Ausländische Empfänger müssen ihre Kapitalerträge im Inland grundsätzlich versteuern. Sie unterliegen der sog. beschränkten Steuerpflicht. Zahlt z.B. die Bank Zinsen aus, muss sie die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das deutsche Finanzamt abführen. Der beschränkt Steuerpflichtige kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung dieser Kapitalertragsteuer beantragen, soweit dies nach dem deutschen Steuerrecht und den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens möglich ist.
Für künftig anfallende Kapitalertragsteuer kann der beschränkt Steuerpflichtige beim Bundeszentralamt für Steuern eine besondere Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG beantragen. Legt er der Bank eine solche Freistellungsbescheinigung vor, muss diese die Kapitalertragsteuer (teilweise) nicht mehr einbehalten und abführen. Sie kann also den gesamten Kapitalertrag an ihren Kunden auszahlen.
Bislang wurde die Freistellungsbescheinigung für höchstens drei Jahre erteilt. Künftig kann sie sogar für fünf Jahre erteilt werden.