Muss es ein Arbeitszimmer sein?
Ein häusliches Arbeitszimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. In der Praxis ist dieses Thema äußerst streitanfällig und führt immer wieder zu Rückfragen seitens des Finanzamts. Im Ergebnis wird der Werbungskostenabzug vom Finanzamt oft abgelehnt mit der Begründung, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich ist.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass es unerheblich ist, ob das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. 6b EStG regle abschließend, wann ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit sei in dieser Vorschrift nicht zu finden, so die obersten Richter.
Damit widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung, die das Merkmal der Erforderlichkeit in der Vergangenheit in die Vorschrift hineininterpretiert hat. Mit dem Urteil ist eine große Hürde für den steuerlichen Ansatz eines Arbeitszimmers weggefallen. Das bedeutet aber nicht, dass die Aufwendungen jetzt ohne Weiteres geltend gemacht werden können. So muss der Steuerpflichtige weiterhin nachweisen, dass er sein häusliches Arbeitszimmer ausschließlich beruflich nutzt. Eine Privatnutzung ist weiterhin grundsätzlich schädlich.