Privates Arbeitszimmer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Kann der nichteheliche Lebenspartner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu 50 % oder zu 100 % geltend machen, wenn alleine er das Arbeitszimmer nutzt? Diese Frage musste das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden.
Der Kläger hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemietet. Die Kosten für Miete und andere Wohnungskosten trug jeder zu Hälfte. Beide hatten jeweils ein eigenes Arbeitszimmer. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die gesamten anteiligen Kosten für sein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Hälfte als Werbungskosten an. Begründung: Die Kosten des Hauses seien den beiden jeweils zu Hälfte zuzurechnen. Daher könne der Kläger auch nur die Hälfte der Kosten für sein Arbeitszimmer geltend machen.
Das Gericht gesteht dem Kläger den vollen Werbungskostenabzug zu. Für das angemietete Einfamilienhaus seien Aufwendungen iHv 26.606 € entstanden, wovon auf das Arbeitszimmer des Klägers flächenmäßig 2.661 € (10 %) entfielen. Diese Aufwendungen könne der Kläger in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Denn er habe sich mit 13.303 € (Hälfte der Miete zzgl. Nebenkosten) und damit zu mehr als 2.661 € an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt. Die prozentual ermittelten Aufwendungen für sein eigenes Arbeitszimmer seien alleine ihm zuzurechnen.
Ob das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt.