Im Streitfall erwarb der Kläger eine sog. Vorrats-GmbH. Anschließend brachte er in diese Vorrats-GmbH seine KG-Anteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen darin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang, der nicht nach § 6a GrEStG steuerfrei sei. Der BFH bestätigt nun diese Auffassung (Urteil v. 25.9.2024 – II R 46/22).

Die Einbringung eines KG-Anteils in eine GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im umwandlungsteuerlichen Sinn sei nur dann privilegiert, wenn die fünfjährige Vorbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG eingehalten werde. Das sei hier nicht der Fall, da der Kläger vor der Umwandlung nicht mehr als fünf Jahre an der Vorrats-GmbH beteiligt gewesen sei. Gründe für eine andere Auslegung des § 6a S. 4 GrEStG gebe es nicht.

Hinweis für die Praxis: Im Fall der Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns auf eine GmbH zur Neugründung gewährt der BFH die Steuerfreiheit nach § 6a GrEStG. Denn nach Ansicht des BFH muss die Vorbehaltensfrist nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden könne. Bei einer Ausgliederung zur Neugründung könne die Vorbehaltensfrist aber umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, weil die neu gegründete Gesellschaft erst durch die Ausgliederung entstehe.