Erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert
- Verlängerung des erhöhten Kurzarbeitergelds
Mit unserer Corona-Information 1/2022 hatten wir Sie über die geplante Verlängerung des Anspruchs auf erhöhtes Kurzarbeitergeld informiert. Das entsprechende Gesetz wurde jetzt endgültig beschlossen und ist bereits in Kraft getreten. Damit wurden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Wesentlichen bis zum 30.6.2022 verlängert. Die Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ist dagegen nicht verlängert worden, sondern zum 31.3.2022 ausgelaufen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
- Einkommen aus Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen werden, wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
- Die maximale Bezugsdauer beträgt 28 Monate.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber weiterhin zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aktuelle Informationen zum erleichterten Kurzarbeitergeld veröffentlicht (Stand: 31.3.2022).
- Verlängerung der Überbrückungshilfe IV – neuer Förderzeitraum April bis Juni 2022
Die Überbrückungshilfe IV wird unverändert bis Ende Juni 2022 fortgesetzt. Voraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Die förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Aufwendungen für Miete, Pacht, Kreditzinsen, Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Unternehmen, die für die Monate Januar bis März 2022 bereits die Überbrückungshilfe IV erhalten haben und noch weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für April bis Juni 2022 über einen Änderungsantrag erhalten. Wurde bisher noch keine Überbrückungshilfe IV beantragt, kann jetzt ein Erstantrag für den vollen Förderzeitraum von Januar bis Juni 2022 gestellt werden.
- Verlängerung der Neustarthilfe – neuer Förderzeitraum April bis Juni 2022
Soloselbständige können weiterhin die Neustarthilfe als „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ beantragen. Der verlängerte Förderzeitraum umfasst die Monate April bis Juni 2022. Bis zu 1.500 € monatlich stehen zur Verfügung, also insgesamt max. 4.500 € für den gesamten verlängerten Förderzeitraum. Der Antrag kann bereits gestellt werden.
Abschließend noch zwei wichtige Hinweise:
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- Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können sowohl bei der Überbrückungshilfe IV als auch bei der Neustarhilfe nur bis zum 15.6.2022 gestellt werden.
- Umsatzeinbrüche infolge der von den westlichen Staaten verhängten Sanktionen gegen Russland können nicht durch die Coronahilfen kompensiert werden. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs.