Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß
Ist die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß?
Möchte der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid vorgehen, muss er Einspruch einlegen. Hat das Finanzamt im Steuerbescheid Zahlungen festgesetzt und möchte der Steuerpflichtige diese bis zur Klärung der streitigen Punkte nicht zahlen, muss er die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Gewährt das Finanzamt die Aussetzung der Zahlung, muss der Steuerpflichtige bis zur Einspruchsentscheidung vorerst auch nicht zahlen.
Aber Vorsicht: Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab und bekommt der Steuerpflichtige auch vor Gericht nicht Recht, dann muss er sog. Aussetzungszinsen zahlen. Diese betragen monatlich 0,5 % des ausgesetzten Betrags. Über einen längeren Zeitraum hinweg können dabei nicht unerhebliche Summen entstehen, die der Steuerpflichtige zusätzlich zur Steuer zahlen muss.
Zur Höhe der Nachzahlungszinsen, die ursprünglich ebenfalls 0,5 % monatlich betragen haben, hatte das Bundesverfassungsgericht im Juli 2021 entschieden, dass der Zinssatz angesichts der Niedrigzinsphase verfassungswidrig war. Daraufhin wurde der Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen auf 0,15 % monatlich (1,8 % jährlich) gesenkt.
Das Finanzgericht Münster hat nun in zwei Entscheidungen klargestellt, dass der Zinssatz von monatlich 0,5 % bei den Aussetzungszinsen – anders als bei den Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Denn bei den Aussetzungszinsen habe es der Steuerpflichtige in der Hand, ob er die Aussetzung beantrage, während die Höhe der Nachzahlungszinsen von der Schnelligkeit der Bearbeitung durch das Finanzamt und damit nicht vom Willen des Steuerpflichtigen abhänge. Die gleiche Ansicht vertreten übrigens auch die Finanzgerichte München und Düsseldorf. Der Bundesfinanzhof hat sich zu der Frage noch nicht geäußert.
Im Ergebnis deutet die Rechtsprechung darauf hin, dass es derzeit wohl wenig Sinn macht, gegen die Aussetzungszinsen im Wege eines Einspruchs oder sogar einer Klage vorzugehen.
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