Wichtige Änderungen bei der Pflegeversicherung ab 1.7.2023

Zum 1.7.2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz (kurz PUEG) in Kraft. Damit sollen Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bzw. die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte verbessert werden. Außerdem sollen Familien mit mehr als zwei Kindern entlastet werden. Angesichts knapper Kassen werden aber auch die Beiträge erhöht.

  • Änderung der Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Ab 1.7.2023 ändern sich die Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Der neue Gesamtbeitragssatz beträgt 3,4 % (bisher 3,05 %). Hier eine kurze Übersicht zu den entsprechenden Anteilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

bis 30.6.2023 ab 1.7.2023
Arbeitgeberanteil 1,525 % 1,7 %
Arbeitnehmeranteil 3,05 % 3,4 %
Kinderlosenzuschlag 0,35 % 0,6 %

Rentner tragen wie bisher den vollen Beitragssatz selbst.

  • Änderungen bei den Kinderabschlägen

Änderungen gibt es auch bei der Berücksichtigung von Kindern. Hier wird erstmals ein Beitragsabschlag ab dem 2. bis zum 5. Kind iHv 0,25 % eingeführt. Maximal beträgt der Abschlag 1,0 % (bei fünf Kindern und mehr) und mindert in dieser Höhe den monatlichen Beitragssatz des Arbeitnehmers. Berücksichtigt werden nur Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (also bis zum 25. Geburtstag).

Zur Verdeutlichung haben wir die Beitragssätze ab 1.7.2023 in einer Übersicht zusammengefasst:

Gesamtbeitrag Arbeitgeber Arbeitnehmer
Kinderlose 4,00 % 1,7 % 2,30 %
Eltern mit einem Kind

(lebenslanger Beitragssatz)

3,40 % 1,7 % 1,70 %
Eltern mit zwei Kindern 3,15 % 1,7 % 1,45 %
Eltern mit drei Kindern 2,90 % 1,7 % 1,20 %
Eltern mit vier Kindern 2,65 % 1,7 % 0,95 %
Eltern mit fünf Kindern und mehr 2,40 % 1,7 % 0,70 %
  • Verfahren und Erhebung des Nachweises der Elternschaft

 

Wichtig ist der Nachweis der Elterneigenschaft (z.B. Kopie der Geburtsurkunde des Kindes). Damit Kinder bis zum 25. Geburtstag bei Berechnung des Abschlags berücksichtigt werden können, muss der Arbeitnehmer seine Elterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung als beitragsabführenden Stelle nachweisen, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Selbstzahler müssen den Nachweis selbst gegenüber der Pflegekasse erbringen.

Für den Nachweis ist ein digitales Verfahren vorgesehen, das aber erst bis zum 31.3.2025 entwickelt werden soll. Die beitragsabführenden Stellen haben hier bis spätestens zum 30.6.2025 (= drei Monate) Zeit, die Abschläge rückwirkend zum 1.7.2023 abzuwickeln. In der Praxis rechnet also die beitragsabführende Stelle zunächst ohne weitere Berücksichtigung der Kinderanzahl ab und wickelt nach Abruf im digitalen Verfahren in 2025 auf einen Schlag rückwirkend alle Abschläge für Kinder nachträglich ab. Bis 2025 müssen hier in diesem Fall keine Daten über berücksichtigungsfähige Kinder vorgehalten werden. Zuviel gezahlte Beiträge werden in 2025 erstattet und rückwirkend verzinst.

Im Übergangszeitraum vom 1.7.2023 bis 30.6.2025 ist ein sog. vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. Hier gilt der Nachweis als erbracht, wenn der Beschäftigte der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens ab dem 1.7.2025 (also nach Ablauf des Übergangszeitraums) muss die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse die angegebenen Kinder aber überprüfen.

Wichtig: Welches Nachweisverfahren gilt (Warten auf das digitale Verfahren oder Inanspruchnahme der Übergangsregelung) entscheiden Sie als Arbeitgeber. Sind Sie Arbeitnehmer oder Selbstzahler, sollten Sie bei ihrem Arbeitgeber bzw. der Pflegekasse nachfragen, welches Nachweisverfahren für Sie gilt.

Im Ergebnis gibt es im Übergangszeitraum vom 1.7.2023 bis 30.6.2025 drei Möglichkeiten, wie die beitragsabführenden Stellen bzw. die Pflegekasse vorgehen können:
  • Sie können sich die Nachweise in Papierform vorlegen lassen und diese prüfen (sog. analoger Nachweis; z.B. Kopie der Geburtsurkunde)
  • Sie können sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung ohne Vorlage von Nachweisen einfach mitteilen lassen (sog. Selbsterklärung)
  • Sie können die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten (sog. digitaler Abruf)

In den beiden ersten Fällen werden die Abschläge grds. sofort berücksichtigt. Wird ein Nachweis erst nach der Abrechnung für Juli 2023 erbracht, wird der Abschlag ab Nachweiserbringung rückwirkend ab 1.7.2023 erstattet und entsprechend verzinst.

Im dritten Fall werden die Abschläge erst spätestens zum 30.6.2025 rückwirkend für den Zeitraum ab 1.7.2023 mit einer entsprechenden Erstattung zuviel gezahlter Beträge und Verzinsung berücksichtigt.

  • Wichtige Fristen für die Nachweise

Für die erforderlichen Nachweise gibt es bestimmte Fristen, die unbedingt eingehalten werden sollten. Hier ist zu unterscheiden zwischen Geburten bis 30.6.2023 und Geburten ab 1.7.2023:

Bei Geburten vor dem 1.7.2023 muss der Nachweis bis spätestens 31.12.2023 erbracht werden. Wird der Nachweis rechtzeitig erbracht, wird der Abschlag rückwirkend zum 1.7.2023 berechnet. Geht der Nachweis erst in 2024 oder später ein, gilt der Abschlag ab dem Monat nach Einreichung des Nachweises.

Bei Geburten ab dem 1.7.2023 muss der Nachweis bis spätestens drei Monate nach der Geburt vorliegen. In diesem Fall gilt der Abschlag ab dem 1. des Geburtsmonats. Liegt der Nachweis erst später vor, gilt der Abschlag erst ab dem Folgemonat der Einreichung.

  • Wer zählt als Kind?

Der Elternbegriff knüpft an § 56 SGB I an, nicht an die Regelung des § 32 EStG. Beide Regelungen sind nicht deckungsgleich. Für den Abschlag bei der Pflegeversicherung zählen nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder

  • Praktische Umsetzung

Sie sollten Ihre Mitarbeiter zeitnah über die Änderungen und ihre Auswirkungen informieren. Sie sollten auch jetzt schon die nötigen Informationen und Nachweise über die Anzahl der Kinder bei Ihren Mitarbeitern anfordern. In keinem Fall sollten Sie damit warten, bis das digitale Verfahren zur Verfügung steht.

Aus praktischer Sicht erscheint es auch ratsam, die Abschläge bereits ab 1.7.2023 in den Gehaltsabrechnungen zu berücksichtigen. Damit vermeiden Sie einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch evtl. erforderliche rückwirkende Berechnungen.

Wir sind uns bewusst, dass die praktische Umsetzung des PUEG von den Arbeitgebern erneut einen gewaltigen Verwaltungsaufwand erfordert. Außerdem kann es unter Umständen zu Problemen kommen, die derzeit noch nicht absehbar sind. Wie erfolgt z.B. die Erstattung inklusive der Verzinsung? Erfolgt hier eine Aufrechnung mit dem Anspruch der Krankenkasse oder muss bei der Krankenkasse ein gesonderter Erstattungsantrag gestellt werden? Wir hoffen, dass solche Fragen in nächster Zeit von den zuständigen Stellen geklärt werden und es entsprechende Verlautbarungen gibt.

Weitere Informationen zum Beitragszuschlag für Kinderlose bzw. zum Nachweis der Elterneigenschaft finden Sie in einem Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 7.11.2017, das die alte Rechtslage vor dem 1.7.2023 darstellt. Eine Überarbeitung dieses Schreibens mit einer Anpassung an die neue Rechtslage liegt derzeit noch nicht vor. Dort finden Sie aber z.B. nützliche Ausführungen dazu, wie die Elterneigenschaft nachzuweisen ist und welche Unterlagen dafür erforderlich sind. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zum PUEG.

Haben Sie Fragen zum Thema Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz? Wir helfen Ihnen gerne weiter.