Corona – Steuerliche Unterstützungs-maßnahmen werden verlängert
Das Bundesfinanzministerium hat die steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise verlängert. Betroffen sind vor allem die Umsatzsteuer und das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Themengebiete:
- Spenden und Spendenaktionen (insbesondere von steuerbefreiten Körperschaften, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen u.a.)
- Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber
- fortgesetzte Zahlung einer Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
- Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG (eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen)
Die Verlängerung gilt grundsätzlich für alle Maßnahmen, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden. Das entsprechende BMF-Schreiben v. 12.12.2022 finden Sie hier.
Ausdrücklich nicht verlängert werden die Billigkeitsregelungen zur umsatzsteuerbaren Überlassung von Sachmitteln, Räumen, Arbeitnehmern und medizinischem Bedarf (BMF-Schreiben v. 9.4.2020 idF des BMF-Schreibens v. 18.12.2020, Abschnitt 2 bis 4). Die umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen laufen hier Ende 2022 aus. Weitere Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung bis 31.12.2022 finden Sie hier.