Die Klägerin betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog. Neben den Kleidungsstücken, die ihr von verschiedenen Firmen zur Verfügung gestellt wurden, erwarb sie selbst Kleidungsstücke und Modeaccessoires. Die Aufwendungen hierfür machte sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG, da eine Abgrenzung zur privaten Sphäre nicht möglich sei.
Das Niedersächsische Finanzgericht gibt dem Finanzamt Recht (Urt. v. 13.11.2023 – 3 K 11195/21). Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin die Kleidungsstücke und Modeaccessoires tatsächlich auch privat getragen habe. Allein die Möglichkeit zur privaten Nutzung reiche aus, den Betriebsausgabenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG auszuschließen.
Es handle sich auch nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich möglich wäre. Der Beruf der Influencerin bzw. Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. So habe die Rechtsprechung z.B. auch die Aufwendungen eines Trauerredners für einen schwarzen Anzug nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Denn ein schwarzer Anzug könne auch privat getragen werden.
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