Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung wieder turnusmäßig ab 2025 angepasst werden. Unter Umständen kann sich daraus eine Änderung bei der Versicherungspflicht einzelner Arbeitnehmer ergeben!

Neu ist, dass ab 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern gleich sind. Damit gelten ab dem kommenden Jahr alle Sozialversicherungsgrößen bundesweit.

Ab 2025 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung jährlich 66.150 € (2024: 62.110 €) bzw. monatlich 5.512,50 € (2024: 5.175 €). Die Beitragsbemessungsgrenze setzt das maximale Bruttoeinkommen fest, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Liegt das Bruttoeinkommen darüber, bleibt der darüberhinausgehende Teil beitragsfrei.

Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt und zwar auf jährlich 73.800 € (2024: 69.300 €) bzw. monatlich 6.150 € (2024: 5.775 €). Mit der Versicherungspflichtgrenze wird der Einkommenshöchstbetrag festgelegt, bis zu dem die Beschäftigten gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird – erstmals einheitlich in ganz Deutschland – auf monatlich 8.050 € angehoben (2024: 7.450 € im Monat (Ost), 7.550 € im Monat (West)). Diese Grenzen gelten auch für die Arbeitslosenversicherung.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die Einkommensgrenze einheitlich auf monatlich 9.900 € (2024: 9.200 € bzw. 9.300 €).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird für 2025 vorläufig auf jährlich 50.493 € (2024: 45.358 €) festgesetzt. Das Durchschnittsentgelt dient zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr. Eingezahlte Rentenversicherungsbeiträge eines Beschäftigten werden in Entgeltpunkte umgerechnet, die wiederum der Berechnung der späteren Rente dienen.

Zusammenfassende tabellarische Übersicht:

Rechengröße monatlich jährlich
Beitragsbemessungsgrenze
allgemeine RV
8.050 € 96.600 €
Beitragsbemessungsgrenze
RV Knappschaft
9.900 € 118.800 €
Versicherungspflichtgrenze GKV 6.150 € 73.800 €
Beitragsbemessungsgrenze GKV 5.512,50 € 66.150 €
Beitragsbemessungsgrenze AV 8.050 € 96.600 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt RV 50.493 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.745 € 44.940 €

Die Bezugsgröße ist eine dynamische Rechengröße, aus der andere Werte abgeleitet werden, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind.

Sollten Sie Fragen zu den neuen Rechengrößen haben, so kontaktieren Sie uns gerne.