben (je Elternteil: 1.464 €).
  • Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt für 2021 9.744 € und für 2022 9.984 €.
  • Ab 2021 werden die Behinderten-Pauschbeträge Bei einem Grad der Behinderung von 100 beträgt dann zB der Pauschbetrag 2.840 €. Der Pauschbetrag wird bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (statt bisher 25) gewährt. Neu eingeführt wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Über diese Fahrkostenpauschale hinaus können dann keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten mehr als außergewöhnliche Belastung steuermindern geltend gemacht werden.
  • Ab 2021 wird auch der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 auf 1.800 € erhöht. Außerdem wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1.100 €) neu eingeführt.
  1. Änderungen des Umsatzsteuersatzes

Abschließend möchten wir Sie noch daran erinnern, dass ab dem 1.1.2021 wieder die „alten“ Umsatzsteuersätze gelten. Der Regelsteuersatz beträgt dann wieder 19 % und der ermäßigte Steuersatz 7 %.