Gemeinnützigkeit erfordert eindeutige Satzungsbestimmungen
An die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies bestätigt einmal mehr das FG Niedersachsen (Urt. v. 25.4.2024 – 10 K 70/21). So muss die Vermögensbindung klare Angaben enthalten, an welche konkrete Empfangskörperschaft das steuerbegünstigte Vermögen später übergehen soll und/oder zu welchen konkreten steuerbegünstigen Zwecken das übergegangene Vermögen eingesetzt werden soll. Die Begriffe „gemeinnützig“ und „mildtätig“ reichen nicht aus. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 10/24 anhängig.
Aus unserer DStR-Redaktion, Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 7/2025, S. VI