Darf das Finanzamt bei der Grunderwerbsteuer bei unterlassener Anzeige des Kaufs von leichtfertiger Steuerverkürzung ausgehen? Wird ein Grundstück verkauft, fällt in der Regel Grunderwerbsteuer an. Damit das Finanzamt von dem Vorgang erfährt, sind die Vertragsbeteiligten und der Notar zur Anzeige beim zuständigen Finanzamt verpflichtet. Grundsätzlich kann die Grunderwerbsteuer dann nur innerhalb der sog. Festsetzungsfrist von vier Jahren festgesetzt werden. Diese Festsetzungsfrist beginnt in der Regel drei Jahre nach Ablauf des Jahres zu laufen, in dem das Grundstück verkauft wurde (z.B. Verkauf in 2009, Festsetzungsfrist beginnt 2013). Insgesamt hat das Finanzamt also sieben Jahre Zeit, einen Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen (in unserem Beispiel bis 31.12.2016).
Unterlassene Anzeige beim Grundstückskauf
Im Streitfall erfuhr das Finanzamt von dem Grundstücksverkauf aus 2009 erst in 2017 und erließ umgehend einen Grunderwerbsteuerbescheid. Die Vertragsbeteiligten und der Notar hatten den Grundstücksverkauf nicht ordnungsgemäß angezeigt. Das Finanzamt ging deshalb von einer leichtfertigen Steuerverkürzung aus. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsfrist um ein Jahr. In diesem Fall hätte das Finanzamt also insgesamt acht Jahre Zeit (bis 31.12.2017), um den Steuerbescheid zu erlassen.
Hätte der Käufer von der Anzeigepflicht wissen müssen?
Der Bundesfinanzhof musste nun klären, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, wenn der Grundstücksverkauf nicht beim zuständigen Finanzamt angezeigt wird. Das Ergebnis: Es kommt darauf an, ob der Kläger (Grundstückskäufer) wusste oder hätte wissen müssen, dass er zur Anzeige des Grundstückskaufs verpflichtet war. Entscheidend sind dabei die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf die Anzeigepflicht. Um dies zu überprüfen, hat das oberste Gericht den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die weitere Entscheidung bleibt abzuwarten. Unter Umständen wird dann auch geklärt, ob einen Kaufmann höhere Sorgfaltspflichten treffen.
Haben Sie weitere Fragen zu den Folgen für die Grunderwerbsteuer bei unterlassener Anzeige eines Grundstückskaufes? Wir helfen Ihnen gerne weiter.